Corporate Governance Bericht

Als Förderbank des Bundes hat sich die KfW verpflichtet, verantwortliches und trans­parentes Handeln nachvollziehbar zu machen. Vorstand und Verwaltungsrat der KfW erkennen die Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) für die KfW an. Erstmals am 06.04.2011 wurde eine Entsprechens­erklärung zur Einhaltung der Empfeh­lungen des PCGK abgegeben. Eventuelle Ab­weichun­gen werden seitdem jährlich offen­gelegt und erläutert.

Die KfW ist als Anstalt des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die KfW (KfW-Gesetz) gegründet. Im Gesetz sind die wesentlichen strukturellen Merkmale der KfW festgelegt. So verfügt die KfW beispielsweise nicht über eine Anteils­eigner­ver­sammlung. Die Anteils­eigner sind im Verwaltungsrat der KfW vertreten und üben dort neben Kontroll- auch Anteils­eigner­funktionen aus (zum Beispiel die Fest­stellung des Jahres­abschlusses oder Beschluss­fassungen über die Satzung). Mitglieder­zahl, Zusammen­setzung und Au­fgaben des Ver­waltungs­rats sind im KfW-Gesetz fest­geschrieben. Ferner sind im KfW-Gesetz die direkte Unter­stellung unter die Recht­sauf­sicht des Bundes­minis­teriums der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die unmittelbare Kon­trolle durch den Bundes­rechnungshof vor­ge­geben. Gemäß KfW-Gesetz in Ver­bindung mit der „Verordnung zur An­wendung von bank­aufsichts­recht­lichen Vor­schriften auf die Kredit­anstalt für Wieder­aufbau sowie zur Zu­weisung der Aufsicht über die Ein­haltung dieser Vor­schriften an die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht“ (KfW-Verordnung) vom 20.09.2013 unterliegt die KfW im Hin­blick auf die Ein­haltung der ent­sprechend an­wend­baren bank­aufsichts­rechtlichen Vor­schriften außer­dem der Auf­sicht durch die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (BaFin) in Zusammen­arbeit mit der Bundes­bank.

Entsprechenserklärung

Vorstand und Verwaltungsrat der KfW er­klären: „Seit der letzten Ent­sprechens­erklärung vom 27.04.2016 wurde und wird den von der Bundes­regierung am 01.07.2009 ver­abschiedeten Em­pfeh­lun­gen zum PCGK, soweit sie für die KfW als Anstalt des öffentlichen Rechts ent­sprechend an­wend­bar sind, – mit Aus­nahme der nach­stehenden Em­pfeh­lun­gen – ent­sprochen.“

Zusammenwirken von Vorstand und Verwaltungsrat

Vorstand und Verwaltungsrat arbeiten zum Wohl der KfW eng zusammen. Mit dem Ver­wal­tungs­rats­vor­sitzen­den und dessen Stellvertreter hält der Vorstand regel­mäßig Kontakt und berät mit ihnen wichtige Fragen der Unternehmensführung und -strategie. Bei wichtigem Anlass informiert der Ver­waltungsratsvorsitzende den Verwaltungsrat und beruft erforder­lichen­falls eine außer­ordentliche Sitzung ein.

Der Vorstand hat den Verwaltungsrat im Berichtsjahr umfassend über alle für die KfW re­le­van­ten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und -strategie, des Risikomanagements, der IT-Strategie und der finanziellen Lage unterrichtet.

Vorstand

Der Vorstand leitet die KfW in eigener Verantwortung nach Maßgabe des KfW-Gesetzes, der KfW-Verordnung, der Satzung und der Geschäft­sordnung für den Vorstand. Die Geschäfts­verteilung innerhalb des Vor­stands regelt ein Geschäfts­verteilungs­plan. Der Vorstand bedarf seit 01.08.2014 der vorherigen Zu­stim­mung des Präsidial- und Nomi­nie­rungs­aus­schus­ses zu wesent­lichen Änderungen der Geschäfts­verteilung innerhalb des Vor­stands.

