In die Investitionsentscheidungen werden zusätzlich zu den ESG-Kriterien auch Ausschlusskriterien einbezogen. Damit soll dazu beigetragen werden, dass grundsätzlich keine KfW-Mittel an Emittenten fließen, durch deren Aktivitäten aus KfW-Sicht inakzeptable negative Auswirkungen auf bestimmte Aspekte im Bereich Umwelt und Soziales zu erwarten sind. Die Ausschlusskriterien orientieren sich an der IFC Exclusion List (eine Ausschlussliste der zur Weltbankgruppe gehörenden International Finance Corporation [IFC]) sowie an der bankweiten Ausschlussliste der KfW. Für Staatsanleihen und Anleihen von Gebietskörperschaften werden keine Ausschlusskriterien berücksichtigt.
** “Zerstörung” meint die (i) Vernichtung oder hochgradige Verminderung der Intaktheit eines Gebiets, verursacht durch einen größeren und lange anhaltenden Wandel der Nutzung von Land oder Wasser, oder (ii) die Veränderung eines Habitats in der Weise, dass die Fähigkeit des Gebiets, seine Funktion wahrzunehmen, verloren geht.
*** Investitionen in Stromübertragungsnetze mit wesentlicher Kohlestromeinspeisung werden nur in Ländern und Regionen verfolgt, die über eine ambitionierte nationale Klimaschutzpolitik bzw. -strategie (NDC) verfügen, oder wenn die Investitionen gezielt der Minderung des Kohlestromanteils im betreffenden Netz dienen. In Entwicklungsländern können wesentlich mit Kohle befeuerte Heizwerke und KWK in streng zu prüfenden Einzelfällen mit besonders hohem Nachhaltigkeitsbeitrag mitfinanziert werden, sofern sie nachweislich ohne klimafreundlichere Alternative sind und besondere Umweltgefahren gemindert werden.
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