Wir fördern den Umbau von nicht zu Wohnzwecken genutzten beheizten Gebäuden oder nicht zu Wohnzwecken genutzten beheizten Teilen von Gebäuden (z. B. Büros, Praxisräume oder Handelsflächen) zu Wohnraum. Der Umbau zu Wohnzwecken muss nicht das gesamte Gebäude umfassen. Nach Umbau kann ein reines Wohngebäude oder ein gemischt genutztes Gebäude entstehen.
Ebenso fördern wir Kosten für Fachplanung- und Baubegleitung, die während der Umsetzung des Umbaus entstehen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung?
- Das umzubauende Gebäude befindet sich im aktuell gültigen Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurück.
- Durch den Umbau entsteht mindestens eine neue Wohneinheit.
- Alle geförderten Wohneinheiten erreichen mindestens den Standard „Effizienzhaus 85 Erneuerbare-Energien“ (EH 85 EE) oder „Effizienzhaus Denkmal Erneuerbare-Energien“ (EH Denkmal EE).
Ausgenommen sind Gebäude, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über einen Wärmeerzeuger bzw. einen Gebäudenetzanschluss mit einem Anteil von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien oder einen Wärmenetzanschluss verfügen oder bei denen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine neue Heizung in Betrieb genommen wurde. - Sie binden eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz ein, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt ist.
- Die Nachweise der Mittelverwendung sind spätestens 54 Monate nach Zusage der KfW einzureichen.
- Die neuen Wohneinheiten werden nach Abschluss des Vorhabens insgesamt für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt.
Was fördern wir nicht?
- Grundstückskosten
- Kosten für den Kauf des umzubauenden Nichtwohngebäudes bzw. der umzubauenden Fläche
- Sanierungskosten zum Effizienzhaus sowie Planung- und Baubegleitungskosten für die Sanierung (das ist beispielsweise mit den Förderungen Wohngebäude – Kredit (261), Kommunen – Kredit (264) und Kommunen – Zuschuss (464) möglich)
- Vorhaben, bei denen Wohngebäude bzw. bereits zum Wohnen genutzte Flächen nur erweitert werden
- Anbauten und Aufstockungsvorhaben (wie beispielsweise das Hinzufügen von Wohneinheiten zu einem bestehenden Nichtwohngebäude)
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