Häufige Fragen
Programmnummer 141 Kredit
Das Programm wurde Ende 2011 eingestellt.
Wohnraum Modernisieren (141)
Stand: Juli 2011
Antragstellung
Der Antrag ist grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerksleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich" oder die erste Abschlagszahlung. Bei Ersterwerb nach Sanierung muss die Antragstellung spätestens fünf Bankarbeitstage nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages erfolgen.
Wird ein formeller Antrag nach Vorhabensbeginn gestellt, muss vor Vorhabensbeginn ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch bei der Hausbank stattgefunden haben und der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Wird diese Zeit überschritten, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn das Investitionsvorhaben per Antragseingang in der KfW grundsätzlich zu weniger als 50 % realisiert ist.
Aufstockung der Förderung wegen Erhöhung der Investitionskosten
Eine Aufstockung des Darlehensbetrages bis zum Förderhöchstbetrag ist möglich, solange die Schlussrechnung noch nicht bezahlt wurde. Die Aufstockung erfolgt zu den jeweils aktuellen Zinskonditionen.
Wurden beantragte Zuschüsse/öffentliche Mittel nicht gewährt, ist eine Aufstockung aus KfW-Mitteln auch nach Abschluss des Investitionsvorhabens möglich.
Es ist ein formeller Kreditantrag einzureichen.
Bauträgervertrag bzw. Erwerb vom Bauträger
Bei Erwerb einer unsanierten Eigentumswohnung/Einfamilienhaus (ETW/EFH), Sanierung der ETW/EFH durch Alteigentümer/Bauträger und Ausweis der Sanierungskosten entsprechend den Programmbestimmungen im Kaufvertrag sind die Sanierungskosten förderfähig. Die Antragstellung durch den Bauträger muss vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen erfolgen, die Antragstellung durch den Endkreditnehmer vor Erwerb.
Maßgeblich für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages ist die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß notariellem Kaufvertrag.
Contracting unter Anderem für die Wärmeversorgung
Förderfähig, für Heizungsanlagen und für andere den Programmbestimmungen entsprechende Maßnahmen.
Definition:
Ein Hauseigentümer beauftragt ein Unternehmen mit der Wärmeversorgung für sein Haus/seine Häuser. Der Betrieb der Anlage liegt im wirtschaftlichen Risiko des Wärmeversorgers, der auch Eigentümer der Heizungsanlage bleibt. Der Hauseigentümer (Contracting-Nehmer) zahlt für die bezogene Wärmeenergie. Diese Vertragsform nennt man Contracting.
Der Contracting-Geber ist antragsberechtigt.
Der Contracting-Nehmer profitiert vom Know-how und den höheren Sparpotentialen des Contracting-Gebers beim Bezug der Anlage, ohne selbst investieren zu müssen.
Eigenleistungen
Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Es können lediglich die durch Rechnungen belegten Materialkosten finanziert werden.
Eigentümer von Eigentumswohnungen
Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus können Anträge stellen (siehe auch Wohnungseigentümergemeinschaften).
Förderhöchstbetrag
Der Förderhöchstbetrag beträgt 75.000 Euro je vor Vorhabensbeginn bestehender Wohneinheit. Bei Ersterwerb nach Sanierung beträgt der Förderhöchstbetrag 75.000 Euro je erworbener Wohneinheit.
Alle in diesem Programm zugesagten Darlehen sind auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen.
Gebäudearten
Förderfähig sind Wohngebäude mit abgeschlossenen Wohneinheiten sowie Wohn-, Alten-, Studenten- und Pflegeheime. Dabei zählen bei letzteren als Wohneinheiten Appartements und Zimmer (zum Wohnen). Nicht einbezogen werden dürfen in die Zählung der Wohneinheiten Gemeinschaftsräume, Küchen, Bäder, Nebenräume, Treppenhäuser, Flure und Ähnliches.
Für Wohngebäude mit teilweise gewerblicher Nutzung siehe auch Mischobjekte.
Besonderheit: Wohn-, Alten-, Studenten- und Pflegeheime
Bei Heimen, die überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden (über 50 % der Gebäudenutzfläche), können die förderfähigen Maßnahmen am gesamten Objekt (ohne Differenzierung nach den Flächen) im Rahmen der über die Zahl der Wohneinheiten vor Vorhabensbeginn definierten Förderhöchstbeträge finanziert werden.
Hydraulischer Abgleich
Der hydraulische Abgleich ist beim Heizungsaustausch vorzunehmen.
Ausnahme: Bei separater Installation einer solarthermischen Anlage ist ein hydraulischer Abgleich nicht notwendig.
Für den hydraulischen Abgleich gelten folgende Bedingungen:
- Die Auslegungsleistung des Wärmeerzeugers und der Heizflächen ist vom Fachunternehmer auf der Grundlage der DIN EN 12831 zu ermitteln, der hydraulische Abgleich ist auf dieser Basis vorzunehmen und mittels der Liste der mittels EDV-Programm errechneten Ventileinstellungen zu bestätigen.
- Das im Rohrnetz umzuwälzende Heizwasser wird unter Einbeziehung der vorliegenden oder neu berechneten Wärmebedarfswerte (Heizlast) bzw. im Sanierungsfall ersatzweise mit Überschlagswerten ermittelt.
- Die Volumenströme am Heizkörper sind über die Voreinstellung am Thermostatventil bzw. über eine voreinstellbare Rücklaufverschraubung an die erforderliche Leistung der Heizkörper unter Berücksichtigung der sich tatsächlich einstellenden Rücklauftemperaturen anzupassen.
