Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt gestaffelt. Ab sofort sind zunächst Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden selbst bewohnten (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
Förderfähige Vorhaben der Heizungsförderung können bereits jetzt von allen Antragstellergruppen begonnen werden. Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
Detaillierte Informationen zu den Startterminen und Förderprodukten finden Sie hier:
Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können sich ab sofort im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren und einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen.
Erfahren Sie auf einen Blick, wie viel Förderung Sie für den Heizungstausch in Ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus erhalten können:
Planmäßig ab Ende Mai 2024 sind antragsberechtigt:
Planmäßig ab August 2024 sind antragsberechtigt:
Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude
Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
Dieses Förderprodukt können Sie seit dem 27.02.2024 beantragen.
Hinweis: Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude
Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden
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