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Als Fachunternehmen sind Sie ein wichtiger Partner in der Heizungsförderung. Sie begleiten ihre Kundinnen und Kunden durch den Antragsprozess, prüfen die Vorhaben und bestätigen diese gegenüber der KfW.
Für Vorhaben, die ab dem 01.09.2024 begonnen werden, muss der Antrag vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Um sicherzustellen, dass der Lieferungs- oder Leistungsvertrag, der bei Antragstellung eingereicht werden muss, nicht zu einem vorzeitigen Vorhabenbeginn führt, muss er verpflichtend eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten. Nutzen Sie dafür gerne unsere Musterformulierungen. Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig. Aus dem Vertrag muss sich zudem das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Bitte beachten Sie: Ab dem 01.09.2024 ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.
Ab sofort können Sie für folgende Förderprodukte aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Bestätigungen erstellen:
Bei Nichtwohngebäuden (Produkte 422 und 522) erstellen Sie sogenannte gewerbliche Bestätigungen zum Antrag (gBzA).
Am 27.08.2024 startet im Produkt BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) die Antragstellung für:
zur Heizungsförderung:
Musterformulierungen (ab 01.09.2024 Pflichtangabe im Lieferungs- oder Leistungsvertrag):
Produktseiten: