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Rechtliche Hinweise

Steuerrechtlicher Hinweis

Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuer­rechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuer­ermäßigung gemäß § 35a Einkommen­steuer­gesetz ("Handwerker­leistungen") und den steuerlichen Ansatz von absetzungs­fähigen Investitionskosten.

Bitte beachten Sie, dass die KfW zu der steuer­rechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite oder -Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzel­fall­bezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanz­behörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich individuell von fach­kundigen Personen (Steuer­berater, Lohn­steuer­hilfe­verein) steuerlich beraten lassen.

Bedingungen für die Nutzung des KfW-Chatbots

Der KfW-Chatbot ist ein digitaler Assistent, der anhand von auf der KfW-Internet­seite veröffentlichten Informationen sowie sonstigen öffentlich verfügbaren Informationen allgemeine Fragen zum KfW-Studienkredit, zum Baukindergeld und zum KfW-Wohn­eigentums­programm beantworten kann. Für den Zugriff auf den KfW-Chatbot gilt folgendes: Antworten und Äußerungen vom KfW-Chatbot erfolgen unverbindlich und stellen keine Beratung oder Empfehlung der KfW dar. Die über den KfW-Chatbot bereitgehaltenen Angaben und Informationen werden nach besten Wissen und Gewissen zusammen­gestellt. Die KfW übernimmt keine Gewähr dafür, dass der KfW-Chatbot im Rahmen der Sprach­erkennung das Anliegen des Nutzers zutreffend erfasst und sachlich korrekte und vollständige Informationen zur Verfügung stellt. Die KfW gewährleistet weiter nicht die Geeignetheit der durch den KfW-Chatbot bereit­gestellten Informationen für die vom Nutzer verfolgten Zwecke.

Schlichtungsverfahren und außer­gericht­liche Streit­beilegung

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der KfW aus der Anwendung der Vorschriften

  • des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Fern­absatz­verträge über Finanz­dienstleistungen,
  • im Kapitel des BGB zu Verbraucher­darlehen (§ 491 bis 508 BGB),
  • betreffend Zahlungs­dienste­verträge
    • in §§ 675 c bis 676 c BGB,
    • der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenz­über­schreitende Zahlungen in der Gemein­schaft („Preisverordnung“) und
    • der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 („SEPA-Verordnung“)

besteht die Möglichkeit, ein außer­gericht­liches Beschwerde- und Rechts­behelfs­verfahren einzuleiten. Beschwerden sind in Text­form unter kurzer Schilderung des Sach­verhalts unter Beifügung der zum Verständnis und zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu richten an die

Deutsche Bundesbank, Schlichtungs­stelle,
Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main
Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main
www.bundesbank.de

Die KfW ist auf Grund von Rechts­vorschriften zur Teilnahme an einer entsprechenden außer­gerichtlichen Schlichtung verpflichtet. Das Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, wird durch ein solches Schlichtungs­verfahren nicht eingeschränkt. Über die Schlichtung für die zuvor genannten Streitigkeiten hinaus nimmt die KfW nicht an Verfahren zur außer­gerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus oder über das Bestehen eines Verbraucher­vertrags nach § 310 Abs. 3 BGB teil.