Im Berichts­jahr waren die Mitglieder des Vor­stands der KfW jeweils für die fol­gen­den Dezernate zuständig:

− Dr. Ulrich Schröder als Vor­stands­vor­sitzen­der für Vor­stands­stab und Kom­muni­kation, Konzern­entwicklung und Volk­swirt­schaft, Interne Revision und Compliance sowie als Um­welt­vor­stand der KfW für das Thema Nach­haltig­keit;

− Dr. Günther Bräunig für Finanzmärkte, für Personal, für Recht sowie für Zentrale Services;

− Dr. Norbert Kloppenburg für Inter­nationale Finanzierungen (Geschäftsfeld Förderung Entwicklungs- und Schwellen­länder, Geschäfts­feld Export- und Projekt­finanzierung) unter Ein­schluss der Entwicklungs­bank, der DEG und der KfW IPEX-Bank GmbH;

− Bernd Loewen für Rechnungs­wesen, Informations­technologie und für Orga­nisa­tion und Consulting;

− Dr. Ingrid Hengster für Inländische Finan­zierungen unter Einschluss von Mittelstandsbank/­Steuerung, Kommunal- und Privat­kundenbank/­Kreditinstitute, Neugeschäft Kreditservice, Vertrieb sowie Projektentwicklung Digitalisierung Inland;

− Dr. Stefan Peiß für Risikocontrolling, Kredit­risiko­manage­ment, Trans­aktions­manage­ment und Bestand Kreditservice.

Der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss hat im Jahr 2015 eine neue Geschäfts­verteilung ab dem 01.01.2016 be­schlossen, die die ab dem 01.01.2016 geltenden Bestimmungen der Rechts­verordnung zu den Mindest­anforderungen an das Risiko­manage­ment (MaRisk) umsetzt, die eine Trennung der Vorstands­zuständig­keit für die Bereiche Risiko­manage­ment und -controlling und Rechnungs­wesen erfordern. In diesem Zusammen­hang wurde Herr Dr. Stefan Peiß als Risiko­vorstand mit Wirkung zum 01.01.2016 in den Vorstand der KfW bestellt.

Herr Dr. Norbert Kloppenburg wurde vom Verwaltungsrat am 27.04.2016 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.10.2017 er­neut zum Mitglied des Vorstands der KfW bestellt.

Vorstands­mitglieder sind dem Unter­nehmens­interesse der KfW verpflichtet, dürfen bei ihren Ent­scheidungen per­sönliche Inte­ressen nicht verfolgen und unterliegen während ihrer Tätigkeit für die KfW einem umfassenden Wett­bewerbs­verbot. Die Vor­stands­mitglieder müssen ihre Vor­stands­kollegen vor der Be­schluss­fassung über Interessen­konflikte in­for­mieren und diese dem Vor­sitzenden des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses gegenüber unverzüglich offen­legen.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung der KfW.

Nach dem KfW-Gesetz gehören dem Verwaltungsrat 37 Mitglieder an. Sieben Bundesminister sind kraft Gesetzes Mitglieder im Verwaltungsrat. Jeweils sieben Mitglieder werden zudem vom Bundestag und vom Bundesrat bestellt. Die weiteren Mitglieder des Ver­wal­tungs­rats werden nach Anhörung der beteiligten Kreise durch die Bundes­regierung bestellt. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wird im jährlichen Wechsel vom Bundesminister der Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie wahrgenommen. Ver­waltungs­ratsvorsitzender im Berichts­jahr war Bundesminister Sigmar Gabriel. Im Berichts­jahr waren im Ver­waltungs­rat vier Frauen vertreten.

Mitglied des Verwaltungsrats soll nicht sein, wer zur KfW oder zu deren Vor­stands­mitgliedern in einer geschäftlichen oder persönlichen Be­ziehung steht, die einen wesentlichen und nicht nur vor­übergehenden Interessen­konflikt be­gründet. Jedes Ver­waltungs­rats­mitglied in­for­miert vor der Beschlussfassung den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bzw. des jeweiligen Ausschusses über Interessenkonflikte. Im Berichtsjahr gab es im Ver­waltungs­rat bzw. in seinen Aus­schüs­sen Fälle von Nicht­mit­wirkung an Be­schlüssen infolge von Interessen­konflikten.

