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Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Mit dem Ergänzungskredit fördern wir Einzelmaßnahmen, für die bereits ein Zuschuss zugesagt beziehungsweise bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, der nicht älter als 12 Monate ist.
Der Ergänzungskredit kann daher nur zusätzlich zu einer Zuschussförderung der KfW und/oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die nach den geltenden Förderrichtlinien „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) vom 21.12.2023 oder „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) vom 17.07.2026 erteilt wurden, beantragt werden.
Den Ergänzungskredit (523) erhalten die aufgeführten Investierenden (Auftraggebende) von förderfähigen Vorhaben an Nichtwohngebäuden, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) vorliegt:
Ihren individuellen Zinssatz ermittelt Ihre Bank anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Qualität Ihrer Sicherheiten.
Informationen zu Laufzeiten und Zinsen entnehmen Sie bitte der Konditionenübersicht.
Wir fördern Ihr Vorhaben mit einem Kreditbetrag von maximal 5 Mio. Euro je Vorhaben. Es gibt keinen Mindestbetrag.
Die genaue Kredithöhe wird auf Basis der zugrunde liegenden Zuschusszusage der KfW bzw. dem Bewilligungsbescheid des BAFA ermittelt. Liegt beides vor, dann werden die förderfähigen Kosten aus beiden Zuschüssen berücksichtigt.
Die vorzeitige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist ab einem Mindestbetrag von 5.000 Euro innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Zuschussbetrag bzw. die Zuschussbeträge über den Ergänzungskredit zwischenfinanziert haben, dann müssen Sie über den Finanzierungspartner unverzüglich – spätestens jedoch drei Monate nach Zuschussauszahlung – eine Teilrückzahlung in gleicher Höhe an die KfW vornehmen. Die Teilrückzahlung kann in diesem Fall auch unter 5.000 Euro liegen.
Nach Ablauf der ersten Zinsbindung und mit Annahme des Prolongationsangebots der KfW, ist eine außerplanmäßige Tilgung nur vollständig und gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an den Finanzierungspartner möglich.
Wird ein zwischenfinanzierter Zuschussbetrag über den Finanzierungspartner an die KfW zurückgeführt oder eine außerplanmäßige Tilgungen innerhalb der ersten Zinsbindung über den Finanzierungspartner vorgenommen, reduziert sich die Laufzeit des Kredites. Im Einzelfall kann anschließend auch eine ratenreduzierende Verrechnung über den Finanzierungspartner beantragt werden.
Art und Höhe der Sicherheiten vereinbaren Sie mit Ihrem Finanzierungspartner.
Unsere Grafik liefert einen Überblick über die Schritte von der Antragstellung über die Identifizierung bis hin zur Auszahlung.

Den Ergänzungskredit (523) können Sie nur beantragen, wenn Sie zuvor eine Zuschusszusage der KfW bzw. einen Bewilligungsbescheid des BAFA für eine Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden erhalten haben.
Nach der Zusage der KfW und/oder der Bewilligung des BAFA für den Zuschuss haben Sie zwölf Monate Zeit, um den Ergänzungskredit zu beantragen. Der Zuschuss darf bei Beantragung des Ergänzungskredites noch nicht ausgezahlt worden sein.
Den Ergänzungskredit beantragen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl.
Hinweis: Mit den Bauarbeiten dürfen Sie nach Zuschusszusage der KfW und/oder Bewilligungsbescheid des BAFA bereits vor der Antragstellung des Ergänzungskredits beginnen.
Sobald Sie die Zusage der KfW für Ihre Förderung bekommen haben, können Sie den Kreditvertrag beim Finanzierungspartner abschließen und die Kreditsumme zeitnah abrufen.
Haben Sie die Arbeiten abgeschlossen? Dann bestätigt Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz bzw. Ihr Fachunternehmen die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine „gewerbliche Bestätigung nach Durchführung“ (gBnD).
Laden Sie anschließend bitte alle Rechnungen zu den förderfähigen Kosten und – sofern notwendig – weitere Nachweise im Kundenportal „Meine KfW“ hoch. Die Einreichung der Nachweise und die Identifizierung sind die Voraussetzungen dafür, dass die KfW bzw. das BAFA den Zuschuss an Sie auszahlen kann.
Reichen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner bitte folgende Unterlagen ein:
Dafür haben Sie drei Monate nach Erhalt der Dokumente Zeit.
Sofern für die Berechnung des Kreditbetrages beide Zuschüsse angegeben wurden, sind beide Nachweise beim Finanzierungspartner einzureichen.
Die vorzeitige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist ab einem Mindestbetrag von 5.000 Euro innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Zuschussbetrag bzw. die Zuschussbeträge über den Ergänzungskredit zwischenfinanziert haben, dann müssen Sie über den Finanzierungspartner unverzüglich – spätestens jedoch drei Monate nach Zuschussauszahlung – eine Teilrückzahlung in gleicher Höhe an die KfW vornehmen. Die Teilrückzahlung kann in diesem Fall auch unter 5.000 Euro liegen.
Die vollständigen Informationen zum Kredit finden Sie im Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen(PDF, 845 KB, barrierefrei) | 600 000 4863 |
| Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen(PDF, 632 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 4864 |
| Datenliste subventionserheblicher Tatsachen(PDF, 109 KB, barrierefrei) | 600 000 5181 |
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