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Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Die Bundesregierung hat die Eckpunkte zur Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In Folge hat die KfW in Abstimmung mit dem auftraggebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderbedingungen im Produkt „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) zum 21.07.2026 angepasst.
Sie haben Ihren Antrag bis zum 20.07.2026 zu den bis dahin aktuellen Förderbedingungen gestellt?
Einen Moment bitte. Der KfW-Chatbot wird geladen.
Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
Wir fördern private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien sowie Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten lassen möchten.
Antragsberechtigt sind:
Nicht antragsberechtigt sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind sowie Personen, für die ein Nießbrauchrecht an einem Wohngebäude bestellt wurde.
Privatpersonen, die als GbR eine Wohnimmobilie besitzen, können ihren Antrag in der Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) stellen.
Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschussbetrag für einzelne energetische Maßnahmen ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre förderfähigen Kosten sind.
Bei einem Einfamilienhaus berücksichtigen wir Kosten bis zu einer Höhe von 28.000 Euro.
Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Höhe der förderfähigen Kosten nach der Anzahl der Wohneinheiten:
Hinweis für Anträge ab dem 01.02.2027: Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.
Davon erhalten Sie – abhängig von der Antragstellergruppe – maximal 80 % als Zuschuss.
Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung und gegebenenfalls einer oder mehreren Bonusförderungen zusammen:
| Einzelmaßnahmen | Grundförderung | Klimageschwindigkeitsbonus (bis 31.01.2027) | Einkommensbonus |
|---|---|---|---|
| Solarthermische Anlagen | 30 % | 16 % | 10 % - 40 % |
| Biomasseheizungen | 30 % | 16 % | 10 % - 40 % |
| Wärmepumpen | 30 % | 16 % | 10 % - 40 % |
| Brennstoffzellenheizung | 30 % | 16 % | 10 % - 40 % |
| Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrkosten) | 30 % | 16 % | 10 % - 40 % |
| Innovative Heizungstechnik | 30 % | 16 % | 10 % - 40 % |
| Gebäudenetzanschluss | 30 % | 16 % | 10 % - 40 % |
| Wärmenetzanschluss | 30 % | 16 % | 10 % - 40 % |
Sie erhalten den Klimageschwindigkeitsbonus für Ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung selbstgenutzte Wohneinheit, die Ihr Haupt- oder alleiniger Wohnsitz ist, wenn Sie
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt 16 % der förderfähigen Gesamtkosten. Er sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 %. Für Antragstellungen ab dem 01.08.2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
Hinweis: Eigentümerinnen oder Eigentümer von Einfamilienhäusern beantragen den Bonus im Basisantrag, die der selbstgenutzten Wohneinheit in einer WEG bzw. in einem Mehrfamilienhaus können den Bonus nur durch einen Zusatzantrag, innerhalb von maximal 6 Monaten nach Zuschusszusage, beantragen. Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, kann der Bonus nur für eine Wohneinheit beantragt werden.
Sie erhalten den Einkommensbonus für Ihre selbstgenutzte Wohneinheit, wenn Ihr Haushaltsjahreseinkommen einen gewissen Maximalbetrag nicht übersteigt.
Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern wird für deren selbstgenutzte Hauptwohneinheit oder alleinige Wohneinheit ein zusätzlicher Einkommensbonus gewährt, in Höhe von
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen (zVE) | Höhe des Einkommensbonus für Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren | Höhe des Einkommensbonus für Haushalt mit mindestens einem kindergeldberechtigtem Kind unter 18 Jahren |
|---|---|---|
| ab 60.001 Euro | kein Einkommensbonus | kein Einkommensbonus |
| 50.001 bis 60.000 Euro | kein Einkommensbonus | 10 % |
| 40.001 bis 50.000 Euro | 10 % | 30 % |
| 30.001 bis 40.000 Euro | 30 % | 40 % |
| bis 30.000 Euro | 40 % | 40 % |
Lebt in der selbstgenutzten Hauptwohneinheit oder alleinigen Wohneinheit mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz mindestens ein minderjähriges Kind, für das eine Kindergeldberechtigung vorliegt? Dann erhöht sich die Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltseinkommens pauschal und einmalig um 10.000 Euro.
Hinweis: Eigentümerinnen oder Eigentümern der selbstgenutzten Wohneinheit in einer WEG bzw. in einem Mehrfamilienhaus beantragen den Einkommensbonus für eine selbstgenutzte Wohneinheit über einen Zusatzantrag., innerhalb von maximal 6 Monaten nach Zuschusszusage, beantragen. Wir unterscheiden bei der Antragstellung zwischen ungeteilten Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
Zugelassen sind alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) in der Kategorie „BEG – Wohngebäude“ geführt sind sowie alle Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer.
Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit Ihrem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förderzusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung. Bei der Übernahme der Musterformulierung ist darauf zu achten, dass die Formulierung auf das individuelle Vorhaben angepasst wird.
Wenn Sie noch keinen Account im Kundenportal „Meine KfW“ haben, dann registrieren Sie sich zuerst. Ihren bestehenden Account für das KfW-Zuschussportal können Sie für das Kundenportal „Meine KfW“ nicht nutzen. Bitte registrieren Sie sich neu.
Hinweis: Wird die Wohnungseigentümergemeinschaft (WG) durch eine gewerbliche Verwaltung vertreten, erfolgt die Registrierung als Unternehmen durch den Vertretungsberechtigten. Entscheidend ist die Rechtsform, unter der die Verwaltung tätig ist.
Bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, stellen Sie Ihren Antrag direkt im Kundenportal „Meine KfW“.
Eigentümerinnen oder Eigentümer eines selbstgenutzten oder vermieteten Einfamilienhauses stellen ihren Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ selbst. Ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig.
Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit einer Maßnahme am Sondereigentum stellen ihren Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ selbst. Ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum stellt eine bevollmächtigte Person den Antrag für die Grundförderung.
