Die Zuschussförderung besteht aus einer Grundförderung in Höhe von 30 % der förderfähigen Gesamtkosten sowie weiteren Boni.
Bei Nichtwohngebäuden bestimmt dabei die Nettogrundfläche den Höchstbetrag der maximal förderfähigen Kosten:
30.000 Euro pauschal für Gebäude bis 150 m² Nettogrundfläche,
- zusätzlich 200 Euro pro m2 Nettogrundfläche für Gebäude größer als 150 m2 bis 400 m2,
- zusätzlich 120 Euro pro m2 Nettogrundfläche für Gebäude größer als 400 m2 bis 1.000 m2,
- zusätzlich 80 Euro pro m2 Nettogrundfläche für Gebäude größer als 1.000 m2.
Bei Wohngebäuden hängt der Höchstbetrag der maximal förderfähigen Kosten von der Anzahl der Wohneinheiten ab:
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit,
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
- jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.
Die Zuschussförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten.
Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m2 Nettoraumfläche,
- zusätzlich 197 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m2 bis 400 m2
- zusätzlich 118 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude größer als 400 m2 bis 1000 m2
- zusätzlich 79 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude größer als 1000 m2 .
Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.8. eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m2 Nettoraumfläche, um 3 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m2, um 2 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 m2 , um 1 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.
Bei Wohngebäuden hängt der Höchstbetrag der maximal förderfähigen Kosten von der Anzahl der Wohneinheiten ab:
- 28.000 Euro für die erste Wohneinheit
- 15.000 Euro für die 2. - 6. Wohneinheit
- 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit
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