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Hier finden Sie alles rund um das neue Expertenportal, Hinweise zum Antragsprozess, zu förderfähigen Heizungsarten oder Antworten auf Ihre Fragen.
Mit dem neuen Expertenportal erstellen Sie sowohl die (gewerbliche) Bestätigung zum Antrag als auch nach Abschluss der Arbeiten die (gewerbliche) Bestätigung nach Durchführung für alle Produkte der Heizungsförderung.
Mit Veröffentlichung der neuen Richtlinie sind nur noch Anlagen förderfähig, die im Wärmeerzeuger-Portal (WEP) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stehen. Die Inhalte werden ständig erweitert.
Allgemeine Informationen zum WEP-Portal
Gelistete Wärmeerzeuger
Das neue Expertenportal erreichen Sie unter expertenportal.kfw.de.
Nein, Sie loggen sich mit Ihren bestehenden dena-Zugangsdaten im Expertenportal für die Heizungsförderung ein. Es handelt sich um die gleichen Zugangsdaten, die Sie für den Zugang zur alten Anwendung verwendet haben.
Ja, ihr Kunde kann auch mit einer (g)BzA / (g)BnD, die in der alten Anwendung bis einschließlich 22.09.2026 erstellt wurde, einen Antrag stellen bzw. die Nachweise einreichen.
Sie können Ihre zwischengespeicherte (g)BzA / (g)BnD zu Ende führen, jedoch kann diese (g)BzA / (g)BnD nicht mehr zur Antragstellung bzw. Nachweiseinreichung genutzt werden. Bitte erstellen Sie eine neue (g)BzA / (g)BnD im Expertenportal.
Nein, ab dem 25.09.2026 können (g)BzA und (g)BnD für die Heizungsförderung nur noch über das Expertenportal erstellt werden.
Ab dem 25.09.2026 können (g)BzA und (g)BnD für die Heizungsförderung nur noch im neuen Expertenportal erstellt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für die Erstellung von (g)BnD, wenn die dazugehörige (g)BzA noch in der alten Anwendung erstellt wurde.
(g)BzA aus der alten Anwendung sind mit dem neuen Expertenportal kompatibel, sodass Sie die (g)BnD dort erstellen können.
Ja, alle Bestätigungen (BzA, BnD, gBzA, gBnD) für die Heizungsförderung können ab dem 25.09.2026 nur noch im Expertenportal erstellt werden.
Ja, seit Veröffentlichung der neuen Richtlinie müssen Anlagen zwingend in den Wärmeerzeugerlisten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stehen. In der neuen (g)BzA / (g)BnD muss die entsprechende Wärmepumpe, Biomasseheizung bzw. solarthermische Anlage ausgewählt werden. Sie benötigen hierzu die Anlagennummer. Für die anderen förderfähigen Heizungstechniken gibt es vorerst keine Abfrage der Anlagennummer.
Ja, Sie benötigen detailliertere Angaben zur Heizungsanlage vor der Sanierung:
Bitte geben Sie den aktuellen Jahres-Endenergieverbrauch oder den Jahres-Endenergiebedarf des Wärmeerzeugers als absoluten Wert in kWh/a an (nicht als flächenspezifischen Wert).
Bitte geben Sie den Endenergieverbrauch für einen Zeitraum von 12 Monaten an.
Zur Vereinfachung können Sie für die Umrechnung folgende Pauschalwerte verwenden:
Da die Bestätigungen zum Antrag (BzA) und die Bestätigungen nach Durchführung (BnD) für alle Produkte der Heizungsförderung einheitlich im neuen Expertenportal erstellt werden, entfällt die Unterscheidung in BzA und gewerbliche BzA / BnD und gewerbliche BnD.
Als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer bzw. Expertin oder Experte für Energieeffizienz begleiten Sie Ihre Kundinnen und Kunden durch den Antragsprozess:
Die Frist von 3 Jahren beginnt mit der positiven Entscheidung nach der Prüfung eines Verwendungsnachweises. Dies gilt für Anträge, die ab dem 21.07.2026 gestellt wurden.
Beispiel:
Wenn ein Antrag für das Produkt BEG Wohngebäude (BEG WG) nach dem 21.07.2026 gestellt wurde und der Verwendungsnachweis z. B. am 08.02.2027 positiv geprüft wird, darf ein neuer Antrag im Produkt BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) erst nach Ablauf von 3 Jahren gestellt werden - frühestens ab dem 08.02.2030.
Nein, eine parallele Förderung der BEG EM und BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude ist nicht mehr möglich.
Nein, hier genügt die Zuschusszusage. Eine BzA erstellen Sie nur für den Zuschuss.
Bitte geben Sie in der (g)BzA und (g)BnD die geplanten bzw. tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten in voller Höhe an. Kürzen Sie die Kosten nicht selbst auf den jeweiligen Förderhöchstbetrag des Zuschusses.
Die Begrenzung auf den jeweiligen Förderhöchstbetrag erfolgt im Antragsprozess.
