Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung (157)

Stand 01/2012, Bestellnummer 600 000 0054

Merkblatt - Finanzierung der energetischen Sanierung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur

Das Förderprogramm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms sowie des Energiekonzeptes der Bundesregierung. Es dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Minderung des CO2-Ausstoßes an Gebäuden.

  • Die Verbilligung aus Bundesmitteln erfolgt für die erste Zinsbindungsfrist, maximal für 10 Jahre.

Beihilfecharakter der KfW-Kredite

In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission ("De-minimis"-Verordnung der EU), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 379 vom 28.12.2006. Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065).

Wer kann Anträge stellen?

  • Antragsberechtigt sind alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich Kirchen, die Träger der zu sanierenden Gebäude sind.

Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt.

Sofern die Investitionen durch einen Contracting-Geber (Investor) getätigt werden, kann dieser im Programm "Kommunal Investieren" (Programmnummer 148) gefördert werden. Für kommunale Gebietskörperschaften steht das KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Kommunen" (Programmnummer 218) zur Verfügung.

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen, siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten" (Bestellnummer 600 000 0193).

Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind Unternehmen in bestimmten Branchen nicht förderfähig, siehe "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen"(Bestellnummer 600 000 0065).

Was wird gefördert?

Die Förderung erfolgt gemäß den Anforderungen der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV2009) bzw. der Anlage zum Merkblatt (Bestellnummer 600 000 0053) für

  • energetische Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus 85 bzw. 100 sowie für
  • Einzelmaßnahmen zur Energieeinsparung.

Finanziert werden energetische Maßnahmen an allen Gebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur (Nichtwohngebäuden), die bis zum 01.01.1995 fertig gestellt worden sind.

Die Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden erfolgt im KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren" (Programmnummer 151,152 und 430) und bei gewerblichen Gebäuden im "KfW-Umweltprogramm" (Programmnummer 240, 241).

Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie der Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes (z. B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit) erforderlich sind. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.

Die Aufwendungen für eine Beratung durch den Sachverständigen im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme werden als förderfähige Kosten anerkannt, wenn dafür keine sonstige Förderung in Anspruch genommen wird.

Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben.

Förderstufen

A. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85

Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses 85 zu erreichen.

KfW-Effizienzhäuser 85 dürfen 85 Prozent des in der EnEV2009 genannten Höchstwertes für den Jahresprimärenergiebedarf (Qp) für Neubauten nicht übersteigen. Außerdem darf der Transmissionswärmeverlust den errechneten Wert für das Referenzgebäude nach Anlage 2, Tabelle 1 der EnEV2009 nicht überschreiten. Der rechnerische Nachweis ist gemäß EnEV2009 nach DIN V 18599 zu führen.

Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen, wie z. B. die Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungs- oder der Beleuchtungsanlage sowie der Ersatz oder Einbau von Lüftungsanlagen.

Bei Antragstellung ist eine Bestätigung des zuständigen Hochbauamtes oder einer nach Paragraph 21 EnEV2009 berechtigten Person für die Aufstellung oder Prüfung der Nachweise nach der EnEV (nachfolgend Sachverständiger genannt) einzureichen, dass mit der Sanierung die Erreichung mindestens der oben genannten Anforderungen gemäß EnEV2009 geplant ist. Die geplanten Maßnahmen sind aufzuführen.

B. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 100

Analog dem KfW-Effizienzhaus 85 gelten hier die gleichen Förderbedingungen mit folgenden Abweichungen:

KfW-Effizienzhäuser 100 müssen den in der EnEV2009 genannten Höchstwert für den Jahresprimärenergiebedarf (Qp) für Neubauten einhalten. Außerdem darf der Transmissionswärmeverlust 115 Prozent des errechneten Wertes für das Referenzgebäude nach Anlage 2, Tabelle 1 der EnEV2009 nicht überschreiten.

Sind bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 100 Auflagen des Denkmalschutzes zu erfüllen oder sind die Baumaßnahmen mit dem Ziel des Erhalts sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur eingeschränkt durchführbar, kann einer Abweichung von den genannten Werten im Einzelfall zugestimmt werden. In diesen Fällen ist das Vorhaben vor Antragstellung durch einen technischen Sachverständigen der KfW auf Förderfähigkeit zu prüfen.

C. Einzelmaßnahmen

Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische Maßnahmen gemäß nachstehender Aufzählung:

  1. Wärmedämmung der Außenwände,
  2. Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke,
  3. Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume oder Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen,
  4. Erneuerung der Fenster/Eingangstüren,
  5. Sonnenschutzeinrichtungen,
  6. Maßnahmen Lüftungsanlagen,
  7. Austausch der Beleuchtung,
  8. Maßnahmen Heizung.

Bezogen auf die einzelnen Maßnahmen sind grundsätzlich alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen sowie alle Fenster auszutauschen. Ausnahmen vom Umfang der Einzelmaßnahmen (z. B. können nur 3 von 4 Außenwänden gedämmt werden) sind möglich und vom Sachverständigen zu begründen.