- Die Heizwasserumwälzpumpe ist so zu wählen oder einzustellen, dass die Förderhöhe bezogen auf den Gesamtdruckverlust der Anlage ausreicht, um alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser bestimmungsgemäß und bedarfsgerecht zu versorgen. Das gilt auch nach einer Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspause (Abschaltung) der Heizungsanlage. Die Auslegung der Pumpe hat anhand des berechneten Betriebspunktes aus Sollvolumenstrom und zugehöriger Pumpenförderhöhe zu erfolgen. Eine Überdimensionierung ist zu vermeiden. Eine optimale Teillastfunktion kann nur mit einer geregelten Pumpe erfolgen.
- Volumenströme und Differenzdrücke, welche über den zulässigen Auslegungsbereichen (größer 200 mbar Differenzdruck) liegen, sind in den Rohrleitungen z. B. mit Strangregulierventilen bzw. Strangdifferenzdruckreglern abzudrosseln. Überströmventile oder die Rücklauftemperaturanhebung sind nicht zulässig.
- Der Betreiber ist in den Umgang mit der abgeglichenen Anlage einzuweisen.
- Die endgültige Einstellung von regelungsspezifischen Werten (Vorlauftemperatur, Heizkurve) ist gemäß DIN 18380 VOB Teil C zum Ende der ersten Heizperiode nach Fertigstellung des Gebäudes durchzuführen. Weitere Einzelheiten vermittelt die Fachinformation "Hydraulischer Abgleich" des Zentralverbandes Sanitär, Heizung, Klima (www.wasserwaermeluft.de).
Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Kombination mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt.
Ausnahme: Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Darlehen aus dem Programm "Energieeffizient Bauen (153)" für dieselbe durch Anbau neu geschaffene Wohneinheit ist nicht möglich.
Laufzeitänderung
Nach Zusage kann bis zum ersten Abruf eine andere Laufzeitvariante gewählt werden (siehe auch Tilgungsplanänderung).
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Mischobjekte (z. B. wohnwirtschaftlich und gewerblich)
Förderfähig sind nur die Investitionskosten, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen, und zwar im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche.
Kosten, die direkt der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden.
Rechnungskopien
Anerkannt werden Rechnungen von Fachunternehmen und Materialrechnungen (siehe auch Eigenleistungen).
Die Einreichung ausländischer Rechnungen ist möglich, sofern die Rechnung in deutscher Sprache ausgefertigt ist.
Bei der Erneuerung von Heizungsanlagen ist die Durchführung des hydraulischen Abgleichs auf der Rechnung zu bestätigen.
Tilgungsplanänderung
Ohne entsprechende Zinssatzänderung ist eine Änderung des Tilgungsplanes bis zum Einsetzen der Tilgung jederzeit möglich (z. B. durch zusätzliche Einräumung von Tilgungsfreijahren).
Sofern sich durch die Tilgungsplanänderung ein anderer Zinssatz ergibt, ist eine Änderung grundsätzlich nur vor Abruf der Darlehensmittel möglich.
Übertragung des Darlehens nach Verkauf
Die Übertragung des Darlehens auf einen neuen Eigentümer ist möglich. Alternativ kann das Darlehen beim Verkäufer verbleiben, wenn die Mittel objektbezogen eingesetzt wurden und die Verwendung ordnungsgemäß gegenüber der Hausbank nachgewiesen wurde.
Umwidmung von vor Sanierung nicht wohnwirtschaftlich genutzten Objekten
Gebäude, die zuletzt vollständig gewerblich, kulturell, militärisch oder ähnlich genutzt wurden und bei denen zukünftig eine wohnwirtschaftliche Nutzung geplant ist, können gefördert werden, sofern das Gebäude bereits früher als Wohngebäude genutzt wurde. Alle förderfähigen Maßnahmen können auch an den zukünftig in wohnwirtschaftliche Nutzung umgewidmeten Flächen finanziert werden.
Bei Objekten, die zu keiner Zeit wohnwirtschaftlich genutzt wurden, kann eine Umwidmung zu Wohnraum generell nicht mitfinanziert werden.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten zum Zeitpunkt der letzten wohnwirtschaftlichen Nutzung.
Umwidmung von Objekten, die bereits teilweise wohnwirtschaftlich genutzt werden
Alle im Programm förderfähigen Maßnahmen können auch an Flächen, die zukünftig nicht mehr gewerblich oder ähnlich genutzt, sondern in wohnwirtschaftlich genutzte Flächen umgewidmet werden, mitfinanziert werden.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist grundsätzlich die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung.
Verwendungszweckänderung
Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur mit Zustimmung der KfW möglich.
Verzicht
Ein Verzicht auf das zugesagte Darlehen ist möglich.
Bei einem Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten erneut ein Darlehen aus dem bereits beantragten Programm für dasselbe Vorhaben gewährt werden. Für neue und in wesentlichen Teilen veränderte Investitionsvorhaben gilt die Sperrfrist nicht.
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Förderung von Maßnahmen, die das Gesamtobjekt betreffen, sind auf Basis eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses der WEG möglich.
Folgende Wege der Antragstellung stehen zur Verfügung:
- Jeder Eigentümer stellt einen separaten Kreditantrag, der sich auf die jeweilige Wohneinheit bezieht (bitte mit Hinweis auf Eigen- und Gesamtanteil).
- Die Eigentümergemeinschaft stellt einen Antrag für das gesamte Wohngebäude, z. B. durch einen Verwalter.