Ja, für die flächenhaften Maßnahmen A.3 sowie C.1 bis C.5 sind Entsiegelungsmaßnahmen grundsätzlich förderfähig. Dies umfasst die Entsiegelung von Teilflächen und deren Umwandlung in dauerhaft unversiegelte, naturnahe Grünflächen (Vegetationsfläche) oder in wassergebundene Wegedecken. Entsiegelungsmaßnahmen sind ausschließlich im Zusammenhang mit Renaturierungsmaßnahmen förderfähig, das auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dabei in der Regel dezentral vor Ort zu versickern.
Förderfähige Entsiegelungsmaßnahmen umfassen den Aufbruch und Abtrag von Versiegelung, ggf. erforderliche Verlagerung von Leitungen, die fachgerechte Entsorgung von Material und anschließende Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen (Bodenaufbereitung beziehungsweise Bodenaustausch, Maßnahmen zur Verbesserung des Bodengefüges und Erhöhung der biologischen Aktivität, Behebung von Bodenverdichtungen, Lockerung des Bodens, Auftrag geeigneten Bodenmaterials).
Die Kosten für Entsiegelungsmaßnahmen sollen nicht mehr als 20 % der beantragten Projektmittel für die entsprechende Maßnahme einnehmen. Nicht förderfähig sind der Abriss bzw. Rückbau von Hochbauten sowie die Beseitigung von Bodenverunreinigungen (Altlastensanierung).
Für die Herstellung bzw. Optimierung von Baumstandorten im Modul B sind die notwendigen Entsiegelungsmaßnahmen ebenfalls förderfähig.