Häufige Fragen

Programmnummer 124  Kredit

KfW-Wohneigentumsprogramm (124)

Stand: Januar 2012

Abruffrist

Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Es wird immer eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25 % pro Monat beginnend 2 Bankarbeitstage und 4 Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Darlehensbeträge fällig.

Kann die Abruffrist verlängert werden?
Ja. Bei Zusagen bis zum 30.06.2010 kann die Abruffrist auf Antrag in 6-Monats-Schritten bis zu 24 Monate verlängert werden. Bei Zusagen ab dem 01.07.2010 wird die Abruffrist automatisch in 6-Monats-Schritten um maximal 24 Monate verlängert.

Anbauten/Dachausbauten

Die Kosten für den Anbau oder den Dachausbau im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie zur Selbstnutzung sind förderfähig, wenn keine neue Wohneinheit entsteht.

Entsteht durch den Anbau oder den Dachausbau eine neue Wohneinheit, müssen die Räumlichkeiten anschließend durch den Eigentümer selbst genutzt werden (Umzug in die neuen Räume). Der Eigentümer darf nach Fertigstellung ausschließlich die neu geschaffene Wohneinheit nutzen.

Antragstellung

Bis wann muss der Antrag bei der Hausbank  gestellt werden?
Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden. 

  • Beim Bau zählt der 1. Spatenstich als Vorhabensbeginn. 
  • Beim Kauf - unmittelbar, spätestens 5 Bankarbeitstage nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages.

Ist die Antragstellung bei einer ausländischen Bank möglich?
Ja, sofern die Bank bei der KfW akkreditiert und durchleitungsberechtigt ist (Vereinbarung deutschen Rechts).

Kann eine GbR einen Antrag stellen?
Ja. Eine GbR ist antragsberechtigt unabhängig davon, ob die GbR oder die Privatpersonen als Mitglieder der GbR im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist/sind.

Architektenkosten

Sind die Kosten für den Architekten förderfähig?
Ja, sie sind förderfähig.

Aufstockung des Darlehensbetrages 

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Aufstockung?
Eine Aufstockung des Darlehensbetrages bis zum Förderhöchstbetrag ist möglich, solange die Schlussrechnung (letzte Rechnung für das Vorhaben) noch nicht bezahlt wurde. Es ist ein formeller Darlehensantrag über Ihre Hausbank einzureichen.

Auszahlung

Werden die Darlehensmittel direkt an den Endkreditnehmer ausgezahlt?
Nein, die Darlehensmittel werden über Ihre Hausbank ausgezahlt. Wann und wie diese Ihnen das Geld zur Verfügung stellt, ist Verhandlungssache.

Zu welchem Zeitpunkt zahlt die Hausbank abgerufene Darlehensmittel an den Endkreditnehmer aus?
Wird zwischen Ihnen und Ihrer Hausbank abgesprochen.

Dürfen die Darlehensmittel erst abgerufen werden, wenn die Rechnungen schon vorliegen?
Nein, die Darlehensmittel dürfen auch in Absprache mit Ihrer Hausbank schon vorher abgerufen werden. Zu beachten ist jedoch Ihre Verpflichtung, die Gelder zeitnah einzusetzen.

Können mit den Darlehensmitteln auch Miterben ausgezahlt werden?
Ja. Der Anteil, der an Miterben ausgezahlt werden soll, kann mitfinanziert werden. Der Bodenrichtwert sowie anfallende Modernisierungskosten sind ebenfalls förderfähig (siehe Reiter "förderfähige Kosten").

Kann bei einer Scheidung die Auszahlung des ausziehenden Partners mitfinanziert werden?
Ja, sofern kein weiteres noch nicht getilgtes Darlehen aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm für dieses Objekt in Anspruch genommen wurde.

Besicherung

Ist eine grundpfandrechtliche Besicherung zwingend erforderlich?
Ja. Die Darlehen müssen immer mindestens in Darlehenshöhe grundpfandrechtlich besichert werden. Auch nachrangige Grundschulden werden akzeptiert.

Ist eine Besicherung durch Grundschuld im Ausland möglich?
Eine Besicherung durch Grundschuldeintragung auf einem Objekt im Ausland (EU) ist grundsätzlich möglich. Das mit dem Darlehen geförderte Objekt muss sich in Deutschland befinden.

Ist die Besicherung/Antragstellung bei einer ausländischen Bank möglich?
Ja. Sofern die Bank bei der KfW akkreditiert und durchleitungsberechtigt ist.

Darlehensübertragung bei Verkauf des Objektes

Kann das Darlehen auf den neuen Eigentümer des Objektes übertragen werden?
Ja. Das Darlehen kann auf den neuen Eigentümer übertragen werden.

Alternativ können die Darlehensmittel auch beim Verkäufer verbleiben oder auf ein neues Objekt übertragen werden. Voraussetzung ist eine lückenlose grundpfandrechtliche Besicherung.

Eigenleistungen

Sind Eigenleistungen förderfähig?
Nein. Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Lediglich die durch Rechnung belegten Materialkosten sind förderfähig und können mitfinanziert werden.