Im Berichts­jahr haben acht Verwaltungs­rats­mitglieder an weniger als der Hälfte der Verwaltungs­rats­sitzungen teilgenommen.

Anteilseigner

Am Grundkapital der KfW sind der Bund zu 80% und die Länder zu 20% beteiligt. Der Bund haftet nach Maßgabe von § 1a KfW-Gesetz für bestimmte Verbind­lich­keiten der KfW. Eine Gewinnaus­schüttung findet nicht statt. Eine Anteilseignerver­sammlung sieht das KfW-Gesetz nicht vor; statt­dessen nimmt der Verwaltungsrat Funk­tionen einer Anteils­eigner­ver­samm­lung wahr.

Aufsicht

Das Bundesministerium der Finanzen übt gemäß § 12 KfW-Gesetz die Rechts­auf­sicht über die KfW im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die Rechtsaufsicht ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der KfW mit Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Be­stimmungen in Einklang zu halten.

Die KfW gilt kraft § 2 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht als Kreditinstitut im Sinne des KWG und ist damit bis auf wenige Einzel­vor­schriften von der direkten An­wendung bank­aufsichtsrechtlicher Rege­lungen generell ausgenommen. Gleich­wohl hat sie die relevanten Normen des KWG, insbesondere die MaRisk und die Solva­bilitäts­verordnung (SolvV), schon bisher im Wesentlichen sinngemäß an­ge­wandt.

Die KfW-Verordnung vom 20.09.2013 erklärt jedoch zentrale bankauf­sichts­rechtliche Normen für entsprechend anwendbar auf die KfW und unterstellt die KfW in Bezug auf deren Einhaltung der Aufsicht durch die BaFin in Zusammen­arbeit mit der Bundesbank. Die Aufsichts­zuständigkeit der BaFin in Zusammen­arbeit mit der Bundesbank sowie bank­auf­sichts­rechtliche Prüfungs­rechte sind seit 09.10.2013 begründet. Am 01.07.2014 wurden die §§ 25c und 25d KWG mit ihren Vorgaben für die Corporate Governance entsprechend auf die KfW anwendbar. Die übrigen in der KfW-Ver­ord­nung bezeichneten Normen wurden am 01.01.2016 entsprechend anwendbar.

Die Konzerngesellschaften KfW IPEX-Bank GmbH und DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH (DEG) sind hingegen Kreditinstitute im Sinne des KWG. Die KfW IPEX-Bank GmbH unterliegt den Vorschriften des KWG vollständig, die DEG mit bestimmten Einschränkungen.

Transparenz

Die KfW stellt auf ihrer Internetseite alle wichtigen Informationen zum Konzern- und Jahresabschluss, Quartals- und Halb­jahres­berichte und den Finanzkalender zur Verfügung. Im Rahmen der Investor-Relations-Aktivitäten und der Unter­nehmens­kommunikation wird zudem regelmäßig über aktuelle Unternehmens­entwicklungen informiert. Die jährlichen Corporate Governance Berichte der KfW und der Konzern­gesellschaften KfW IPEX-Bank GmbH und DEG unter Einschluss der Entsprechens­erklärungen zum PCGK werden dauerhaft auf der Internet­seite der KfW veröffentlicht.

Risikomanagement

Risikomanagement und Risikocontrolling sind zentrale Aufgaben der Gesamt­bank­steuerung in der KfW. Der Vorstand setzt über die Risiko­strategie den Rahmen der Geschäftsaktivitäten in Bezug auf Risiko­bereitschaft und Risiko­trag­fähigkeit. Dadurch wird sicher­gestellt, dass die KfW ihre besonderen Auf­gaben bei einem ange­messenen Risiko­profil nachhaltig und langfristig erfüllt. In monatlichen Risiko­berichten an den Vorstand wird die Gesamt­risiko­situation der Bank umfassend analysiert. Der Verwaltungsrat wird über die Risiko­situation regelmäßig, mindestens einmal pro Quartal, ausführlich informiert.

