KfW-Investitionskredit Kommunen Premium - Energieeffiziente Stadtbeleuchtung (215), Merkblatt, gültig ab 01.04.2011
Stand 04/2011, Bestellnummer 600 000 1830
Merkblatt - Finanzierung von Investitionen der Kommunen in die kommunale Stadtbeleuchtung
Förderziel
Der KfW-Investitionskredit Kommunen Premium - Energieeffiziente Stadtbeleuchtung ermöglicht Kommunen eine attraktive Finanzierung von Investitionen in die nachhaltige Verbesserung der Energieeffizienz öffentlicher Stadtbeleuchtung. Mit diesem Programm leistet die KfW einen Beitrag zur Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.
Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind folgende Investoren:
- kommunale Gebietskörperschaften,
- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
- Gemeindeverbände (z. B. kommunale Zweckverbände), die gemäß § 27 Nummer 1 a in Verbindung mit § 26 Nummer 2 a der Solvabilitätsverordnung ein Risikogewicht im Kreditrisikostandardansatz von Null haben. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die KfW.
Die Kreditvergabe erfolgt ausschließlich als Direktkredit.
Was wird gefördert?
Finanziert werden nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen energetische Maßnahmen in die Verbesserung der Energieeffizienz von Straßenbeleuchtung, Beleuchtung von Parkplätzen/sonstigen öffentlichen Freiflächen, Beleuchtung in Parkhäusern/Tiefgaragen, Lichtsignalanlagen sowie die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (nur in Verbindung mit förderfähigen Maßnahmen der Straßen- bzw. öffentlichen Stadtbeleuchtung).
Die Maßnahmen müssen dazu beitragen, die in der Anlage zu diesem Merkblatt ("Technische Mindestanforderungen") definierten energetischen Standards (maximaler Energieverbrauch oder energetische Mindesteinsparung) zu erreichen.
Bei Antragstellung ist eine Bestätigung eines Sachverständigen einzureichen, dass mit den Maßnahmen mindestens die Erreichung der in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" definierten energetischen Standards geplant ist.
Als Sachverständige im Sinne dieses Programms werden Personen anerkannt, die nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium (Ing.) an einer Hochschule/Fachhochschule oder einer technischen Berufsausbildung in Verbindung mit einer mindestens 5-jährigen einschlägigen Berufserfahrung im Fachgebiet Lichttechnik bei der Planung von Beleuchtungsanlagen sachverständig und befähigt sind, lichttechnische Planungen, Berechnungen und Messungen durchzuführen. Dies können auch verwaltungsinterne Personen einer Kommune oder eines kommunalen Unternehmens sein.
Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen der Abschnitte A. bis E. unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten für Planung und Beratung zur Bestandsanalyse und Erstellung eines Konzeptes zur Verbesserung der Energieeffizienz der Beleuchtung und der Kosten für den Sachverständigen.
Ausgeschlossen ist die Umschuldung bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben.
A. Maßnahmen der Beleuchtung von Straßen
Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische Maßnahmen
- zum Ersatz/zur Nachrüstung oder
- zum Neubau
von Straßenbeleuchtungsanlagen, wie zum Beispiel:
- Installation von neuen bzw. Austausch alter Leuchten durch neue Leuchten mit hocheffizienter lichtlenkender Optik und effizienten Leuchtmitteln,
- Neuinstallation oder Ersatz von Vorschalt- und anderen Betriebsgeräten,
- Ersterrichtung und Erneuerung von Lichtmasten in Verbindung mit der Installation (hoch-)effizienter Leuchten,
- Installation einer Lichtsteuerung oder eines Telemanagementsystems zur bedarfsgerechten Anpassung des Beleuchtungsniveaus,
- Komponenten zur sensorgesteuerten bedarfsgerechten Anpassung des Beleuchtungsniveaus.
B. Maßnahmen der Beleuchtung von Parkplätzen/sonstigen öffentlichen Freiflächen
Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische Maßnahmen zum Ersatz/zur Nachrüstung von Beleuchtungsanlagen auf Parkplätzen/sonstigen öffentlichen Freiflächen gemäß der unter A. aufgeführten beispielhaften Aufzählung.
Es wird ausschließlich die für die Allgemeinbeleuchtung der Fläche/des Platzes benötigte Beleuchtung gefördert. Zusätzliche Gebäudeanstrahlung, Effektbeleuchtung, die Anstrahlung von Pflanzen und Ähnliches sind von der Förderung ausgeschlossen.
Ein Neubau der Beleuchtung von Parkplätzen/sonstigen öffentlichen Freiflächen wird nicht gefördert.