Die in der (g)BzA und (g)BnD angegebenen förderfähigen Kosten bilden eine Grundlage für die Beantragung des Ergänzungskredits für Einzelmaßnahmen. Der Ergänzungskredit kann dazu beitragen, die Maßnahme auch über den Zuschuss hinaus zu finanzieren.
Beispiel:
Betragen die förderfähigen Kosten einer Heizungsmaßnahme in einem Einfamilienhaus 30.000 Euro, geben Sie diese in voller Höhe (30.000 Euro) an - auch wenn der Förderhöchstbetrag für den Zuschuss beispielsweise nur 28.000 Euro beträgt.
Besteht die neue Heizungsanlage Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden aus einem bivalenten System mit zwei Wärmeerzeugern (z. B. Gas-Brennwerttherme und Wärmepumpe), geben Sie in der BzA alle Kosten an, die auf die Wärmepumpe entfallen. Die Kosten für die Gas-Brennwerttherme sind nicht förderfähig und werden in der BzA nicht angegeben.
Besteht die neue Anlage aus einem Kombi-Kompaktgerät (ein Gerät, welches zwei Wärmeerzeuger vereint), geben Sie die gesamten Kosten in der BzA beim bivalenten Kombi-/Kompaktgerät an. Wir berücksichtigen 65 % der Investitionskosten als förderfähige Kosten.
Es werden nur Anlagen gefördert, die in der Wärmeerzeugerlisten des BAFA stehen. In der BzA/BnD muss die entsprechende Wärmepumpe, Biomasseheizung bzw. solarthermische Anlage ausgewählt werden. Sie benötigen hierzu die Anlagennummer. Für die anderen förderfähigen Heizungstechniken gibt es vorerst keine Abfrage der Anlagennummer.
Gefördert werden:
Ja, die Anlage kann gefördert werden, wenn sie in der Wärmeerzeugerliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gelistet ist.
Die KfW lässt den Wechsel unter förderfähigen Heizungsarten nach Zusage und vor Auszahlung des Zuschusses zu. Die neue Heizungsart muss in der Wärmeerzeugerliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gelistet sein. Eine Änderung der bestehenden Zusage ist nicht notwendig. Als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer bzw. Expertin oder Experte für Energieeffizienz geben Sie den Wechsel der Heizungsart in der Bestätigung nach Durchführung (BnD) an. Ihre Kundin oder Ihr Kunde bestätigt die Angaben in der BnD mit den entsprechenden Nachweisen.
Wenn das in der (g)BzA ausgewählte Heizungsmodell umgesetzt wurde, dann bestätigen Sie die Angaben nur noch in der (g)BnD.
Wenn ein anderes als in der (g)BzA ausgewählte Heizungsmodell umsetzt wurde, dann muss das tatsächlich eingebaute Heizungsmodell zum Zeitpunkt der (g)BnD Erstellung als förderfähig in der Wärmeerzeugerliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gelistet sein.
Die KfW fördert seit 01.01.2024 die Miete für eine provisorische Heizungsanlage. Die Förderung erfolgt ab dem Datum der Antragstellung für die maximale Dauer von einem Jahr.
Nein, es genügt, wenn der Lieferungs- oder Leistungsvertrag des Hauptgewerkes (Heizung) im Kundenportal "Meine KfW" hochgeladen wird.
Nein. Die Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist verpflichtend. Ohne diese Bedingung, ist eine Antragstellung nicht möglich.
Nein, das ist nicht möglich. Wurde der Lieferungs- und Leistungsvertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung geschlossen, stellt dies den Beginn des Vorhabens dar.
Ja, denn gemäß Richtlinie ist nur die Demontage und Entsorgung des Erzeugers nachzuweisen, zum Beispiel des Öl- oder Gas-Kessels. Für die Öl- oder Gastanks gilt diese Anforderung nicht, hier genügt die Stilllegung.
Für die Gewährung des Klimageschwindigkeitsbonus dürfen die Wohneinheiten nach dem Heizungsaustausch nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen versorgt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen.
Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den Austausch folgender Heizungen gewährt:
Das Datum der ersten Inbetriebnahme der Heizungsanlage ist relevant, nicht das Datum des Einbaus in die betreffende Immobilie. Das Alter der Heizungsanlage ist anhand geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Nein, eine nachträgliche Änderung der Bonusförderung ist nicht möglich. Ihre Kundin oder Ihr Kunde kann jedoch auf die bestehende Zusage verzichten und einen neuen Antrag stellen, sofern noch nicht mit der Maßnahme begonnen wurde. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Bei einem Verzicht kann frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW für das gleiche Vorhaben ein neuer Antrag gestellt werden.
War Ihre Frage nicht dabei? Dann nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539 9013 an. Wir sind Montags bis Freitags von 08:00 - 18:00 Uhr für Sie da.
Sehen Sie hier, welche Nachweise wir von Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden für die Auszahlung des Zuschusses benötigen.
| Förderprodukte | Nachweis-Checklisten |
|---|---|
| www.kfw.de/458 | |
| www.kfw.de/459 | |
| www.kfw.de/422 | |
| www.kfw.de/522 | |
| www.kfw.de/358 | |
| www.kfw.de/523 |