Für die Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der Anlage dieses Merkblattes zu erfüllen. Dies muss bei Antragstellung durch den Sachverständigen bestätigt werden.

Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?

Eine Kombination der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen des Programms "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" oder im KfW-Programm "Erneuerbare Energien" (Marktanreizprogramm, Programmnummern 271, 272, 281, 282) gefördert.

Im Falle der Heizungserneuerung als Einzelmaßnahme ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines KfW-Kredites aus diesem Programm (Programmnummer 157) und eines Zuschusses des BAFA oder eines Kredites im oben genannten KfW-Programm "Erneuerbare Energien" für dieselbe Heizungskomponente nicht möglich. Weitere Informationen befinden sich unter www.bafa.de und www.kfw.de.

Kreditbetrag

Es werden bis zu 100 Prozent der Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung etc.) finanziert:

  • Bei Maßnahmen nach A. maximal 600 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
  • Bei Maßnahmen nach B. maximal 350 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
  • Bei Einzelmaßnahmen nach C. maximal 50 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche pro Maßnahme. Der Höchstbetrag für die Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen je Gebäude beträgt maximal 300 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.

Laufzeit

Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:

  • bis zu 20 Jahren Kreditlaufzeit bei 1 bis 3 Tilgungsfreijahren (20/3)
  • bis zu 30 Jahren Kreditlaufzeit bei 1 bis 5 Tilgungsfreijahren (30/5).

Zinssatz

  • Für das Darlehen kommt der am Tag der Zusage geltende Programmzinssatz zur Anwendung.
  • Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben.
  • Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.

    Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt.

    Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte der Anlage zur Konditionenübersicht für den Endkreditnehmer.
  • Nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist werden neue Konditionen vereinbart.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung - PAngV) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen oder per Faxabruf Nummer (069) 74 31-42 14.

Bereitstellung/Bereitstellungsprovision

  • Auszahlung: 100 Prozent.
  • Das Darlehen kann nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen - gegebenenfalls in Teilbeträgen - ausgezahlt werden.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage.
  • Zu beachten ist, dass die jeweils angeforderten Beträge innerhalb von 6 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt sein müssen. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen.
  • Beginnend ab 2 Bankarbeitstage und 1 Monat nach dem Zusagedatum wird eine Bereitstellungsprovision von 0,25 Prozent pro Monat für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge fällig.

Tilgung

Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die KfW vergibt die Kredite in diesem Programm nicht unmittelbar an den Investor (Endkreditnehmer), sondern ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen), die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.

Ihren Antrag stellen Sie daher bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl (Hausbank) vor Beginn Ihres Vorhabens. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten dabei nicht als Vorhabensbeginn.

Mehrjährige Vorhaben werden in Bauabschnitte gegliedert, die einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unter- und von 36 Monaten nicht überschreiten dürfen.

Auf dem Antragsformular ist die Angabe der geplanten Investitionsmaßnahmen erforderlich. Für die energetische Sanierung auf das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 85 bzw. 100 (A. bzw. B.) sind die Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen, in der Rubrik "Vorhabensbeschreibung" einzeln aufzuführen.

Für Maßnahmen gemäß Anlage zum Merkblatt nach C. ist anzugeben, welche Maßnahmen mit entsprechenden Parametern beantragt werden.

Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor. Als Programmnummer ist 157 anzugeben.

Sicherheiten

Vom Endkreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Grundschulden,
  • Sicherungsübereignung von Maschinen,
  • Bürgschaften (inklusive kommunaler Bürgschaften).

Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Für die Bearbeitung bei der KfW sind durch Ihre Hausbank folgende Unterlagen einzureichen:

  • Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular.
  • Das KfW-Formular "Bestätigung zum Kreditantrag" (Formularnummer 600 000 0056), welches zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.
  • Eine zusammenfassende Projektbeschreibung.
  • Die Anlage "De-minimis"-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen (Formularnummer 600 000 0075).

Die KfW behält sich im Rahmen der Antragsbearbeitung eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen vor.

Grundsätzlicher Hinweis

Die KfW behält sich eine jederzeitige Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen einschließlich der Berechnungsunterlagen und -nachweise vor.

Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck, zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des Paragraphen 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Paragraph 2 des Subventionsgesetzes.

Nachweis der Mittelverwendung 

Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens ist der programmgemäße und zeitgerechte Einsatz der Mittel durch Vorlage des ausgefüllten Verwendungsnachweises mit den entsprechenden Rechnungen der Fachunternehmen (Formularnummer 600 000 0227) bei der Hausbank nachzuweisen. Die Rechnungen müssen die Arbeitskosten sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und im Falle der Heizungserneuerung zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleichs.

Bei einer Förderung nach A. oder B. ist ferner die Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Durchführung der Maßnahmen vorzulegen (Formularnummer 600 000 0057). 

Diese Unterlagen werden durch das Kreditinstitut geprüft. Die KfW behält sich auch hier eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie der geförderten Gebäude vor.