Bei Mehrfamilienhäusern ist der Antrag durch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer selbst zu stellen. Ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig. Gibt es mehrere Eigentümerinnen oder Eigentümer und nur eine oder einer stellt den Antrag, setzen wir die Zustimmung der anderen voraus
Der Klimageschwindigkeitsbonus sowie der Einkommensbonus (plus ggf. der Familienzuschlag) können nur von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise in einem Mehrfamilienhaus durch einen Zusatzantrag beantragt werden.
Der Zusatzantrag ist spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag zu stellen.
Wichtig: Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus können pro Wohneinheit nur einmal beantragt werden. Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, kann der Bonus nur für eine Wohneinheit beantragt werden.
Um eine Systemüberlastung in Zeiten besonders hoher Nachfrage nach unseren Zuschussprodukten zu vermeiden, haben wir einen virtuellen Warteraum eingerichtet. Bevor Zuschussinteressierte das Kundenportal „Meine KfW“ nutzen können, werden sie in diesen Warteraum geleitet und dann der Reihe nach hineingelassen.
Wenn Sie an der Reihe sind, haben Sie 10 Minuten Zeit, um zu bestätigen, dass Sie ins Kundenportal „Meine KfW“ weitergeleitet werden wollen. Falls Sie dieses Zeitfenster verpassen sollten, verfällt Ihr Platz im Warteraum.
Für die Antragstellung benötigen Sie die BzA-ID (15-stellige Nummer) von Ihrer Bestätigung zum Antrag (BzA). Dieses Dokument wird Ihnen von Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energieeffizienz bzw. von Ihrer Fachunternehmerin oder Ihrem Fachunternehmer ausgehändigt.
Ihr Zuschussantrag berücksichtigt nicht nur die Kosten für den Kauf und den Austausch der Heizungsanlage, sondern auch für die Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz.
Bitte beachten Sie: Ihre Zusage ist nur eine begrenzte Zeit gültig. Die Einreichfrist für den Nachweis des Vorhabens finden Sie unter dem Punkt „Nachweise einreichen“ Ihrer Zusage. Wir können den Zuschuss nur dann auszahlen, wenn Ihr Vorhaben bis zu diesem Datum abgeschlossen ist und Sie die Auszahlung im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt haben.
Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben starten. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW, müssen Sie das Vorhaben vollständig abgeschlossen haben.
Haben Sie die Arbeiten abgeschlossen? Dann bestätigt Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz bzw. Ihre Fachunternehmerin oder Ihr Fachunternehmer die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD).
Sie haben Ihr Vorhaben erfolgreich umgesetzt? Dann können Sie sich jetzt identifizieren und Ihre Nachweise einreichen.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung im Kundenportal „Meine KfW“ möglich.
Was Sie beim Einreichen von Nachweisen beachten müssen, haben wir für Sie auf einer Checkliste zusammengestellt:
Checkliste zum Einreichen von Nachweisen – Einfamilienhäuser (Selbstnutzung)
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (MFH) und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung im Kundenportal „Meine KfW“ möglich.
Alle wichtigen Hinweise zum Einreichen von Nachweisen haben wir für Sie in nachfolgenden Checklisten zusammengestellt:
Checkliste zum Einreichen von Nachweisen – MFH und WEG (Basisantrag)
Checkliste zum Einreichen von Nachweisen – MFH und WEG (Zusatzantrag)
Für Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern (EFH) sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die Maßnahmen am Sondereigentum umsetzen, ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung im Kundenportal „Meine KfW“ möglich.
Was Sie beim Einreichen von Nachweisen beachten müssen, haben wir für Sie auf einer Checkliste zusammengestellt:
Die Identifizierung findet entweder per eID, Schufa-Identitäts-Check, Video-Identifizierung oder per Postident-Verfahren statt. Informationen dazu finden Sie auf der Seite zum Kundenportal „Meine KfW“, unter Punkt 2 Vorhaben umsetzen und identifizieren.
Anschließend weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihr Vorhaben durchgeführt haben:
Nachdem wir Ihre Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft haben, zahlen wir den Zuschuss in der Regel zur Mitte oder zum Ende des Monats auf Ihr Konto beziehungsweise das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft aus.
Die vollständigen Informationen zum Zuschuss finden Sie im Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Mitteilung einer neuen Bankverbindung(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) Sie möchten uns eine neue Bankverbindung mitteilen? Dann gehen Sie bitte wie folgt vor:
| 600 000 2420 |
| Vollmacht Wohnungseigentümergemeinschaft(PDF, 617 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 5165 |
| Vollmacht gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) | 600 000 5169 |
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen(PDF, 845 KB, barrierefrei) | 600 000 4863 |
| Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen(PDF, 632 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 4864 |
Die Beispiele mit Kosten- und Finanzierungsaufstellung zeigen Ihnen zu Ihrer Orientierung, wie Sie die Heizungsförderung (458) nutzen können.
Die Eheleute Becker wohnen mit ihrem minderjährigen Kind in einem Einfamilienhaus, in dem sich zusätzlich eine Einliegerwohnung befindet. Das Gebäude gilt förderrechtlich als Mehrfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten:
Die bestehende Ölheizung soll durch eine Kombination aus Sole-Wasser-Wärmepumpe und Solarthermie ersetzt werden.
Die förderfähigen Investitionskosten für die Maßnahme (Sole-Wasser-Wärmepumpe plus Solarthermie einschließlich Planung und Baubegleitung) betragen insgesamt 41.000 Euro.
Da es sich um ein Gebäude mit zwei Wohneinheiten (Hauptwohnung + Einliegerwohnung) handelt, gilt folgender Förderhöchstbetrag:
| Förderposition | Euro |
|---|---|
| Grundbetrag für Wohngebäude mit einer Wohneinheit | 28.000 Euro |
| 2. Wohneinheit | je 15.000 Euro |
| Gesamtsumme Förderhöchstbetrag | 43.000 Euro |
Die tatsächlich anfallenden förderfähigen Investitionskosten liegen mit 41.000 Euro unter dem Förderhöchstbetrag von 43.000 Euro. Daher werden für die Berechnung der Zuschüsse die gesamten förderfähigen Investitionskosten von 41.000 Euro angesetzt.
