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Altforderungen
Die Forderungen des ehemaligen Staatshaushaltes der DDR, die vor dem 08. Mai 1945 entstanden sind und/oder am 02.10.1990 in der Forderungsverwaltung der DDR standen, sind "Altforderungen". Hierbei handelt es sich insbesondere um die durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehensforderungen der seit 1945 enteigneten Kreditinstitute auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, die nunmehr als Bestandteil des Verwaltungs- oder Finanzvermögens dem Bund oder den anderen Gebietskörperschaften zustehen (Art. 21, 22 Einigungsvertrag), oder auch um Forderungen des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner Länder, Gemeinden oder Einrichtungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.
Für die Verwaltung bzw. Abwicklung derartiger Forderungen ist die KfW zuständig. Sie handelt hierbei im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen.
Die KfW erteilt Löschungsbewilligungen für die entsprechenden im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte. Sofern keine Nachweise über die Tilgung der Altverbindlichkeit vorliegen, wird eine Löschungsbewilligung nur gegen Zahlung des Ablösebetrages erteilt.
Werden die Ablösebeträge im Restitutionsverfahren durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festgesetzt, so vereinnahmt die KfW die hinterlegten Ablösebeträge (siehe §§ 18 ff VermG).
Die noch offenen Ablösebeträge werden von der KfW gegenüber den Grundeigentümern geltend gemacht; dies erfolgt durch Kündigung des Grundpfandrechtes und durch Zahlungsaufforderung.
Dabei werden Mark der DDR, Mark der Deutschen Notenbank, Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen unter Beachtung der Währungsunion vom 01.07.1990 im Verhältnis 2 zu 1 und sodann im Verhältnis 1,95583 zu 1 in Euro umgerechnet, z. Bsp.: 10 Reichsmark = 2,56 EUR.
Zusätzlich werden die noch nicht verjährten Zinsen geltend gemacht. Hierbei ist in aller Regel von dem in der DDR zur Anwendung gelangten Zinssatz in Höhe von 4,50 % pro Jahr auszugehen. Dies gilt, soweit nicht niedrigere Zinssätze im Grundbuch eingetragen sind bzw. niedrigere Zinssätze vertraglich vereinbart wurden.
In Härtefällen können Stundungs- oder Tilgungsvereinbarungen getroffen werden.
Als Mitglied einer Erbengemeinschaft haftet der einzelne Erbe als Gesamtschuldner und kann ungeachtet der Höhe seines Erbteils in Höhe des gesamten Ablösebetrages in Anspruch genommen werden. Lediglich im Innenverhältnis steht dem einzelnen Erben gegen seine Miterben ein Ausgleich nach dem Verhältnis der einzelnen Erbteile zu. Es steht jedem Erben frei, sich diesbezüglich mit den übrigen Miterben in Verbindung zu setzen.
Zur Erteilung einer Löschungsbewilligung benötigen wir in der Regel folgende Unterlagen:
a) Vollständiger aktueller Grundbuchauszug
b) Nachweis der Eigentümerstellung bzw. Vollmacht
Die Löschungsbewilligung kann nur von dem Grundeigentümer beansprucht werden. Gegebenenfalls legen Sie uns Nachweise über die Rechtsnachfolge nach einem im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümer (Erbscheine, Kaufverträge, Abtretungserklärungen oder dergleichen) oder eine Vollmacht des Eigentümers vor.
Bei mehreren eingetragenen Grundeigentümern kann sich einer von Ihnen zur Erledigung der Angelegenheit durch die anderen bevollmächtigen lassen.
c) Tilgungsnachweise
Bitte reichen Sie Nachweise über vormals geleistete Zahlungen, also Quittungen, Überweisungsaufträge, Kontoauszüge, Hypotheken- oder Grundschuldbriefe, - alte - Löschungsbewilligungen oder vergleichbare Unterlagen, bei uns ein.
d) Restitutionsbescheid
Soweit zu dem betreffenden Grundstück ein Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen ergangen sein sollte, reichen Sie diesen Bescheid bei uns ein.
Die Löschung von Grundpfandrechten kann alternativ auch durch Hinterlegung eines Geldbetrages beim jeweils zuständigen Amtsgericht erreicht werden (siehe § 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes). Diese Möglichkeit besteht bei Grundpfandrechten mit einem umgerechneten Nennbetrag von nicht mehr als 6.000,- EUR und auch nur bei Grundstücken in den neuen Bundesländern.
Das Grundpfandrecht erlischt mit der Hinterlegung des um 1/3 erhöhten Nennbetrages beim Amtsgericht. Näheres erfahren Sie bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet.
Datenschutzhinweise
Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht (PDF, 204 KB, barrierefrei)