C. Maßnahmen der Beleuchtung in Parkhäusern/Tiefgaragen
Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische Maßnahmen zum Ersatz/zur Nachrüstung der Beleuchtung, wie zum Beispiel:
- Einbau neuer Leuchten mit effizienter Lichtlenkung,
- Einbau von Bewegungs-/Präsenzmeldern,
- bei Hochbauten: Einsatz von Tageslichtregelung.
Ein Neubau der Beleuchtung in Parkhäusern bzw. Tiefgaragen wird nicht gefördert.
D. Maßnahmen der Beleuchtung bei Lichtsignalanlagen
Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische Maßnahmen zum Einsatz von LED-Technik. Ein Neubau von Lichtsignalanlagen wird nicht gefördert.
E. Maßnahmen zur Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Gefördert werden können in Kombination mit vom Sachverständigen empfohlenen energetischen Maßnahmen der Abschnitte A. bis C. auch die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge gemäß der nachstehenden Aufzählung:
- Ladestation für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit Mast- und gegebenenfalls Kabelerneuerung bzw. in Verbindung mit der Neuerrichtung von Lichtmasten (Straßen, Parkplätzen und sonstigen öffentlichen Freiflächen),
- Ladestation für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit der Erneuerung der Elektroinstallation im Rahmen der Sanierung der Beleuchtungsanlagen (Parkhäuser, Tiefgaragen).
Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?
Die Kombination mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Kombination mit einem Kredit aus dem Programm "Energieeffizient Sanieren - Kommunen", Programmnummer 218, ist ausgeschlossen.
Eine Kumulierung mit Mitteln aus der "Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative" des BMU ist möglich, die Eigenbeteiligung der Kommune kann mit Mitteln aus dem vorliegenden Programm dargestellt werden.
Kreditbetrag
Der Finanzierungsanteil beträgt pro Vorhaben bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten.
"Luxus"-Sanierungen werden nicht gefördert. Vor diesem Hintergrund dürfen bei der Straßenbeleuchtung und der Beleuchtung von Parkplätzen oder sonstigen öffentlichen Freiflächen folgende Förderbeträge nicht überschritten werden:
- Leuchte: 1.500 Euro,
- Mast: 400 Euro,
- zusätzlicher Betrag pro Lichtpunkt für z. B. Steuerungskomponenten: 500 Euro.
Bei der Beleuchtung von Parkhäusern oder Tiefgaragen dürfen folgende Förderbeträge nicht überschritten werden:
- Leuchte: 350 Euro,
- zusätzlicher Betrag pro Lichtpunkt für z. B. Steuerungskomponenten: 100 Euro.
In den vorgenannten Beträgen sind Kosten für die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Planungs- und Beratungskosten nicht enthalten. Diese Kosten können zusätzlich mitgefördert werden.
Die Einhaltung der vorgenannten Förderhöchstbeträge muss ein Sachverständiger bei Antragstellung bestätigen.
Laufzeit
Kreditlaufzeit: bis zu 10 Jahre, davon tilgungsfrei: bis zu 2 Jahre (10/2).
Zinssatz
- Der Programmzinssatz wird durch Eigenmittel der KfW besonders günstig gestaltet und für die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben.
- Entsprechend der Kapitalmarktentwicklung wird der Programmzins täglich angepasst.
- Für das Darlehen kommt der am Tag des Eingangs des Abrufs geltende Programmzinssatz zur Anwendung, sofern
- der Abruf per Telefax bis spätestens 15:00 Uhr bei der KfW eingereicht wird,
- die Abrufvoraussetzungen gegeben sind und
- das Original des Abrufformulars unverzüglich nachgereicht wird.
- Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben.
Die jeweils geltenden Soll- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) finden Sie im Internet auf der Homepage der KfW unter www.kfw.de.
Bereitstellung
- Auszahlung: 100 Prozent.
- Zahlungsaufträge an die KfW mittels Telefax nehmen Sie in diesem Programm ausschließlich auf die Faxnummer 030 2 02 64-6 20 53 vor.
- Das Abrufformular kann auch ohne vorherige Übermittlung per Telefax per Post eingereicht werden. In diesem Fall kommt der am Tag des Eingangs des Abrufs bei der KfW geltende Programmzinssatz zur Anwendung. Die vorstehend genannten Ausführungen gelten dabei entsprechend.
- Sofern eine spätere Auszahlung des Kredites gewünscht wird, kommt der am Tag der gewünschten Auszahlung geltende Programmzinssatz zur Anwendung.
- Die Darlehen werden wahlweise in einer Summe oder in 2 Teilbeträgen ausgezahlt. Dabei erfolgt der erste Abruf frühestens einen Bankarbeitstag nach Erhalt der KfW-Bestätigung über das Vorliegen der Abrufvoraussetzungen bei Vorhabensbeginn.