1. Grundförderung (Basisantrag – für das gesamte Gebäude)
Auf die förderfähigen Investitionskosten von 41.000 Euro wird die Grundförderung von 30 % angewendet:
| Berücksichtigte förderfähige Investitionskosten (gesamt) | Fördersatz Grundförderung (Basisantrag) | Voraussichtlicher Zuschussbetrag (gesamt) |
|---|---|---|
| 41.000 Euro | 30 % | 12.300 Euro |
Die Grundförderung wird auf die förderfähigen Kosten des gesamten Gebäudes (beide Wohneinheiten) gewährt.
2. Klimageschwindigkeitsbonus (nur für die selbstgenutzte Hauptwohnung)
Der Klimageschwindigkeitsbonus kann nur für die selbstgenutzte Wohneinheit (Hauptwohnung) in Anspruch genommen werden – nicht für die Einliegerwohnung.
Für die Berechnung des Klimageschwindigkeitsbonus wird der anteilige Förderbetrag der Hauptwohnung herangezogen. Dieser ergibt sich aus der gleichmäßigen Verteilung der förderfähigen Investitionskosten auf alle Wohneinheiten:
Dieser Anteil von 20.500 Euro wird für die selbstgenutzte Hauptwohnung angesetzt, unabhängig von der tatsächlichen Wohnfläche oder Größe der Hauptwohnung und der Einliegerwohnung.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt 16 % auf diesen Anteil:
| Berücksichtigte förderfähige Investitionskosten (Hauptwohnung, anteilig) | Fördersatz Klimageschwindigkeitsbonus | Rechnerischer Zuschussbetrag Klimageschwindigkeitsbonus |
|---|---|---|
| 20.500 Euro | 16 % | 3.280 Euro |
3. Gesamtzuschuss aus Sicht der Eigentümer
Aus Sicht der Eigentümer ergeben sich damit:
| Förderbaustein | Zuschussbetrag |
|---|---|
| Grundförderung (Basisantrag, gesamt) | 12.300 Euro |
| Klimageschwindigkeitsbonus (Zusatzantrag Hauptwohnung) | 3.280 Euro |
| Voraussichtlicher Gesamtzuschuss | 15.580 Euro |
Die Eheleute Becker sind als Bruchteilseigentümer jeweils zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Das bedeutet:
In diesem Beispiel stellt Frau Becker den Antrag auf Heizungsförderung mit Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus im Kundenportal „Meine KfW“.
Sie erhält für die Maßnahme voraussichtlich einen Zuschuss in Höhe von 15.580 Euro.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) „Am Grünen Grund 4“ möchte das Heizsystem im Haus erneuern. Die bestehende Gasheizung ist 25 Jahre alt und soll durch eine zentrale Luft-Wasser-Wärmepumpe ersetzt werden. Die WEG besteht aus einem Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten.
Aufgrund dieses Vorhabens stellt die Hausverwaltung den Basisantrag für die Heizungsförderung der KfW. Im Basisantrag wird die Grundförderung von 30 % berücksichtigt.
Das ausführende Fachunternehmen veranschlagt für die Luft-Wasser-Wärmepumpe inklusive aller förderfähigen Kosten insgesamt rund 140.000 Euro. In diesem Kostenvoranschlag sind auch die Kosten für die erforderliche Planung und Baubegleitung enthalten.
Um den voraussichtlichen Zuschuss zu berechnen, wird zunächst der Förderhöchstbetrag für die WEG ermittelt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Förderhöchstbeträge nach Anzahl der Wohneinheiten
| Anzahl der Wohneinheiten | Euro |
|---|---|
| 1. Wohneinheit | 28.000 Euro |
| 2. – 6. Wohneinheit | je 15.000 Euro |
| Ab der 7. Wohneinheit | je 8.000 Euro |
Der Förderhöchstbetrag der WEG mit 10 Wohneinheiten beträgt:
| Ermittlung Förderhöchstbetrag der 10 Wohneinheiten | Euro |
|---|---|
| 1. Wohneinheit | 28.000 Euro |
| 2. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 3. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 4. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 5. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 6. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 7. Wohneinheit | 8.000 Euro |
| Gesamtsumme | 111.000 Euro |
Damit können maximal 111.000 Euro als förderfähige Kosten für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt werden.
Auf diese förderfähigen Kosten wird die Grundförderung von 30 % (Fördersatz aus dem Basisantrag) angewendet:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten | Fördersatz aus dem Basisantrag | Voraussichtlicher Zuschussbetrag |
|---|---|---|
| 111.000 Euro | 30 % | 33.300 Euro |
Die Wohnungen 1, 3 und 7 werden jeweils von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern selbst bewohnt. Die übrigen Wohneinheiten sind vermietet.
Die Hausverwaltung informiert die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer darüber, dass sie jeweils einen Zusatzantrag stellen können:
Die Höhe des Einkommensbonus hängt von der Höhe des durchschnittlichen zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens ab. Für Familien mit minderjährigen Kindern erhöht der Familienzuschlag die Einkommensgrenze um 10.000 Euro.
Für die Berechnung der Zusatzanträge wird der Förderhöchstbetrag des Gebäudes zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten verteilt.
Für die WEG „Am Grünen Grund 4“ bedeutet das:
Wohnung 1 wird von den Eheleuten Schmidt bewohnt.
Ihr durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen beträgt 50.000 Euro.
Für sie beträgt der Einkommensbonus 10 %.