Errichtung einer zweiten Wohneinheit auf einem bereits selbst genutzten Grundstück

Ist der Bau eines Hauses für die Kinder auf dem Grundstück der Eltern oder der Ausbau des Dachgeschosses als neue Wohneinheit im Haus der Eltern förderfähig?
Nein. Der Bau einer zweiten Wohneinheit auf dem bereits selbst genutzten Grundstück kann nur gefördert werden, wenn die Eltern als Eigentümer die neu geschaffene Wohneinheit anschließend selbst nutzen und die alte Wohneinheit den Kindern überlassen oder die Kinder Eigentümer der neuen Wohneinheit werden (siehe auch unentgeltliche Überlassung an Angehörige im Sinne § 15 der Abgabenordnung).

Grundstückskauf

Kann auch nur der Grundstückskauf finanziert werden?
Nein. Wir fördern keinen separaten Grundstückskauf.

Wann kann ein Grundstückskauf mit einbezogen werden?
Wenn der Kauf des Grundstückes dem Bau einer Wohnimmobilie dient und der Notarkaufvertrag für das Baugrundstück nicht länger als 6 Monate bis Antragseingang bei der KfW zurückliegt.

Beim Kauf einer Bestandsimmobilie kann das Grundstück mitfinanziert werden.

Prolongation

Ca. 5 Wochen vor Ablauf der Zinsfestschreibung bietet die KfW für eine weitere Zinsbindungsphase verbindliche Anschlusskonditionen auf Kapitalmarktniveau an.

Seitens der KfW werden die Anschlusskonditionen grundsätzlich für weitere 10 Jahre gewährt. Ausnahme: Ist die Restlaufzeit des Darlehens kleiner als 10 Jahre, dann nur für die Restlaufzeit.

Alle weiteren Regelungen des Darlehensvertrages bleiben unverändert bestehen.

Welche Änderungsmöglichkeiten haben Sie am Ende der Zinsbindungsfrist?

  • Vollständige Rückzahlung des Darlehens
  • Reduzierung der Laufzeit des Darlehens durch Sondertilgung
  • Reduzierung der Annuitäten durch Sondertilgung bei gleich bleibender Laufzeit des Darlehens (bitte explizit beantragen)

Selbstnutzung vor Vermietung/Verkauf

Wie lange muss das Objekt selbst genutzt werden, bevor es vermietet oder verkauft werden kann?
In der Regel 1 Jahr.

Tilgungsplanänderung

Kann der Tilgungsplan nach Zusage noch geändert werden?
Ja. Eine Änderung des Tilgungsplanes (Darlehenslaufzeit und Zinsbindung) ist grundsätzlich nur vor dem 1. (Teil-)Abruf des Darlehens möglich. Sofern sich durch die Tilgungsplanänderung ein anderer Zinssatz (laufzeitabhängige/zinsbindungsabhängige Zinssätze) ergibt, wird eine Anpassung des Zinssatzes vorgenommen.

Eine Änderung der Tilgungsfreijahre ist bis zum Einsetzen der Tilgung jederzeit möglich.

Unentgeltliche Überlassung an Angehörige im Sinne § 15 der Abgabenordnung

Angehörige sind: Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern, Pflegekinder).

Die Mitfinanzierung ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb einer selbst genutzten Wohnung möglich, z. B. als Einliegerwohnung oder zweite Wohnung im Zweifamilienhaus.

Der alleinige Kauf einer Wohnung für das Kind am Studienort oder einer altersgerechten Wohnung für die Eltern ist in diesem Programm nicht förderfähig.

Vermietetes Objekt

Wann muss der Eigentümer spätestens einziehen können, wenn im geförderten Objekt noch ein Mieter wohnt?
Spätestens 12 Monate nach Abruf der Darlehensmittel.

Verzicht

Ein (Teil-)Verzicht auf das zugesagte Darlehen ist möglich. Für den Verzicht entstehen keine Kosten.

Bei einem Verzicht auf ein eingeräumtes, noch nicht abgerufenes Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten ein neues Darlehen für dasselbe Vorhaben gewährt werden, auch wenn der Antrag bei einem anderen Kreditinstitut gestellt wird. 

Für neue und in wesentlichen Teilen veränderte Investitionsvorhaben gilt die Sperrfrist nicht.

Vorfälligkeitsentgelt

Wer berechnet das Vorfälligkeitsentgelt?
Das Vorfälligkeitsentgelt wird durch Ihre Hausbank berechnet. Sie nutzt dazu eigene Verfahren, die alle gesetzlichen Vorschriften berücksichtigen. Basis der Berechnung ist der vereinbarte Darlehenszinssatz.

Vorhabensbeginn

  • Bei Kauf ist "Vorhabensbeginn" das Datum des Kaufvertrages.
  • Bei Bau und allen anderen Vorhaben ist es der "erste Spatenstich".
  • Bei einer Zwangsversteigerung ist es das "Zuschlagsdatum".
  • Wird ein Objekt von einem Bauträger erworben, wird ein notarieller Bauträgervertrag abgeschlossen. Vorhabensbeginn ist hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Bauträgervertrages.
  • Im Gegensatz dazu wird bei Abschluss eines Werkvertrages das Vorhaben mit dem "ersten Spatenstich" begonnen.

Wohnraumerweiterung

Nicht förderfähig, wenn sich die Immobilie bereits im Eigentum des Bauherrn befindet (siehe auch Anbauten/Dachausbau).