Mit dem Baukindergeld fördern wir Sie, wenn Sie
- ein Haus bauen oder kaufen und selbst einziehen,
- eine Eigentumswohnung kaufen und selbst einziehen,
- Ihre gemietete Wohnimmobilie kaufen und Sie weiterhin in der Wohnung bzw. dem Haus wohnen.
Zuschuss
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Für das Baukindergeld wurde vor Beginn der Förderung im Jahr 2018 die Höhe der durch den Bund zur Verfügung gestellten Fördermittel festgelegt.
Die Nachfrage für das Baukindergeld ist nach wie vor hoch. Daher werden die Fördermittel voraussichtlich noch vor dem Jahresende ausgeschöpft sein. Wie bei jeder Förderung gilt: Eine Antragstellung ist möglich, solange die Fördermittel nicht aufgebraucht sind.
Gut zu wissen: Sobald Sie Ihren Antrag gestellt haben, ist das Baukindergeld bis zu unserer finalen Entscheidung für Sie reserviert.
Bitte beachten Sie die Fristen:
Mit dem Baukindergeld fördern wir Sie, wenn Sie
Wir fördern Familien mit Kindern und Alleinerziehende, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wichtig: Ob Sie Baukindergeld erhalten und für wie viele Kinder, hängt von Ihrer Situation am Tag der Antragstellung ab. Zwei Beispiele:
Hinweis: Die Höhe des Baukindergeldes ist abhängig von der Anzahl der Kinder und dem maximalen Haushaltseinkommen.
Anzahl der Kinder | Maximales Haushaltseinkommen | Zuschuss pro Jahr | Zuschuss gesamt in 10 Jahren |
---|---|---|---|
1 | 90.000 Euro | 1.200 Euro | 12.000 Euro |
2 | 105.000 Euro | 2.400 Euro | 24.000 Euro |
3 | 120.000 Euro | 3.600 Euro | 36.000 Euro |
Sobald Sie in Ihre neue Immobilie eingezogen sind, melden Sie, Ihr Partner und Ihre Kinder sich bei Ihrer Gemeinde an oder um. Die Meldebestätigung, die Sie von der Gemeinde erhalten, brauchen Sie später, um Ihr Einzugsdatum nachzuweisen.
Stellen Sie den Antrag online im KfW-Zuschussportal, nachdem Sie, Ihr Lebenspartner oder Ihr Kind in die neue Immobilie eingezogen sind. Alle Haushaltsmitglieder müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ihrer neuen Immobilie gemeldet sein. Für die Antragstellung haben Sie höchstens 6 Monate Zeit. Wir empfehlen jedoch eine zeitnahe Antragstellung.
Eine Antragstellung ist möglich, solange die Fördermittel nicht aufgebraucht sind.
Gleich nach Antragstellung erhalten Sie eine Antragbestätigung, zu finden im KfW-Zuschussportal unter „Meine Zuschussanträge“. Jetzt können Sie Ihre Identität nachweisen – online per Video-Identifizierung (empfohlen) oder mit Postident in einer Filiale der Deutschen Post.
Bitte beachten Sie: Ihr Antrag auf Baukindergeld wurde bestätigt? Dann haben Sie ab diesem Zeitpunkt 3 Monate Zeit, Ihre Nachweise im Zuschussportal hochzuladen. Eine Auszahlung des Zuschusses ohne fristgerecht eingereichte Unterlagen ist ausgeschlossen.
Als Nachweise benötigen wir Ihre Einkommensteuerbescheide, Ihre Meldebestätigung, Ihren Grundbuchauszug sowie Ihren Kaufvertrag bzw. Ihre Baugenehmigung.
Alle notwendigen Details zu den einzelnen Unterlagen erfahren Sie in den Infos zum Zuschussportal.
Aktuell werden die eingereichten Nachweise innerhalb von 6 bis 8 Wochen bearbeitet. Auf Grund der hohen Antragszahlen kann es auch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
Wichtig: Falls Sie Ihre Einkommensteuerbescheide noch nicht haben, geben Sie Ihre Steuererklärung(en) so schnell wie möglich bei Ihrem zuständigen Finanzamt ab, da die Bearbeitung zeitlichen Vorlauf benötigt.