Die anteiligen förderfähigen Kosten des Basisantrags für Wohnung 1 werden anhand des Miteigentumsanteils in Höhe von 15 % berechnet:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten der WEG | Miteigentumsanteil | Berücksichtigte förderfähige Kosten anhand des Miteigentumsanteils |
|---|---|---|
| 111.000 Euro | 15 % | 16.650 Euro |
Da pro Wohneinheit maximal 15.857,14 Euro als förderfähige Kosten für den Zusatzantrag berücksichtigt werden, werden für Wohnung 1 nur 15.857,14 Euro angesetzt:
Der Fördersatz aus dem Zusatzantrag ergibt sich aus:
Zusammen ergibt das einen Fördersatz von 26 %.
| Berücksichtigte förderfähige Kosten | Fördersatz aus dem Zusatzantrag | Voraussichtlicher Zuschussbetrag aus dem Zusatzantrag |
|---|---|---|
| 15.857,14 Euro | 26 % | 4.122,86 Euro |
Wohnung 3 wird von Herrn Mayer und seiner minderjährigen Tochter bewohnt.
Das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen beträgt 50.000 Euro.
Da hier ein Elternteil mit einem minderjährigen Kind im Haushalt lebt, kommt der Familienzuschlag zum Tragen. Für Familie Mayer beträgt der Einkommensbonus daher 30 %.
Auch für Wohnung 3 werden die anteiligen förderfähigen Kosten des Basisantrags anhand des Miteigentumsanteils in Höhe von 15 % berechnet:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten der WEG | Miteigentumsanteil | Berücksichtigte förderfähige Kosten anhand des Miteigentumsanteils |
|---|---|---|
| 111.000 Euro | 15 % | 16.650 Euro |
Da pro Wohneinheit maximal 15.857,14 Euro als förderfähige Kosten für den Zusatzantrag berücksichtigt werden, werden für Wohnung 3 nur 15.857,14 Euro angesetzt:
Der Fördersatz aus dem Zusatzantrag ergibt sich aus:
Zusammen ergibt das einen Fördersatz von 46 %.
| Berücksichtigte förderfähige Kosten | Fördersatz aus dem Zusatzantrag | Voraussichtlicher Zuschussbetrag aus dem Zusatzantrag |
|---|---|---|
| 15.857,14 Euro | 46 % | 7.294,28 Euro |
Die Grundförderung beträgt 30 %. Der rechnerische Gesamtfördersatz (Grundförderung und Zusatzantrag) würde damit 76 % für diese Wohneinheit ergeben. Da die Grundförderung und der Zusatzantrag zusammen jedoch bei selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern auf 70 % gedeckelt sind, wird der Zusatzantrag so angepasst, dass der Gesamtfördersatz 70 % beträgt
Der voraussichtliche Zuschuss aus dem Zusatzantrag beträgt damit 6.342,86 Euro.
Wohnung 7 wird von Herrn Schulze bewohnt.
Er hat ein durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 30.000 Euro.
Für ihn beträgt der Einkommensbonus 40 %.
Für Wohnung 7 werden die anteiligen förderfähigen Kosten des Basisantrags anhand des Miteigentumsanteils in Höhe von 12 % berechnet:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten der WEG | Miteigentumsanteil | Berücksichtigte förderfähige Kosten anhand des Miteigentumsanteils |
|---|---|---|
| 111.000 Euro | 12 % | 13.320 Euro |
Für den Zusatzantrag werden die gesamten anteiligen Kosten von 13.320 Euro berücksichtigt, da sie unter dem Höchstbetrag von 15.857,14 Euro pro Wohneinheit liegen.
Der Fördersatz aus dem Zusatzantrag ergibt sich aus:
Zusammen ergibt das einen Fördersatz von 56 %.
| Berücksichtigte förderfähige Kosten | Fördersatz aus dem Zusatzantrag | Voraussichtlicher Zuschussbetrag aus dem Zusatzantrag |
|---|---|---|
| 13.320 Euro | 56 % | 7.459,20 Euro |
Die Basisförderung beträgt 30 %. Der rechnerische Gesamtfördersatz (Grundförderung und Zusatzantrag) läge damit bei 86 % für diese Wohneinheit.
Da bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro die Obergrenze des gesamten Fördersatzes bei 80 % liegt, wird der Fördersatz des Zusatzantrags so angepasst, dass der Gesamtfördersatz 80 % beträgt.
Der voraussichtliche Zuschuss aus dem Zusatzantrag beträgt damit 6.660 Euro.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) „Am Stadtpark 12“ besteht aus einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten.
Frau Förster ist Eigentümerin der Dachgeschosswohnung. In ihrer Wohnung befindet sich bislang eine elektrische Nachtstrimspeicherheizung, die sie vollständig deinstallieren lässt. Sie möchte in ihrem Sondereigentum eine Luft-Luft-Wärmepumpe (Klima-Split-Anlage) einbauen, die überwiegend zum Heizen genutzt wird und zusätzlich die Möglichkeit zum Kühlen bietet. Die Luft-Luft-Wärmepumpe ersetzt die bestehende Nachtstromspeicherheizung.
Da es sich um eine Maßnahme am Sondereigentum handelt, stellt Frau Förster ihren Antrag eigenständig für ihre Wohneinheit. Die Maßnahme wird aber im Rahmen des Förderhöchstbetrags für das gesamte Gebäude betrachtet.
