Investieren Sie in die Digitalisierung der Gesundheitsämter
Das Wichtigste in Kürze
Zuschuss für Investitionen in die digitale Ausstattung der Gesundheitsämter sowie die Entwicklung von digitalen Services
Grundlage für die Ermittlung des Zuschussbetrags ist eine Fehlbedarfsfinanzierung
der Zuschussbetrag entspricht zu 100 Prozent dem Fehlbedarf
Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Anträge können aktuell nicht gestellt werden
Eine Antragstellung in diesem Zuschussprogramm ist aktuell nicht möglich. Wir informieren an dieser Stelle, sobald wieder Fördermöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Mit dem Zuschuss "Digitalisierung Öffentlicher Gesundheitsdienst" fördern wir Sie, wenn Sie Maßnahmen umsetzen, die die Digitalisierung der Gesundheitsämter vorantreiben. Das übergeordnete Ziel lautet: "Digitales Gesundheitsamt 2025".
Wir fördern Sie, wenn Sie:
vorbereitende Maßnahmen treffen
Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen
Nachweise (zum Beispiel IT-Sicherheitstest) erbringen
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter projektbezogen einsetzen
Infrastrukturen aufbauen oder Software entwickeln
Die vollständigen Förderbedingungen entnehmen Sie bitte dem Förderleitfaden des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und dem dazugehörigen Förderaufruf:
Mit diesem Zuschuss fördern wir ausschließlich Ihre Investitionen in die Digitalisierung der Gesundheitsämter. Den Personalaufbau fördern wir hingegen in diesem Rahmen nicht.
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Sie möchten die Digitalisierung in Ihrer Kommune vorantreiben? Wenn die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt, können Sie Ihren Zuschuss auch mit weiteren Förderungen kombinieren.
interkommunale Zusammenschlüsse von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften
Einrichtungen in Trägerschaft eines Landes, insbesondere Landesgesundheitsämter, mittlere Gesundheitsbehörden, staatliche Gesundheitsämter
Stellen und Einrichtungen in der Trägerschaft der Länder, die nach landesrechtlichen Regelungen Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) wahrnehmen und bisher keine Förderung erhalten haben
interkommunale Zusammenschlüsse von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften
Einrichtungen in Trägerschaft eines Landes, insbesondere Landesgesundheitsämter, mittlere Gesundheitsbehörden, staatliche Gesundheitsämter
Stellen und Einrichtungen in der Trägerschaft der Länder, die nach landesrechtlichen Regelungen Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen
Im Förderformat (c) Ländermaßnahme:
Stellen und Einrichtungen in der Trägerschaft der Länder, die nach landesrechtlichen Regelungen Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen
Länder, wenn koordinierte Landesmaßnahmen beantragt werden
Länder, wenn Maßnahmen nach dem Ein-Land-für-alle (ELFA)-Prinzip beantragt werden
Grundlage für die Ermittlung des Zuschussbetrags ist eine Fehlbedarfsfinanzierung. Der Fehlbedarf ist von den Antragstellern zu ermitteln und im Antrag zu benennen. Der Zuschussbetrag entspricht zu 100 Prozent dem förderfähigen Fehlbedarf.
Einen ersten Teilbetrag erhalten Sie nach Zusage im Jahr 2023 durch die KfW.
Den zweiten Teilbetrag erhalten Sie im Jahr 2024, nachdem Sie Ihren ersten Statusbericht eingereicht haben und nach beanstandungsfreier Prüfung der Reifegradmessung bis 31.01.2024 durch den Projektträger.
Den dritten Teilbetrag erhalten Sie im Jahr 2025, nachdem Sie den zweiten Statusbericht bis 31.01.2025 vorgelegt und das Formular "Auszahlung dritter Teilbetrag" eingereicht haben und diese beanstandungsfrei geprüft wurden.
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Stellen Sie Ihren Antrag
Ihren Antrag für den zweiten Förderaufruf stellen Sie bis spätestens zum 8. Mai 2023 direkt beim Projektträger des BMG, der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, digital und postalisch an folgende Adresse:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH "Projektträger des Bundesministeriums für Gesundheit für das Förderprogramm des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst" Steinplatz 1 10623 Berlin.