Eine Auszahlung des Zuschusses ohne fristgerecht eingereichte Unterlagen ist ausgeschlossen.
Fehlt Ihnen noch ein Nachweis? Dann übermitteln Sie uns bitte innerhalb der Frist im Zuschussportal eine frei formulierte Erklärung, warum dieser noch nicht vorliegt.
Sobald wir die Prüfung Ihrer Nachweise abgeschlossen haben, informieren wir Sie per E-Mail und über das KfW-Zuschussportal. Bei erfolgreicher Prüfung Ihrer Nachweise zahlen wir Ihnen den Zuschuss auf Ihr Konto aus.
Die vollständigen Informationen zum Baukindergeld finden Sie im Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
Formular | Bestellnummer |
---|---|
Das Baukindergeld beantragen Sie direkt online im KfW-Zuschussportal. Informationen zum KfW-Zuschussportal | |
Mitteilung einer neuen Bankverbindung (PDF, 2 MB, nicht barrierefrei) Sie möchten Ihre Bankverbindung ändern? Dann gehen Sie bitte wie folgt vor:
| 600 000 4399 |
Selbsterklärung zum frühestmöglichen Baubeginn (PDF, 536 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 4753 |
Dokument | Bestellnummer |
---|---|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW (PDF, 149 KB, nicht barrierefrei) | |
Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht (PDF, 292 KB, barrierefrei) | 600 000 4322 |
Julia und Tobias Jung wollen sich ihren langersehnten Traum erfüllen und mit ihren zwei Kindern Max und Lena ein Haus im Grünen kaufen. Kaum haben sie das Passende gefunden, stellt sich die Frage nach der Finanzierung. Die Kalkulation zeigt: Familie Jung kann sich das Haus tatsächlich leisten, aber eine Entlastung bei den monatlichen Kreditraten wäre hilfreich.
So wie der Familie Jung geht es vielen Familien in Deutschland. Daher bieten die KfW und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) eine Förderung an. Das Baukindergeld ist ein Zuschuss für Familien, Paare mit Kindern und Alleinerziehende – mit dem Ziel, Wohneigentum bilden zu können.
Eine gute Sache für Familie Jung, die das Baukindergeld auch beantragen will. Zuerst regeln sie den Kaufvertrag und kümmern sich dann um den Umzug. Nach dem Einzug stellt Julia Jung innerhalb der 6-Monatsfrist einen Antrag über das KfW-Zuschussportal. Nachdem sie die Antragsbestätigung erhalten hat, lädt sie die notwendigen Nachweise hoch – hierfür hat sie 3 Monate Zeit. Schon bald kann sich Familie Jung über 2.400 Euro freuen, die dann jährlich ausgezahlt werden, insgesamt 10 Jahre lang. Damit erhält Familie Jung insgesamt 24.000 Euro als Zuschuss für ihr Wohnglück.
Hier finden Sie schnell Antworten auf viele Fragen.
Nein, wir fördern Sie nur, wenn Ihr neues Zuhause am Tag, an dem Sie den notariellen Kaufvertrag unterschreiben oder die Baugenehmigung erhalten, die einzige Wohnimmobilie Ihres Haushalts in Deutschland ist. Eine Ferienwohnung bzw. ein Ferienhaus zählt nicht dazu.
Zum Haushalt gehören der Antragsteller, sein Ehe- und Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft und deren Kinder.
Beispiel: Sie haben bereits vor 10 Jahren eine Eigentumswohnung gekauft und besitzen diese noch, wenn Sie die Baugenehmigung für Ihr Einfamilienhaus erhalten. In diesem Fall erhalten Sie kein Baukindergeld. Dies gilt auch für Immobilien, die Sie geerbt oder geschenkt bekommen haben oder an denen Sie einen Eigentumsanteil besitzen.
Nein. Eine Förderung mit Baukindergeld ist nicht möglich, wenn Sie, Ihre Kinder oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Ihr Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Stichtag bereits über Wohneigentum in Deutschland verfügen.
Es gelten folgende Stichtage:
Dies gilt auch dann, wenn Ihr Partner nicht in der Immobilie gemeldet ist, für die Sie Baukindergeld beantragen.