Für Mehrfamilienhäuser gelten je nach Anzahl der Wohneinheiten gestaffelte Förderhöchstbeträge. Analog zu den anderen Beispielen ergibt sich für das Gebäude mit 5 Wohneinheiten:
| Förderposition | Betrag |
|---|---|
| Grundbetrag für Wohngebäude mit einer Wohneinheit | 28.000 Euro |
| 2. – 5. Wohneinheit | je 15.000 Euro |
Berechnung des Förderhöchstbetrags:
Gesamtförderhöchstbetrag für das Gebäude: 28.000 Euro + 60.000 Euro = 88.000 Euro
Für die Verteilung im Rahmen der Zusatzförderungen wird dieser Förderhöchstbetrag – unabhängig von der Größe der einzelnen Wohnungen – zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten verteilt:
Dieser anteilige Förderhöchstbetrag (17.600 Euro) ist für Frau Förster relevant, da sie eine Maßnahme an ihrem Sondereigentum durchführt und die förderfähigen Kosten ihrer Luft-Luft-Wärmepumpe nur bis zu diesem Anteil berücksichtigt werden können.
Förderfähige Kosten und Einkommenssituation
Einkommenssituation:
Für die Maßnahme kommen somit folgende Förderbausteine in Betracht:
Förderberechnung für Frau Förster (Sondereigentum)
1. Grundförderung
Für die Grundförderung werden die bis zum anteiligen Förderhöchstbetrag ansetzbaren förderfähigen Kosten herangezogen:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten (Sondereigentum DG) | Fördersatz Grundförderung | Rechnerischer Zuschussbetrag Grundförderung |
|---|---|---|
| 17.600 Euro | 30 % | 5.280 Euro |
2. Klimageschwindigkeitsbonus
Der Klimageschwindigkeitsbonus wird ebenfalls auf die berücksichtigten förderfähigen Kosten bis zur Höhe des anteiligen Förderhöchstbetrags berechnet:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten (Sondereigentum DG) | Fördersatz Klimageschwindigkeitsbonus | Rechnerischer Zuschussbetrag Klimageschwindigkeitsbonus |
|---|---|---|
| 17.600 Euro | 16 % | 2.816 Euro |
Da Frau Förster keinen Einkommensbonus erhält, bleibt es bei diesen beiden Förderbausteinen.
3. Gesamtfördersatz und Gesamtzuschuss
Der gesamte Fördersatz für die Maßnahme im Sondereigentum von Frau Förster ergibt sich aus:
Die voraussichtliche Höhe des Zuschusses beträgt damit:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten (Sondereigentum DG) | Gesamtfördersatz (Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus) | Rechnerischer Zuschussbetrag Klimageschwindigkeitsbonus |
|---|---|---|
| 17.600 Euro | 46 % | 8.096 Euro |
Frau Förster erhält voraussichtlich einen Zuschuss von 8.096 Euro.
Die Hausverwaltung informiert Frau Meier, dass sie als selbstnutzende Eigentümerin in der WEG einen Zusatzantrag für den Klimageschwindigkeitsbonus und – sofern ihr Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht überschreitet – den Einkommensbonus stellen kann.
„Der Zusatzantrag umfasst den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 %, da die ausgetauschte Gasheizung älter als 20 Jahre war, und den Einkommensbonus von 30 %, da ich als alleinstehende Rentnerin über ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 35.000 Euro verfüge“, sagt Frau Meier. Somit beträgt der Fördersatz für den Zusatzantrag 40 % (Basis- und Zusatzantrag sind zusammen auf 70 % gedeckelt).
Für die Zuschussberechnung werden die anteiligen Kosten für die selbstgenutzte Wohneinheit angesetzt. Es kann maximal der Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit berücksichtigt werden.
Die anteiligen förderfähigen Kosten des Basisantrags für Frau Meiers Wohneinheit anhand ihres Miteigentumsanteils in Höhe von 5 % berechnen sich wie folgt:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten der WEG | Miteigentumsanteil | Berücksichtigte förderfähige Kosten anhand des Miteigentumsanteils |
|---|---|---|
| 135.000 Euro | 5 % | 6.750 Euro |
Frau Meiers voraussichtlicher Zuschussbetrag für den Zusatzantrag beträgt:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten anhand des Miteigentumsanteils | Fördersatz aus dem Zusatzantrag | Voraussichtlicher Zuschussbetrag für den Zusatzantrag |
|---|---|---|
| 6.750 Euro | 40 % | 2.700 Euro |
„Dank der Heizungsförderung der KfW kann unsere Wohnungseigentümergemeinschaft das Heizsystem früher als gedacht austauschen und einige Parteien profitieren von einem eigenen Bonus zum Zuschuss“, freut sich Frau Meier.
Die Lebenspartner Herr Müller und Herr Schmitz wohnen in ihrem Eigenheim und möchten ihre 10 Jahre alte Gasheizung durch eine Biomasseanlage ersetzen.
Dafür wenden sie sich an das Dialogcenter der KfW und erfahren, dass sie zusätzlich zur Grundförderung auch den Einkommensbonus erhalten können.
Die förderfähigen Kosten für die Holzpelletanlage betragen 35.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag für ein Einfamilienhaus beträgt 28.000 Euro. Es können also maximal 28.000 Euro als förderfähige Kosten für die Berechnung des Zuschussbetrags berücksichtigt werden.
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen des Paares beträgt 47.000 Euro. Damit können sie zusätzlich zur Grundförderung von 30 % den Einkommensbonus in Höhe von 10 % erhalten.
Da Herr Müller als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, stellt er den Antrag auf Grundförderung mit Einkommensbonus im Kundenportal „Meine KfW“.
Die voraussichtliche Höhe des Zuschusses beträgt 40 % von 28.000 Euro. Herr Müller erhält voraussichtlich 11.200 Euro Zuschuss.
Hier finden Sie schnell Antworten auf viele Fragen.
Während technologiespezifische Boni wegfallen, soll speziell Familien eine leichtere Inanspruchnahme der Förderung ermöglicht werden. In Zukunft wird noch stärker die finanzielle Situation der antragstellenden Haushalte berücksichtigt und insbesondere Haushalte mit geringen Einkommen werden stärker unterstützt. Durch die Staffelung des Einkommensbonus und die Berücksichtigung eines höheren Einkommens als bisher, profitieren zudem noch mehr Haushalte von diesem Bonus.
