Zuschuss Nr.458Bundesförderung für effiziente GebäudeHeizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude

Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss bis zu 70 % der förderfähigen Kosten
  • für Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Wohn­gebäuden in Deutsch­land
  • für den Kauf und Einbau einer neuen, klima­freundlichen Heizung

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Grüner Haken

Seit dem Start der Heizungsförderung am 27. Februar 2024 wurden per 31.12.2024 knapp 227.000 Zuschüsse an Privat­personen, Unter­nehmen und Kommunen zugesagt.

Auch nach dem Jahreswechsel kann die Heizungsförderung sowie die dazu­gehörigen Ergänzungs­kredite der KfW weiterhin beantragt werden.

Kosten, die für die Förderung anrechenbar sind, nennen wir „förder­fähige Kosten“. Manche Kosten können wir nicht an­rechnen, sie sind nicht förder­fähig. Details finden Sie im Merk­blatt „Heizungs­förderung für Privat­personen – Wohn­gebäude“.

Das Datum der Inbetriebnahme der Heizungs­anlage ist relevant. Das Alter der Heizungs­anlage ist anhand geeigneter Dokumente nach­zuweisen.

Als Haushaltsjahreseinkommen gilt:

  • das zu versteuernde Einkommen des Antrag­stellers und ggf. des Ehe- oder Lebens­partners oder des Partners aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft sowie weiterer in der gleichen Wohnung lebender Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer und deren Ehe- oder Lebens­partner­innen oder -partner oder deren Partner­innen oder Partner aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft
  • das durchschnittliche Einkommen aller relevanten Haushalts­mitglieder des zweiten und dritten Jahres vor Antrag­stellung (für Anträge im Jahr 2024 also der Durch­schnitt von 2022 und 2021)
  • das Einkommen, das als zu versteuerndes Einkommen im Einkommen­steuer­bescheid steht

Zum Gemeinschafts­eigentum gehören:

  • die gesamten tragenden Teile des Ge­bäudes
  • die zentrale Heizungs­anlage, welche das gesamte Ge­bäude versorgt
  • das Treppen­haus
  • das Dach
  • die Fenster
  • alle Anlagen und Ein­richtungen, die dem gemein­schaftlichen Gebrauch der Wohnungs­eigentümer dienen

Bevollmächtigte Personen in einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG) sind:

  • die Verwaltung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft oder
  • aus­schließlich in dem Fall, dass die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft keine Verwaltung bestellt hat, die Eigen­tümerin oder der Eigen­tümer in der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft, die bevoll­mächtigt wurde.

Dabei handelt es sich um ein Formular, das Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz bzw. Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie ausfüllt, nachdem Sie Ihr Vorhaben umgesetzt haben.

inkl. Leistungen der land­wirt­schaft­lichen Alters­kasse und der berufs­ständischen Ver­sorgungs­einrichtungen und Leistungen anderer betrieb­licher Renten oder privater Renten­ver­sicherunge

z. B. Ver­mietung, Ver­pachtung, Kapital­einkünfte

natürliche Person oder WEG-Verwalter-Gesellschaft