Kredit Nr.300Wohneigentum für Familien

Für Familien mit Kindern, die klimafreundlich bauen

Das Wichtigste in Kürze

  • Förderkredit ab -,-- % effektivem Jahreszins für einen klima­freundlichen Neubau
  • für den Bau und Erstkauf von Haus und Eigentumswohnung
  • Kredithöchstbetrag von 170.000 bis 270.000 Euro
  • für Familien mit Kindern und Alleinerziehende
  • Förderung hängt vom Einkommen ab

Einführung der 20-jährigen Zinsbindung

Seit dem 01.03.2024 bietet die KfW im Produkt „Wohneigentum für Familien (300)“ eine 20-jährige Zinsbindung an, damit Familien bei ihren klimafreundlichen Neubauvorhaben von einer langfristigen Zinssicherheit profitieren. Folgende zusätzliche Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:

  • Laufzeit bis 25 Jahre, 1 bis 3 tilgungsfreie Anlaufjahre, 20 Jahre Zinsbindung
  • Laufzeit bis 35 Jahre, 1 bis 5 tilgungsfreie Anlaufjahre, 20 Jahre Zinsbindung

Rückzahlungsbetrag, der sich aus Zins und Tilgung zusammen­setzt. Der Betrag bleibt immer gleich hoch, wobei der Anteil der Tilgung wächst und der Anteil der Zinsen entsprechend sinkt.

Zeit, in der sich der Zins nicht ver­ändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zins­bindung noch nicht ab­bezahlt haben, erhalten Sie recht­zeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.

Während der tilgungs­freien Anlauf­zeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungs­freie Anlauf­zeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Rest­schuld zum Ende der Zinsbindung.

Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Soll­zins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.

Der effektive Jahres­zins berück­sichtigt neben dem Soll­zins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausge­wiesene effektive Jahres­zins bezieht jedoch keine von der Haus­bank im Einzel­fall nach der Preis­angaben­verordnung zu berück­sichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammen­hang mit einer grund­pfand­recht­lichen Besicherung. Daher kann der für Sie maß­gebliche effektive Jahres­zins von dem hier ausge­wiesenen effektiven Jahres­zins abweichen.

Zeit, in der sich der Zins nicht ver­ändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zins­bindung noch nicht ab­bezahlt haben, erhalten Sie recht­zeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.

Während der tilgungs­freien Anlauf­zeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungs­freie Anlauf­zeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Rest­schuld zum Ende der Zinsbindung.

Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Soll­zins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.

Der effektive Jahres­zins berück­sichtigt neben dem Soll­zins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausge­wiesene effektive Jahres­zins bezieht jedoch keine von der Haus­bank im Einzel­fall nach der Preis­angaben­verordnung zu berück­sichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammen­hang mit einer grund­pfand­recht­lichen Besicherung. Daher kann der für Sie maß­gebliche effektive Jahres­zins von dem hier ausge­wiesenen effektiven Jahres­zins abweichen.

Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Soll­zins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.

Der effektive Jahres­zins berück­sichtigt neben dem Soll­zins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausge­wiesene effektive Jahres­zins bezieht jedoch keine von der Haus­bank im Einzel­fall nach der Preis­angaben­verordnung zu berück­sichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammen­hang mit einer grund­pfand­recht­lichen Besicherung. Daher kann der für Sie maß­gebliche effektive Jahres­zins von dem hier ausge­wiesenen effektiven Jahres­zins abweichen.

Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Soll­zins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.

Der effektive Jahres­zins berück­sichtigt neben dem Soll­zins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausge­wiesene effektive Jahres­zins bezieht jedoch keine von der Haus­bank im Einzel­fall nach der Preis­angaben­verordnung zu berück­sichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammen­hang mit einer grund­pfand­recht­lichen Besicherung. Daher kann der für Sie maß­gebliche effektive Jahres­zins von dem hier ausge­wiesenen effektiven Jahres­zins abweichen.

Ein Gebäude gilt als klima­freundlich, wenn es

  • wenig Energie verbraucht und damit als Effizienz­haus 40 einge­stuft wird,
  • wenig Treibhausgase ausstößt und damit die Anforderung an Treibhaus­gas­emissionen des „Qualitäts­siegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ erfüllt und
  • nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.

Diese Anforderungen kann Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz einplanen und überprüfen.

Das Einkommen Ihres Haushalts darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind betragen – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind. Als Haushalts­einkommen gilt:

  • das zu versteuernde Einkommen des Antrag­stellers und ggf. des Ehe- oder Lebens­partners oder des Partners aus ehe­ähnlicher Gemein­schaft oder deren im zukünftigen Haus­halt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner
  • das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vor­vorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 also der Durch­schnitt von 2021 und 2020)
  • dass Einkommen, das als zu versteuerndes Ein­kommen im Einkommen­steuer­bescheid steht

Das Einkommen Ihres Haushalts darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind betragen – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind. Als Haushalts­einkommen gilt:

  • das zu versteuernde Einkommen des Antrag­stellers und ggf. des Ehe- oder Lebens­partners oder des Partners aus ehe­ähnlicher Gemein­schaft oder deren im zukünftigen Haus­halt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner
  • das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vor­vorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 also der Durch­schnitt von 2021 und 2020)
  • dass Einkommen, das als zu versteuerndes Ein­kommen im Einkommen­steuer­bescheid steht

Ein Gebäude erreicht diese Förder­stufe, wenn es

  • als Effizienzhaus 40 eingestuft wird,
  • die Anforderungen des „Qualitäts­siegels Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) oder des „Qualitäts­siegels Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM)“ erfüllt, bestätigt durch ein Nachhaltigkeits­zertifikat, und
  • nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.

Diese Anforderungen können Ihre Experten für Energie­effizienz und Berater für Nach­haltigkeit ein­planen und über­prüfen.

Das Einkommen Ihres Haushalts darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind betragen – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind. Als Haushalts­einkommen gilt:

  • das zu versteuernde Einkommen des Antrag­stellers und ggf. des Ehe- oder Lebens­partners oder des Partners aus ehe­ähnlicher Gemein­schaft oder deren im zukünftigen Haus­halt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner
  • das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vor­vorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 also der Durch­schnitt von 2021 und 2020)
  • dass Einkommen, das als zu versteuerndes Ein­kommen im Einkommen­steuer­bescheid steht

Das Einkommen Ihres Haushalts darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind betragen – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind. Als Haushalts­einkommen gilt:

  • das zu versteuernde Einkommen des Antrag­stellers und ggf. des Ehe- oder Lebens­partners oder des Partners aus ehe­ähnlicher Gemein­schaft oder deren im zukünftigen Haus­halt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner
  • das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vor­vorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 also der Durch­schnitt von 2021 und 2020)
  • dass Einkommen, das als zu versteuerndes Ein­kommen im Einkommen­steuer­bescheid steht

Gebühr, die anfällt, wenn ein Kredit vor dem vertrag­lich verein­barten Zeit­punkt zurück­gezahlt wird.

Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäfts­bank, Spar­kasse, Genossen­schafts­bank, Bau­spar­kasse oder Versicherung.

Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäfts­bank, Spar­kasse, Genossen­schafts­bank, Bau­spar­kasse oder Versicherung.

Eine Form der Kinder­betreuung, bei der die gemeinsamen Kinder nach einer Trennung der Eltern zu gleichen Teilen in beiden Haushalten wohnen.

Antragstellende oder künftig im Haus lebende Personen

Antragstellende oder künftig im Haus lebende Personen

Wie groß Ihr Anteil ist, spielt keine Rolle. Jeglicher An­teil gilt als Immobilien­besitz.