Für mittlere Einkommensgruppen bleiben die Förderbeträge zunächst etwa gleich, während sie für die oberen Einkommensgruppen schneller absinken. Für Familien aller Einkommensgruppen mit mindestens einem minderjährigen Kind wird zusätzlich ein Familienzuschlag eingeführt.
Welche Anpassungen im Einzelnen geplant sind, können Sie unserer Übersichtsseite entnehmen.
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Danach erhalten Sie eine E-Mail. Klicken Sie darin auf den enthaltenen Link. Dann können Sie ein neues Passwort anlegen.
Alternativ erreichen Sie uns Montag bis Freitag von 08:00 - 18:00 Uhr unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539 9013.
Sofern Sie mit diesem Benutzerkonto noch keinen Antrag gestellt haben, können Sie so vorgehen:
Wenn Sie schon einen Antrag mit diesem Benutzerkonto gestellt haben, dann senden Sie uns Ihren Löschauftrag bitte über unser Online-Formular zu. Bitte geben Sie dabei auch Ihre Zuschussreferenznummer an.
Das zu versteuernde Einkommen können Sie direkt aus Ihrem Einkommensteuerbescheid ablesen. Wir ziehen im Hinblick auf die Einhaltung der Einkommensgrenze immer den Betrag heran, der nach dem Einkommenssteuerbescheid als „zu versteuerndes Einkommen“ vom Finanzamt für die Berechnung der Einkommenssteuer herangezogen wurde. Ob das Finanzamt bei der Angabe dieses „zu versteuernden Einkommens“ mit Rücksicht auf die individuelle steuerrechtliche Situation Freibeträge für Kinder berücksichtigt hat oder nicht, ist für unsere Prüfung zur Einhaltung der Einkommensgrenze nicht relevant.
Wir benötigen die Einkommensteuerbescheide des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor Antragstellung für alle relevanten Haushaltsangehörigen. Diese Nachweise müssen Sie bei Nachweiseinreichung im Kundenportal „Meine KfW“ hochladen.
Nein, wir benötigen bei der Nachweiseinreichung zwingend die Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre.
Für den Fall, dass Sie als Rentnerin oder Rentner für die relevanten Jahre keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, können Sie die sogenannte Rentenbezugsmitteilung als Nachweis über die bezogene gesetzliche Rente aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung einreichen. Zusätzlich benötigen wir eine Bescheinigung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz für alle weiteren bezogenen Renten. Werden mehrere Renten bezogen, ist für jede Rente eine entsprechende Bezugsmitteilung einzureichen.
Außerdem geben Sie bitte bei Nachweiseinreichung eine Selbsterklärung(PDF, 2 MB, barrierefrei) ab, dass neben dem Einkommen aus den o.a. Dokumenten keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte existieren.
Bei der Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens werden die Gesamtbruttorenten des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung berücksichtigt.
Rentenbezugsmitteilungen (für gesetzlich Versicherte) können online für die relevanten Jahre auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden. Weitere Mitteilungen müssen direkt bei den Rentenversicherungen angefragt werden.
Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheide werden weiterhin nicht als Nachweisdokumente akzeptiert.
Dann schätzen Sie bitte das zu versteuernde Einkommen. Nur wenn Sie dies tun, ist es Ihnen möglich, den Einkommensbonus zu beantragen. Die Einkommensteuerbescheide brauchen Sie erst vollständig, wenn Sie Ihre Nachweise hochladen. Andere Nachweise akzeptieren wir nicht.
Wenn Sie mit jemandem gemeinsam veranlagt waren, der nicht (mehr) im gleichen Haushalt lebt wie Sie, dann wird das gemeinsam zu versteuernde Einkommen bei der Berechnung nur zur Hälfte berücksichtigt.
Ja, wir berücksichtigen bei der Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens auch im Ausland erzieltes Einkommen.
Hat Ihr Haushalt in den relevanten Jahren vollständig oder teilweise im Ausland Einkünfte erzielt, benötigen wir die im Ausland erhaltenen Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung.
Die beglaubigte Übersetzung muss durch einen öffentlich vereidigten und anerkannten Übersetzer gefertigt worden sein. Sie finden einen öffentlich vereidigten und anerkannten Übersetzer unter www.justiz-uebersetzer.de.
Nein, es ist ausreichend, wenn Sie den Lieferungs- oder Leistungsvertrag des Hauptgewerkes (Heizung) hochladen.
Nein, eine Antragstellung mit einem Lieferungs- oder Leistungsvertrag, ohne aufschiebende bzw. auflösende Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage ist nicht möglich. Ohne diese Bedingung gilt der Vertragsabschluss als schädlicher Vorhabenbeginn.
Zusätzlich müssen Anträge in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden, damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann.
Um den Klimageschwindigkeitsbonus zu erhalten, muss die Biomasseheizung nicht mehr mit einer der drei genannten Anlagen kombiniert werden. Da die BzA technisch ggf. noch nicht angepasst ist, betätigen Sie bitte weiterhin eine Kombination mit einer der drei Anlagen, auch wenn Sie nicht mehr gefordert ist:
Das Datum der Inbetriebnahme der Heizungsanlage ist relevant. Das Alter der Heizungsanlage ist anhand geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Nein. Eine Förderung ist ausschließlich für Vorhaben möglich, deren Lieferungs- oder Leistungsverträge ab der Veröffentlichung der Richtlinie am 29.12.2023 abgeschlossen wurden.
Wenn Sie als natürliche Person (Privatperson) als Eigentümer oder Eigentümerin des Gebäudes im Grundbuch eingetragen sind, müssen Sie den Antrag im Produkt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) stellen.
Wenn Sie als juristische Person oder als Personengesellschaft (u.a. GbR) als Eigentümer oder Eigentümerin des Gebäudes im Grundbuch eingetragen sind, müssen Sie den Antrag im Produkt Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) stellen.