Erwerben Sie eine Immobilie inklusive Grundstück von einem Bauträger, zählt das Datum des notariellen Kaufvertrags als Stichtag.
Beauftragen Sie ein Bauunternehmen, für Sie eine Wohnimmobilie zu errichten (z. B. ein Fertighaus), schließen Sie in der Regel einen Werkvertrag ab. In diesem Fall zählt der Tag Ihrer Baugenehmigung.
Ja, Sie können Baukindergeld beantragen. Da Sie nicht umgezogen sind, gilt als Einzugsdatum das Datum der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags. Somit können Sie die geforderte Bestätigung im Zuschussportal anklicken. Als Nachweis reichen Sie in diesem Fall eine aktuelle Meldebescheinigung (ausgestellt nach Antragstellung) ein. Diese muss alle relevanten Daten (Einzugsdatum, Namen, Geburtsdaten etc.) enthalten.
Nein. Anbauten oder Modernisierungen werden nicht durch das Baukindergeld gefördert. Dafür bieten wir spezielle Förderungen an.
Nein. Denn unabhängig davon, ob Sie die Wohnimmobilie selber nutzen, vermieten oder ein Nießbrauchrecht darauf besteht, sind Sie bereits Eigentümer einer Wohnimmobilie. Damit erfüllen Sie nicht die Förderbedingung des Ersterwerbes und können kein Baukindergeld beantragen.
Sind der Antragsteller oder der Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Verkäufer in gerader Linie verwandt, fördern wir den Erwerb der Wohnimmobilie mit dem Baukindergeld nicht.
Beispiel: Erwerben Sie alleine oder gemeinsam mit Ihrem Partner eine Wohnimmobilie von Ihren Eltern bzw. Großeltern (oder den Eltern/Großeltern Ihres Partners), ist eine Förderung mit Baukindergeld ausgeschlossen.
Ja. Entscheidend ist, dass Ihre Scheidung bei Erwerb der Immobilie bereits vollzogen ist, denn der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten wird nicht mit Baukindergeld gefördert.
Nein. Eine Förderung mit Baukindergeld ist nur bei einem Kauf oder Bau von Wohneigentum möglich.
Aber: Sie können ein Grundstück erben oder geschenkt bekommen und darauf bauen. Für das Bauvorhaben erhalten Sie dann Baukindergeld.
Wird eine bestehende Wohnimmobilie, insbesondere die Wohnfläche, vollständig rückgebaut bzw. abgerissen und auf dem Grundstück eine neue Wohnimmobilie zur Selbstnutzung errichtet, kann für die Neuschaffung der Wohnimmobilie eine Förderung mit Baukindergeld beantragt werden. Stichtag für die Förderberechtigung durch das Baukindergeld für Neubauvorhaben ist, auch rückwirkend zum 01. Januar 2018, die Erteilung der Baugenehmigung bzw. der Nachweis über den frühestmöglichen Baubeginn bei nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben.
Der Abriss der Bestandsimmobilie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung (spätestens 6 Monate nach Einzug in die neue Wohnimmobilie) erfolgt sein. Zusätzlich zu den im Merkblatt geforderten Nachweisdokumenten muss der Antragsteller anhand geeigneter Dokumente belegen, dass der Abriss zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt ist (z. B. durch Rechnung).
Zum zu versteuernden Haushaltseinkommen zählt das Einkommen des Antragstellers und zusätzlich des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Für die Höhe des Einkommens gilt der Durchschnitt aus dem vorletzten und dem vorvorletzten Jahr – für einen Antrag im Jahr 2022 also die Jahre 2020 und 2019.
Wir brauchen Ihre Einkommensteuerbescheide des vorletzten und vorvorletzten Jahres. Diese Nachweise müssen Sie im KfW-Zuschussportal hochladen – bis spätestens 3 Monate nach Antragsbestätigung.
Ja, die KfW berücksichtigt bei der Berechnung des Haushaltseinkommens auch im Ausland erzieltes Einkommen.
Hat Ihr Haushalt in den relevanten Jahren vollständig oder teilweise im Ausland Einkünfte erzielt, benötigen wir die im Ausland erhaltenen Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung.
