Zuschuss Nr.522Bundesförderung für effiziente GebäudeHeizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude

Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
  • für Unternehmen, Contractoren und andere Investoren, die Investitions­maßnahmen in bestehenden Nichtwohn­gebäuden in Deutschland durchführen
  • für den Kauf und Einbau einer neuen, klima­freundlichen Heizung

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Grüner Haken

Seit dem Start der Heizungsförderung am 27. Februar 2024 wurden per 31.12.2024 knapp 227.000 Zuschüsse an Privat­personen, Unter­nehmen und Kommunen zugesagt.

Auch nach dem Jahreswechsel kann die Heizungsförderung sowie die dazu­gehörigen Ergänzungs­kredite der KfW weiterhin beantragt werden.

Sie erhalten den Effizienz­bonus für effiziente, elektrisch angetriebene Wärme­pumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärme­pumpen bei bivalenten Kombi- und Kompaktgeräten. Voraussetzung ist, dass Sie als Wärme­quelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kälte­mittel einsetzen.

Sie erhalten den Emissions­minderungs­zuschlag, wenn Sie Biomasse­anlagen errichten, die nachweislich den Emissions­grenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird unabhängig von der Höchst­grenze der förder­fähigen Gesamtkosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissions­minderungs­zuschlag beantragen, reduzieren sich die förder­fähigen Gesamt­kosten für die Grund- und Bonusförderung um pauschal 2.500 Euro. Die förder­fähigen Gesamt­kosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

Kosten, die für die Förderung anrechen­bar sind, nennen wir „förderfähige Kosten“. Manche Kosten können wir nicht anrechnen, sie sind nicht förder­fähig. Details finden Sie im Merkblatt Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude.

Kosten, die für die Förderung anrechen­bar sind, nennen wir „förderfähige Kosten“. Manche Kosten können wir nicht anrechnen, sie sind nicht förder­fähig. Details finden Sie im Merkblatt Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude.

Die Vertretungsberechtigung ist anhand von Register­auszügen nachzuweisen. Diese sind bei Nachweis­einreichung hochzuladen. Ist ein Unternehmen nicht in einem öffentlichen Register geführt, so ist die in den Gesellschafts­verträgen bzw. Satzungen geregelte Vertretungs­berechtigung nachzuweisen.

Dabei handelt es sich um ein Formular, das Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz bzw. Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie ausfüllt, nachdem Sie Ihr Vorhaben umgesetzt haben.