Ein Wechsel ist nur möglich, wenn noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. In diesem Fall können Sie auf die Zusage vom BAFA verzichten und unmittelbar nach dem Eingang der Verzichtserklärung bis zum 31.12.2024 einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW stellen.
Seit dem 01.01.2025 gilt, dass erst 6 Monate nach dem Verzicht ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW gestellt werden kann. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Heizungsförderung ist somit möglich.
Nein, Privatpersonen, die nicht Eigentümerin oder Eigentümer einer Immobilie sind, sind nicht antragsberechtigt.
Eine Antragstellung für ungeteilte Mehrfamilienhäuser erfolgt über einen Basisantrag und gegebenenfalls weitere Zusatzanträge. Der Basisantrag umfasst die Grundförderung für Maßnahmen am Wohngebäude.
Bei mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern bestätigen Sie als Antragstellerin bzw. Antragsteller bei Antragstellung deren Einverständnis mit der Beantragung der Förderung und stellen den Basisantrag für die Grundförderung für das Wohngebäude.
Der Zusatzantrag kann von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für die selbstbewohnte Haupt- oder alleinige Wohneinheit beantragt werden, wenn ein Anspruch auf den Klimageschwindigkeitsbonus oder den Einkommensbonus besteht.
Für die Antragstellung wird die Zuschussreferenznummer und die BzA-ID von Ihrer Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrags benötigt. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden.
Nein, der Kaufvertrag ist bei Antragstellung nicht ausreichend. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens eine Auflassungsvormerkung vorliegen haben, sowie alle weiteren Förderbedingungen einhalten.
Die Kosten der Fachplanung und Baubegleitung werden im Rahmen der Heizungsförderung mitgefördert. Einen separaten Zuschuss gibt es nicht.
Der Zusatzantrag umfasst den Klimageschwindigkeitsbonus und/oder den Einkommensbonus.
Im Zusatzantrag wird der Zuschussbetrag anhand der anteiligen förderfähigen Kosten für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit und der beantragten Zuschusskomponenten (Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus, plus ggf. dem Familienzuschlag) berechnet. Die anteiligen förderfähigen Kosten werden innerhalb der Antragstellung automatisch ermittelt. Dafür werden die berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten aus der Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrags und der Anteil der selbstgenutzten Wohneinheit an der Anzahl der zu fördernden Wohneinheiten herangezogen. Als anteilige förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für die vorliegende (selbstgenutzte) Wohneinheit berücksichtigt werden. Hierfür wird der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten aufgeteilt.
Ja, die Auflassungsvormerkung ist bei Antragstellung ausreichend. Mit Einreichung des Nachweises müssen Sie im Grundbuch als Eigentümerin bzw. Eigentümer eingetragen sein.
Der Grundbuchauszug muss mit Nachweiseinreichung im Kundenportal „Meine KfW“ hochgeladen werden. Andere Nachweisdokumente akzeptieren wir nicht.
Im Basisantrag wird der Zuschussbetrag anhand der förderfähigen Kosten und der beantragten Zuschusskomponenten berechnet. Als förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für das vorliegende Gebäude bzw. für die zu fördernden Wohneinheiten berücksichtigt werden. Der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude wird anhand der Anzahl der Wohneinheiten ermittelt. Falls nicht alle Wohneinheiten gefördert werden, dann wird der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten aufgeteilt und der anteilige Förderhöchstbetrag für die zu fördernden Wohneinheiten ermittelt.
Im Rahmen des Förderhöchstbetrags berücksichtigen wir die förderfähigen Kosten der Heizungsanlage, auch wenn Sie die Gesamtkosten in Raten zahlen.
Nicht förderfähig sind Finanzierungskosten sowie Kosten für Betrieb, Instandhaltung und den Energiebezug der Heizungsanlage. Für die Nachweiseinreichung benötigen Sie die Schlussrechnung des Einbaus der Heizung. Diese Schlussrechnung ist auch dann erforderlich, wenn die Ratenzahlung des Kaufpreises bereits im Lieferungs- oder Leistungsvertrag geregelt ist.
Nach dem Abschluss der Arbeiten und Vorliegen aller Rechnungen haben Sie ab dem letzten Rechnungsdatum 6 Monate Zeit, Ihre Nachweise im Kundenportal „Meine KfW“ hochzuladen und den Zuschuss abzurufen. Der Zuschuss kann frühestens dann abgerufen werden, wenn die erste vereinbarte Rate bezahlt wurde.
Eine Antragstellung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern erfolgt über einen gemeinschaftlichen Basisantrag und gegebenenfalls weitere Zusatzanträge. Der Basisantrag umfasst die Grundförderung für Maßnahmen am Wohngebäude.
Eine Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person ist nur für WEGs mit einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum zugelassen. Ein Antrag wird in diesem Fall entweder von der Verwaltung der WEG oder ausschließlich in dem Fall, dass die WEG keine Verwaltung bestellt hat, von einer bevollmächtigten Person, die Eigentümerin bzw. Eigentümer in der WEG ist, gestellt. Untervollmachten werden nicht akzeptiert.
Wenn der Antrag von der Verwaltung der WEG gestellt wird, laden Sie bei der Nachweiseinreichung bitte das zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Protokoll der Verwalterbestellung hoch. Darüber hinaus laden Sie bei einer WEG-Verwalter-Gesellschaft bitte den Registerauszug hoch. Ist die WEG-Verwalter-Gesellschaft nicht in einem öffentlichen Register geführt, laden Sie bitte die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag hoch, aus dem sich die Vertretungsmacht des Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung ergibt. Bei einer Gesamtvertretung füllen Sie zusätzlich unser Vollmachtformular für Gesamtvertretungsbefugnis(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) aus und laden bei der Nachweiseinreichung ebenfalls die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Vollmacht hoch. Untervollmachten werden nicht akzeptiert.
