Zuschuss Nr.458Bundesförderung für effiziente GebäudeHeizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude

Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss bis zu 70 % der förder­fähigen Kosten
  • für Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Wohn­gebäuden in Deutsch­land
  • für den Kauf und Einbau einer neuen, klima­freundlichen Heizung

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Seit Februar 2024 sind antragsberechtigt:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbst­genutzten Ein­familien­häusern

Planmäßig ab Ende Mai 2024 sind antragsberechtigt:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
  • Wohnungseigentümer­gemeinschaften (WEG) mit Maß­nahmen am Gemein­schafts­eigentum

Planmäßig ab August 2024 sind antragsberechtigt:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften (WEG) mit Maß­nahmen am Sonder­eigentum

Kosten, die für die Förderung anrechenbar sind, nennen wir „förder­fähige Kosten“. Manche Kosten können wir nicht an­rechnen, sie sind nicht förder­fähig. Details finden Sie im Merk­blatt Heizungs­förderung für Privat­personen – Wohn­gebäude.

Das Datum der Inbetriebnahme der Heizungs­anlage ist relevant. Das Alter der Heizungs­anlage ist anhand geeigneter Dokumente nach­zuweisen.

Als Haushaltsjahreseinkommen gilt:

  • das zu versteuernde Einkommen des Antrag­stellers und ggf. des Ehe- oder Lebens­partners oder des Partners aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft sowie weiterer in der gleichen Wohnung lebender Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer und deren Ehe- oder Lebens­partner­innen oder -partner oder deren Partner­innen oder Partner aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft
  • das durchschnittliche Einkommen aller relevanten Haushalts­mitglieder des zweiten und dritten Jahres vor Antrag­stellung (für Anträge im Jahr 2024 also der Durch­schnitt von 2022 und 2021)
  • das Einkommen, das als zu versteuerndes Einkommen im Einkommen­steuer­bescheid steht

Dabei handelt es sich um ein Formular, das Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz bzw. Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie ausfüllt, nachdem Sie Ihr Vorhaben umgesetzt haben.

Wir sind dazu verpflichtet, jede Zuschuss­empfängerin und jeden Zuschuss­empfänger eindeutig zu identifizieren. Wenn Sie mehrfach KfW-Zuschüsse beantragen, müssen Sie Ihre Identität aber nur einmal nachweisen.