Die unterschriebenen Antragsformulare der KfW müssen spätestens vier Tage nach digitaler Antragstellung beim Projektträger im Original vorliegen.
Sofern im Zuge des Förderformats (c) neue Ländermaßnahmen oder inhaltlich erweiterte Ländermaßnahmen beantragt werden, ist darüber hinaus der finale Steckbrief bereits bis spätestens 14. April 2023 per einzureichen.
Bei inhaltlichen Rückfragen zu den eingereichten Anträgen können Sie mit dem Projektträger unter der Telefonnummer 030/310078-3247 (Mo-Fr 9-12 und Mo-Do 13-16 Uhr) Kontakt aufnehmen.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Reichen Sie für die Bearbeitung beim Projektträger folgende Unterlagen ein:
In digitaler Form und in Papierform:
gesiegelter Antrag, von den vertretungsberechtigten Personen unterschrieben
In digitaler Form:
Nur sofern für den Unterzeichner des Antrags keine Vertretungsberechtigung nach der Gemeindeordnung vorliegt: Legitimationsnachweis der vertretungsberechtigten Personen - in Form des Originals der Vollmacht und des Unterschriftenprobenblatts (rechtswirksam unterzeichnet und gesiegelt)
im Förderformat (a) Modellprojekt
inhaltliches Konzept Modellprojekte
Reifegradeinstufung für alle im Projekt beteiligten Einrichtungen des ÖGD zum Stand 31.12.2022 und sofern vorhanden Selbsteinschätzung der digitalen Reife zum 31.12.2021
im Förderformat (b) Verbundprojekt
inhaltliches Konzept für jeden Verbundpartner
Reifegradeinstufung für alle im Projekt beteiligten Einrichtungen des ÖGD zum Stand 31.12.2022 und sofern vorhanden Selbsteinschätzung der digitalen Reife zum 31.12.2021
Formlose Absichtserklärung aller beteiligten Kooperationspartner
im Förderformat (c) Ländermaßnahme als konsortiale Erweiterung
inhaltliches Konzept Ländermaßnahme
Reifegradeinstufungen des neuen Projektbeteiligten zum Stand 31.12.2022 und sofern vorhanden Selbsteinschätzung der digitalen Reife zum 31.12.2021
im Förderformat (c) Ländermaßnahme als inhaltliche Erweiterung oder neue Landesmaßnahme
inhaltliches Konzept Ländermaßnahme
Reifegradeinstufungen aller Beteiligten (Hinweis: Falls die Zertifikate zum Zeitpunkt der Antragseinreichung noch nicht vorliegen, sind diese spätestens mit dem ersten Statusbericht einzureichen) zum Stand 31.12.2022 und - sofern vorhanden - zum 31.12.2021
Die KfW und der Projektträger prüfen Ihre Unterlagen, die KfW stellt den Zuschuss bereit.
Die Auszahlung der zugesagten Zuschüsse erfolgt voraussichtlich in bis zu drei Teilbeträgen. Die Höhe der Teilbeträge wird im Zuge der Zuschusszusage benannt.
Der erste Teilbetrag wird noch 2023 durch die KfW ausgezahlt. Der zweite Teilbetrag wird im Jahr 2024 ausgezahlt (nach Einreichung des ersten Statusberichts bis zum 31.01.2024 und des Ergebnisses der Reifegradmessung). Für die Auszahlung des dritten Teilbetrags ist der zweite Statusbericht bis zum 31.01.2025 einzureichen.
Sie haben Ihre Maßnahmen zur Digitalisierung umgesetzt? Dann reichen Sie nach Abschluss des Projekts, spätestens bis zum 31. Januar 2026, einen Nachweis über die Durchführung der Maßnahmen ein. Auch diesen reichen Sie direkt beim Projektträger ein.
Falls Sie ältere Versionen der hier aufgeführten Dokumente und Formulare benötigen, finden Sie diese im Dokumentenarchiv unseres Partnerportals. Alternativ können Sie diese auch über unser Infocenter anfordern unter: 0800 539 9008 oder per .
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