Wenn der Antrag durch eine bevollmächtigte Eigentümerin bzw. einen bevollmächtigten Eigentümer gestellt wird, füllen Sie bitte unser Vollmachtformular(PDF, 617 KB, nicht barrierefrei) aus und laden Sie bei der Nachweiseinreichung ein zum Zeitpunkt der Antragstellung gültiges Vollmachtformular hoch.
Der Zusatzantrag kann von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für die selbstbewohnte Haupt- oder alleinige Wohneinheit beantragt werden, wenn ein Anspruch auf den Klimageschwindigkeitsbonus oder den Einkommensbonus besteht.
Für die Antragstellung wird die Zuschussreferenznummer und die BzA-ID von Ihrer Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrags benötigt. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden.
Der Zusatzantrag umfasst den Klimageschwindigkeitsbonus und/oder den Einkommensbonus.
Im Zusatzantrag wird der Zuschussbetrag anhand der anteiligen förderfähigen Kosten für die selbstgenutzte Wohneinheit und der beantragten Zuschusskomponenten (Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus, plus ggf. dem Familienzuschlag) berechnet. Die anteiligen förderfähigen Kosten werden innerhalb der Antragstellung automatisch ermittelt. Dafür werden die berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten aus der Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrages und der Miteigentumsanteil an der WEG herangezogen. Als anteilige förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für die vorliegende (selbstgenutzte) Wohneinheit berücksichtigt werden. Hierfür wird der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten aufgeteilt.
Im Basisantrag wird der Zuschussbetrag anhand der förderfähigen Kosten und der beantragten Zuschusskomponenten berechnet. Als förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für das vorliegende Gebäude bzw. für die zu fördernden Wohneinheiten berücksichtigt werden. Der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude wird anhand der Anzahl der Wohneinheiten ermittelt. Falls nicht alle Wohneinheiten gefördert werden, dann wird der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten aufgeteilt und der anteilige Förderhöchstbetrag für die zu fördernden Wohneinheiten ermittelt.
Nein. In diesem Produkt sind neben Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ausschließlich natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin oder Eigentümer eines Wohngebäudes sind, antragsberechtigt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist als Personengesellschaft Eigentümerin und nicht die Gesellschafter der GbR als natürliche Privatpersonen selbst. Eine Antragsstellung der GbR ist im Produkt Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) möglich.
Sie können die vertraglich vereinbarten Miet- oder Contracting-Raten als förderfähige Kosten ansetzen. Dabei berücksichtigen wir die Raten für die ersten 10 Jahren der Nutzung und bis zum maximalen Förderhöchstbetrag.
Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Energiebezug der Heizungsanlage sind nicht förderfähig und müssen herausgerechnet werden. Idealerweise sind die förderfähigen Kosten im Vertrag separat ausgewiesen. Falls aus dem Vertrag nicht eindeutig hervorgeht, welche Leistungen in den vereinbarten Raten enthalten sind, kontaktieren Sie bitte Ihren Contractinggeber oder Vermieter.
Zur Nachweiseinreichung laden Sie bitte den Contracting-/Miet-/Mietkaufvertrag hoch. Geben Sie dabei als Rechnungsdatum das Datum der ersten Rate an. Der Zuschuss kann erst abgerufen werden, wenn die erste Rate gezahlt wurde.
Das Alter des Grundbuchauszuges spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass dieser die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung widerspiegelt.
Das Alter der Meldebestätigung oder Meldebescheinigung spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass diese den Zeitpunkt der Antragstellung widerspiegelt.
Nein. Eine nachträgliche Änderung der Bonusförderung ist grundsätzlich nicht möglich.
In vielen Fällen kann die Prüfung der Nachweise direkt abgeschlossen werden. Sie können dann sofort unsere Entscheidung im Kundenportal „Meine KfW“ einsehen.
Anderenfalls erhalten Sie in der Regel nach maximal 6 Monaten nach Eingang Ihrer Nachweisdokumente bei der KfW eine Rückmeldung. In jedem Fall informieren wir Sie per E-Mail. Sollten Ihre Nachweise unvollständig sein, fordern wir Sie über das Kundenportal „Meine KfW“ auf, diese nachzureichen.
Mit Erstellung der Bestätigung nach Durchführung hat Ihr Fachunternehmen bzw. Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz die Möglichkeit, die tatsächlich installierte förderfähige Anlagentechnik zu bestätigen. Eine Änderung der bestehenden Zusage ist nicht notwendig.
Eine Übertragung des Zuschusses ist nicht möglich. Der Eigentümer des Objektes kann einen eigenen Antrag stellen, sofern er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Für Ihren fehlerhaft gestellten Antrag senden Sie uns bitte eine formlose Verzichtserklärung. Diesen werden wir stornieren.
Wurde in der Bestätigung zum Antrag eine falsche Hausnummer erfasst, ist diese in die Zusage übernommen worden. Eine Änderung der Hausnummer kann durch Ihre Expertin oder Ihren Experten für Energieeffizienz bzw. Ihr Fachunternehmen im Zuge der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung vorgenommen werden.
Nach Absenden des Antrages kann die Eingabe nicht mehr verändert werden. Die korrekten Werte teilen Sie uns im Zuge der Nachweiseinreichung mit. Hierbei reichen Sie die relevanten Einkommensteuerbescheide ein, aus denen wir die korrekten Werte übernehmen. Anhand dessen prüfen wir die Einkommensgrenzen.
Bei fehlenden Nachweisen oder einem zu hohen zu versteuernden Einkommen, zahlen wir den Einkommensbonus nicht aus.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
Gut zu wissen: Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) finden Sie ebenfalls Antworten auf viele Fragen.
Unser Chatbot zum Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude beantwortet Ihre Fragen rund um die Uhr.
Dann schauen Sie doch mal auf unserer Infoseite vorbei.
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