Compliance

Der Erfolg des KfW-Konzerns hängt maß­geblich vom Vertrauen der Anteilseigner, Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in seine Leistungs­fähigkeit und vor allem auch in seine Integrität ab. Dieses Vertrauen basiert nicht zuletzt auf der Umsetzung und Einhaltung der relevanten gesetzlichen, aufsichts­rechtlichen sowie internen Vorschriften und sonstigen ein­schlägigen Gesetzen und Regeln. Im Rahmen der Compliance-Organisation existieren in der KfW insbe­sondere Vorkehrungen zur Einhaltung von Daten­schutz­be­stimmungen, zur Wertpapier-Compliance, zu Finanz­sanktions­bestimmungen sowie zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismus­finanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen und zur Erreichung einer angemessenen Informationssicherheit. Entsprechend bestehen verbindliche Rege­lun­gen und Prozesse, die die gelebten Wertmaßstäbe und die Unterneh­mens­kultur beeinflussen und kontinuierlich ent­sprechend den rechtlichen Rahmenbedin­gungen sowie den Markt­an­forde­rungen angepasst werden. Das Auf­gaben­spektrum der Compliance umfasst außerdem die fachliche Koordination der vollständigen Umsetzung der (kraft der KfW-Verordnung entsprechend anwendbaren) KWG-Anforderungen sowie die Funktion als sogenannte zentrale Stelle für die Compliance nach MaRisk. Für die Mit­arbeiter­innen und Mit­arbeiter der KfW finden regelmäßig Schulungen zu allen Compli­ance­themen statt. Neben diesen Präsenz­schulungen sind auch E-Learning-Programme verfügbar.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Das Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde hat am 02.06.2016 im Einvernehmen mit dem Bundes­rechnungs­hof die KPMG AG Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft als Abschluss­prüfer für das Geschäfts­jahr 2016 bestellt. Der Bestellung lag der Vor­schlag des Ver­waltungs­rats der KfW vom 27.04.2016 zugrunde. Der Prüfungs­ausschuss hat diese Empfehlung vorbereitet. Mit dem Abschluss­prüfer wurde vereinbart, dass der Vor­sitzende des Prüfungs­aus­schusses über alle möglicher­weise während der Durch­führung der Abschluss­prüfung auftretenden, für die Aufgaben des Ver­waltungs­rats wesentlichen Fest­stellungen und Vor­kommnisse unverzüglich unterrichtet wird. Ergänzend wurde vereinbart, dass der Abschluss­prüfer den Ausschuss­vorsitzenden informiert bzw. im Prüfungs­bericht vermerkt, wenn er bei der Durch­führung der Abschluss­prüfung Tat­sachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der Entsprechens­erklärung zum PCGK darstellen.

Effizienzprüfung Verwaltungsrat

Seit Anwendung des § 25d Abs. 11 KWG ab 01.07.2014 findet die Effizienz­prüfung durch den Präsidial- und Nominierungs­aus­schuss in Form einer jährlichen Eva­lua­tion des Ver­waltungs­rats sowie des Vor­stands statt. Beide Evaluationen werden im jährlichen Turnus, erstmals Mitte 2015 und zuletzt im Dezember 2016 durch­geführt.

Vergütungsbericht

Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundstruktur der Vergütungssystematik von Vorstand und Verwaltungsrat und stellt die individuellen Vergütungen für den Vorstand und den Verwaltungsrat dar. Der Vergütungsbericht ist Bestandteil des Konzernabschlusses in der Anhang­angabe „Vergütungsbericht“.

Frankfurt am Main, den 28. März 2017

Der Vorstand

Der Verwaltungsrat




Rechtlicher Hinweis:
Die Ausführungen dieses Online-Geschäfts­berichts 2016 basieren auf dem Finanz­bericht 2016 der KfW, den Sie hier downloaden können. Treten bei den mit größter Sorgfalt erstellten Inhalten dieses Online-Geschäftsberichts 2016 Wider­sprüche oder Fehler im Vergleich zum Finanz­bericht auf, hat der Finanz­bericht 2016 der KfW Vorrang.

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