Die beglaubigte Übersetzung muss durch einen öffentlich vereidigten und anerkannten Übersetzer gefertigt worden sein. Sie finden einen öffentlich vereidigten und anerkannten Übersetzer hier: www.justiz-uebersetzer.de
Ja, auch wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Ihr Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft nicht in der Immobilie gemeldet ist, für die Sie Baukindergeld beantragen, wird sein Einkommen berücksichtigt. Bitte reichen Sie daher bei Antragstellung auch die Einkommensteuerbescheide Ihres räumlich getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartners oder Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft ein.
Ja. Sie erhalten für den gesamten Auszahlungszeitraum Baukindergeld, Entscheidend ist, dass das Kind am Tag der Antragstellung unter 18 Jahre ist.
Wenn Sie im paritätischen Wechselmodell leben, liegt die Kindergeldberechtigung bei beiden Elternteilen. Eine Förderung mit Baukindergeld ist daher ausschließlich bei paritätischen Wechselmodellen abweichend zum Merkblatt auch dann möglich, wenn Ihr Kind nur mit Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist.
Bitte laden Sie zusätzlich zu den geforderten Unterlagen eine formlose Stellungnahme zu Ihrer Situation im KfW-Zuschussportal hoch. In dieser Stellungnahme, die von Ihnen und Ihrem ehemaligen Partner unterschrieben werden muss, bestätigen Sie, dass Ihr Kind in beiden Haushalten zu je 50 % lebt. Zusätzlich laden Sie bitte Nachweise hoch, die das paritätische Wechselmodell belegen (zum Beispiel: gerichtliche Beschlüsse und/oder Elternvereinbarung).
Bitte beachten Sie: Eine Doppelförderung von Kindern ist nicht möglich. Stellen Sie einen Antrag auf Baukindergeld für Ihr Kind, kann Ihr ehemaliger Partner zukünftig kein Baukindergeld für dasselbe Kind beantragen.
Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Sofern Sie, Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Ihre Kinder zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die neue Wohnimmobilie ziehen, läuft Ihre 3-Monatsfrist (für Anträge bis 16.05.2019) beziehungsweise 6-Monatsfrist (für Anträge ab 17.05.2019) zur Beantragung von Baukindergeld ab dem Einzugsdatum (amtliche Meldebestätigung), an dem die erste Person aus Ihrem Haushalt in das neu erworbene Wohneigentum einzieht. Unter welchen Bedingungen eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes erfolgen kann, ist im Bundesmeldegesetz geregelt.
Bei Antragstellung müssen alle Haushaltsmitglieder in der neuen Wohnimmobilie gemeldet sein. Alle Meldebestätigungen des Haushalts müssen als Nachweis eingereicht werden.
Für die Auszahlung der Zuschüsse hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) der KfW ein begrenztes Budget an Fördermitteln zur Verfügung gestellt. Eine Antragstellung ist nur möglich, sofern Fördermittel verfügbar sind. Da die Nachfrage für das Baukindergeld nach wie vor sehr hoch ist, werden die Fördermittel voraussichtlich noch vor dem Jahresende ausgeschöpft sein. Aus diesem Grund empfehlen wir eine zeitnahe Antragstellung, wenn Sie bereits in Ihr neues Zuhause eingezogen sind und alle weiteren Fördervoraussetzungen erfüllen. Nur bei der Verfügbarkeit von Fördermitteln kann Ihr Antrag positiv entschieden werden.
Ihre Antragstellung im Baukindergeld sollte dies im Regelfall nicht beeinflussen, da Sie Ihren Antrag auf Baukindergeld erst nach Einzug in Ihr neues Zuhause stellen. Bitte beachten Sie: Für das Baukindergeld ist das Einzugsdatum entscheidend, das Ihre Meldebehörde auf Ihrer amtlichen Meldebestätigung ausweist. Ab diesem Datum haben Sie sechs Monate Zeit, Baukindergeld zu beantragen. Treten Sie mit Ihrer Meldebehörde in Kontakt und klären Sie, ab wann eine An- oder Ummeldung für Sie wieder möglich ist.
