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Als Fachunternehmen erhalten Sie hier wichtige Informationen rund um die Heizungsförderung. Hinweise zum Antragsprozess, zu förderfähigen Heizungsarten oder zum Thema Eigenleistung finden Sie in unseren Häufigen Fragen.
Sehen Sie hier, welche Nachweise wir von Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden benötigen.
| Förderprodukte | Nachweis-Checklisten |
|---|---|
| www.kfw.de/458 | |
| www.kfw.de/459 | |
| www.kfw.de/422 | |
| www.kfw.de/522 | |
| www.kfw.de/358 | |
| www.kfw.de/523 |
Als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer bzw. Expertin oder Experte für Energieeffizienz begleiten Sie Ihre Kundinnen und Kunden durch den Antragsprozess:
Die Frist von 3 Jahren beginnt mit der positiven Entscheidung nach der Prüfung eines Verwendungsnachweises. Dies gilt für Anträge, die ab dem 21.07.2026 gestellt wurden.
Beispiel:
Wenn ein Antrag für die BEG Wohngebäude (BEG WG) nach dem 21.07.2026 gestellt wurde und der Verwendungsnachweis z. B. am 08.02.2027 positiv geprüft wird, darf ein neuer Antrag in der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) erst nach Ablauf von 3 Jahren gestellt werden - frühestens ab dem 08.02.2030.
Nein, eine parallele Förderung der BEG EM und BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude ist nicht mehr möglich.
Nein, hier genügt die Zuschusszusage. Eine (gewerbliche)BzA erstellen Sie nur für den Zuschuss.
Besteht die neue Heizungsanlage Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden aus einem bivalenten System mit zwei Wärmeerzeugern (z. B. Gas-Brennwerttherme und Wärmepumpe), geben Sie in der (gewerblichen)BzA alle Kosten an, die auf die Wärmepumpe entfallen. Die Kosten für die Gas-Brennwerttherme sind nicht förderfähig und werden nicht in der (g)BzA angegeben.
Besteht die neue Anlage aus einem Kombi-Kompaktgerät (ein Gerät, welches zwei Wärmeerzeuger vereint), geben Sie die gesamten Kosten in der (g)BzA beim bivalenten Kombi-/Kompaktgerät an. Wir berücksichtigen 65 % der Investitionskosten als förderfähige Kosten.
Gefördert werden:
Ja, kann gefördert werden.
Die KfW lässt den Wechsel unter förderfähigen Heizungsarten nach Zusage und vor Auszahlung des Zuschusses zu. Eine Änderung der bestehenden Zusage ist nicht notwendig. Als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer bzw. Expertin oder Experte für Energieeffizienz geben Sie den Wechsel der Heizungsart in der Bestätigung nach Durchführung (BnD) an. Die Antragstellerin oder der Antragsteller bestätigt die BnD mit den entsprechenden Nachweisen.
Die KfW fördert seit 01.01.2024 die Miete für eine provisorische Heizungsanlage. Die Förderung erfolgt ab dem Datum der Antragstellung für die maximale Dauer von einem Jahr.
Nein, es genügt, wenn der Lieferungs- oder Leistungsvertrag des Hauptgewerkes (Heizung) im Kundenportal Meine KfW hochgeladen wird.
Die Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist verpflichtend. Ohne diese Bedingung, ist eine Antragstellung nicht möglich.
Nein, das ist nicht möglich. Wurde der Lieferungs- und Leistungsvertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung geschlossen, stellt dies den Beginn des Vorhabens dar.
Ja, denn gemäß Richtlinie ist nur die Demontage und Entsorgung des Erzeugers nachzuweisen, zum Beispiel des Öl- oder Gas-Kessels. Für die Öl- oder Gastanks gilt diese Anforderungen nicht, hier genügt die Stilllegung.
Für die Gewährung des Klimageschwindigkeitsbonus dürfen die Wohneinheiten nach dem Heizungsaustausch nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen versorgt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen.
Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den Austausch folgender Heizungen gewährt:
Das Datum der ersten Inbetriebnahme der Heizungsanlage ist relevant, nicht das Datum des Einbaus in die betreffende Immobilie. Das Alter der Heizungsanlage ist anhand geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Nein, eine nachträgliche Änderung der Bonusförderung ist nicht möglich. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann jedoch auf die bestehende Zusage verzichten und einen neuen Antrag stellen, sofern noch nicht mit der Maßnahme begonnen wurde. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Bei einem Verzicht kann frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW für das gleiche Vorhaben ein neuer Antrag gestellt werden.
Bei Fragen rufen Sie uns gern an. Wir sind Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539 9013 für Sie da.