- Die Abrufvoraussetzungen sind erfüllt, wenn der Kreditvertrag nach Vorlage folgender rechtswirksam unterzeichneter und gesiegelter Unterlagen zustande gekommen ist:
- Original der Annahmeerklärung (Formularnummer 600 000 0207),
- Original der Vollmacht und des Unterschriftenprobenblatts (Formularnummer 600 000 0307),
- Kopie der Veröffentlichung der/des aktuellen Haushaltssatzung/Wirtschaftsplans (alternativ auch beglaubigte Kopie der Sitzungsniederschrift über den Darlehensaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans); bei Kreditnehmern aus Bayern zusätzlich den beglaubigten Ratsbeschluss zur einzelnen Kreditaufnahme,
- beglaubigte Kopie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Aufnahme des Kredites.
- Für die Prüfung der vertragsrelevanten Unterlagen, die per Post im Original bzw. als beglaubigte Kopien eingereicht werden, benötigt die KfW in der Regel 3 Bankarbeitstage.
- Nachdem die KfW die Unterlagen geprüft hat, erhält der Kreditnehmer eine formlose Bestätigung, dass die Darlehensmittel zum Abruf bereit stehen.
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung kann im Einzelfall vereinbart werden.
Tilgung
Während der Tilgungsfreijahre leisten Sie die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre tilgen Sie in gleich hohen vierteljährlichen Raten.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Kredite werden mit dem Antragsformular (Formularnummer 600 000 0166) direkt bei der KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin, beantragt.
Als Programmnummer ist 215 anzugeben.
Die Antragstellung erfolgt haushaltsjahresbezogen (inklusive Haushaltsreste des Vorjahres). Bei Vorhaben, deren Bauzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, erfolgt die Kreditantragstellung in Abschnitten, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr. Im Rahmen des laufenden Haushaltsjahresabschnitts können bereits begonnene Bauabschnitte noch finanziert werden.
Sicherheiten
Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
- Für die Bearbeitung benötigt die KfW neben dem Antragsformular zusätzlich die vom Antragsteller und einem Sachverständigen unterschriebene Bestätigung zum Antrag über die Einhaltung der "Technischen Mindestanforderungen" (Formularnummer 600 000 1824).
- Für die Beantragung reichen die auf dem Antragsformular und der Bestätigung zum Antrag einzutragenden Angaben regelmäßig aus. Eine darüber hinaus gehende detaillierte Darstellung der Einzelmaßnahmen ist in der Regel nicht erforderlich.
- Es wird empfohlen, die im Punkt "Wie erfolgt der Abruf der Kreditmittel?" genannten vertragsrelevanten Unterlagen bereits mit dem Antrag bzw. rechtzeitig vor dem Abruf der Kreditmittel bei der KfW einzureichen.
- Nach Antragstellung wird die KfW dem Antragsteller gegebenenfalls mitteilen, welche weiteren Unterlagen für die Bearbeitung des Kreditantrages erforderlich sind.
- Bei Anträgen von öffentlich-rechtlichen Kreditnehmern, die zu einem Kreditobligo bei der KfW von über 50 Millionen Euro führen, ist der Vorbericht zum jeweiligen Haushalt, für den der Kreditantrag gestellt wird, und eine Kurzfassung des neuesten Haushaltsplans mit einzureichen (kann gegebenenfalls nachgereicht werden). Sofern die Haushaltsrechnung/-planung auf Grundlage der doppelten Buchführung (Doppik) erfolgt, ist neben dem Vorbericht zum jeweiligen Haushaltsplan, der aktuelle Ergebnisplan und Finanzplan sowie der aktuelle Jahresabschluss einzureichen.
- Bei Gemeindeverbänden sind der vollständige Wortlaut der aktuellen Verbandssatzung sowie die Veröffentlichung der Verbandssatzung vorzulegen. Weiterhin sind bei den genannten Antragstellern ein aktuelles Mitgliederverzeichnis sowie eine Übersicht über bestehende Beteiligungen vorzulegen. Soweit es notwendig ist, werden noch ergänzende Unterlagen angefordert.
Nachweis der Mittelverwendung
Den programmgemäßen Einsatz der Mittel weisen Sie nach Abschluss der mitfinanzierten Investitionen bzw. Investitionsfördermaßnahmen, spätestens jedoch 24 Monate nach Vollauszahlung, durch Vorlage des Verwendungsnachweises (Formularnummer 600 000 0167) nach. Dazu reichen Sie den vollständig ausgefüllten und unterzeichneten (inklusive Dienstsiegel/-stempel) Verwendungsnachweis direkt bei der KfW ein.
Im Rahmen des Nachweises der Mittelverwendung soll auch in geeigneter Form eine Bezifferung der durch die (mit-)finanzierten Maßnahme erreichten Energieeinsparung erfolgen.