Kredit Nr.261Bundesförderung für effiziente GebäudeWohngebäude – Kredit

Haus und Wohnung energieeffizient sanieren

Das Wichtigste in Kürze

  • Zinssatz: ab -,-- % effektivem Jahres­zins
  • Kreditbetrag: bis zu 150.000 Euro Kredit je Wohneinheit
  • Wir fördern: alle, die ihr Haus oder Ihre Wohnung zum Effizienz­haus sanieren bzw. eine frisch sanierte Immo­bilie kaufen
  • Vorteil: höhere Förder­ung für besonders energie­effiziente Vor­haben, bis zu 45 % Erspar­nis durch Tilgungszuschuss und gut mit weiteren Förder­ungen kombi­nierbar
  • Laufzeit: bis zu 30 Jahre Laufzeit und bis zu 10 Jahre Zins­bindung

Eine Expertin oder ein Experte für Energie­effizienz ist erforderlich: Sie helfen Ihnen, die angestrebte Effizienz­haus-Stufe zu erreichen und die Förder­mittel optimal einzusetzen.

Hinweis: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht. Mit dem Vorab-Check prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Experten finden

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Anpassungen in den KfW-Produkten der BEG

Die Bundesregierung hat die Eckpunkte zur Anpassung der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In Folge passt die KfW in Abstimmung mit dem auftrag­gebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förder­bedingungen im Produkt „Wohngebäude – Kredit“ (261) zum 21.07.2026 an.

Welche Anpassungen im Einzelnen geplant sind, können Sie unserer Übersichtsseite entnehmen.

Liegt Ihnen bereits eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) vor und haben Sie die Förderung noch nicht beantragt? Dann können Sie bis zum Ende der Umstellungs­phase am 20.07.2026 um 20:00 Uhr einen Antrag zu den bisherigen Konditionen stellen.

Die Erstellung neuer BzA ist während der am 09.07.2026 beginnenden Umstellungs­phase bis zum Start der neuen Förder­bedingungen nicht mehr möglich.

Bitte beachten Sie:

  • Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen.
  • Noch in Prüfung befindliche Anträge sagen wir zu, wenn zum Zeitpunkt der Antrag­stellung eine vollständige und korrekte BzA vorliegt und die geltenden Förder­bedingungen eingehalten sind.
  • Werden bereits bestehende BzA in der Umstellungs­phase nicht für die Beantragung der Förderung genutzt, so kann mit diesen ab dem 21.07.2026 die Förderung nach den dann geltenden, neuen Bedingungen beantragt werden.

Für die persönliche Information bitten wir Sie noch um etwas Geduld. Ab dem 20. Juli sind unsere Beraterinnen und Berater mit den geplanten Anpassungen der Förder­bedingungen vertraut und beantworten Ihre Fragen gerne.

Experten für Energieeffizienz beauftragen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie eine Energie­effizienz-Expertin oder einen Energie­effizienz-Experten einbinden – zu finden in der Experten­liste für Förder­programme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena).

Kontakt

Haben Sie noch Fragen?

Wir von der KfW helfen Ihnen gerne.