Wenn Sie alle Nachweise hochgeladen und wir alles geprüft haben, erhalten Sie eine Auszahlungsbestätigung – zu finden im Zuschussportal unter „Meine Zuschussanträge“. Darin informieren wir Sie auch über den ersten Auszahlungstermin. Ihre jährlichen Auszahlungen überweisen wir jeweils zum Monatsende desselben Monats wie die erste Auszahlung.
Übermitteln Sie uns alle Nachweise, die Ihnen bereits vorliegen, im KfW-Zuschussportal. Für den noch fehlenden Nachweis übermitteln Sie uns bitte eine frei formulierte Erklärung, warum dieser noch nicht vorliegt. Das ist die Voraussetzung, um eine Fristverlängerung zu erhalten.
Beachten Sie unbedingt die Frist zum Einreichen der Nachweise. Wenn Sie uns innerhalb dieser Frist keine Nachweise bzw. die oben beschriebene Erklärung im KfW-Zuschussportal verbindlich übermitteln, verfällt Ihr Zuschussantrag und eine Auszahlung dieses Zuschusses ist nicht mehr möglich.
Sofern sich Ihre persönlichen Daten wie beispielsweise Ihre Anschrift oder Ihr Nachname geändert haben, teilen Sie uns dieses bitte schriftlich mit und lassen uns entsprechende Nachweise zukommen. Eine Änderung im Zuschussportal ist nicht ausreichend.
Als Zuschussempfänger müssen Sie dauerhaft (Mit-)Eigentümer der geförderten Immobilie sein und diese selbst als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz nutzen. Auf Ihren Haushalt muss eine Eigentumsquote von mindestens 50 % entfallen.
Ihren Auszahlungstermin entnehmen Sie bitte der Auszahlungsbestätigung – zu finden im Zuschussportal unter „Meine Zuschussanträge“. Die weiteren Zuschussraten überweisen wir in den folgenden neun Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung, jeweils am Monatsende. Die Auszahlung erfolgt automatisch auf die hinterlegte Bankverbindung.
Eine Änderung des Auszahlungstermins ist nicht möglich.
Bei einer Trennung oder Scheidung besteht die Möglichkeit, dass der Zuschuss auf einen neuen Zuschussempfänger übertragen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der neue Zuschussempfänger (Mit-)Eigentümer der geförderten Wohnimmobilie ist und bereits bei Antragstellung zu Ihrem Haushalt gehörte. Sofern ein Zuschussempfängerwechsel gewünscht wird, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir weisen darauf hin, dass ein Zuschussempfängerwechsel nur nach einer individuellen Prüfung möglich ist.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Zuschuss auch nach dem Erwerb einer neuen Immobilie fortzuführen. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Das neue Wohnobjekt muss die Voraussetzungen gemäß dem Merkblatt für das Baukindergeld (PDF, 230 KB, barrierefrei) erfüllen.
Einen Antrag müssen Sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Einzug in die neue Immobilie, gerne formlos per Mail an , stellen.
Sie erhalten dann zeitnah ein Schreiben von uns mit der Aufforderung zur Übersendung der erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen.
Wir weisen darauf hin, dass ein Objektwechsel nur nach einer individuellen Prüfung möglich ist.
Nein, für Ihr nach Antragstellung geborenes Kind können Sie kein Baukindergeld mehr beantragen. Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kindergeldberechtigung vorliegt.
Sofern Ihr Kind innerhalb von 6 Monaten nach Einzug in die geförderte Immobilie geboren wird, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung.
Sollte Ihr Anliegen nicht vollständig beantwortet worden sein, können Sie sich über die nachfolgend aufgeführten Kontaktmöglichkeiten an uns wenden.
Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an oder rufen Sie uns unter folgender Telefonnummer an: 0800 539 9006.
Sie erreichen uns über die E-Mail-Adresse oder telefonisch unter der Rufnummer 069 257371-5424.
Sie erreichen uns über folgende Postanschrift:
KfW
Niederlassung Bonn
Baukindergeld Bestand
53170 Bonn
Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail an schicken.
Telefonisch erreichen Sie uns unter der Rufnummer 0800 539 9006.
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