Handwerker, die eine Wärmepumpe an der Fassade eines Hauses anschließen

    Heizung erneuern

    Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung

    Antrags­berechtigt sind Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von einer Immobilie in Deutsch­land. Ab sofort können sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ regi­strieren und einen Antrag für die Heizungs­förderung stellen, um eine effi­ziente Heizungs­anlage in be­stehende Immo­bilien einbauen oder einen An­schluss an ein Gebäude- bzw. Wärme­netz ein­richten zu lassen.

    Hinweis:
    Aktuell erreichen uns viele Anfragen zur Fortsetzung der Heizungsförderung und Umstellung auf die neuen Förder­bedingungen ab dem 21. Juli 2026.

    Wichtig zu wissen ist:

    • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird unter den Rahmen­bedingungen des neuen Gebäude­modernisierungsgesetzes fortgesetzt. Ziel ist es, den Energieverbrauch und die CO2-Emmissionen im Gebäudesektor zu senken.
    • Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen.
    • Die KfW ist weiterhin für die Heizungsförderung zuständig.
    • Kundinnen und Kunden mit antragsreifen Investitionsvorhaben können bis einschließlich 20. Juli 2026, 20 Uhr, noch Förderzusagen zu den bisherigen Förder­bedingungen erhalten.
    • Voraussetzung für die Antragsreife und damit Förderung zu alten Bedingungen ist eine gültige „Bestätigung zum Antrag“, die vom Energieberater bzw. Fach­unternehmen über einen Login bei der dena bis zum 8. Juli 2026 erstellt und beantragt werden musste.
    • Die Stellung von Förderanträgen mit einer bereits vorliegenden und gültigen „Bestätigung zum Antrag“ war und ist für Kundinnen und Kunden über das Kundenportal „Meine KfW“ weiterhin durch­gängig möglich.
    • Für Investitionsvorhaben, für die am/bis zum 8. Juli 2026 noch keine gültige „Bestätigung zum Antrag“ vorlag, gelten die neue Förderbedingungen.
    • Auf das Login bei der dena, über die Fachberater eine "Bestätigung zum Antrag ((g)BzA)" erstellen, gab es am 8. Juli außergewöhnlich viele Zugriffe. Dadurch kam es zu technischen Einschränkungen.
    • Alle bislang geförderten Heizungssysteme sind weiterhin förderfähig.

    Anpassungen in den KfW-Produkten der BEG

    Die Bundesregierung hat die Eck­punkte zur Anpassung der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In Folge passt die KfW in Abstimmung mit dem auftrag­gebenden Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förder­bedingungen in folgenden Produkten zum 21.07.2026 an:

    Welche Anpassungen im Einzelnen geplant sind, können Sie unserer Übersichtsseite entnehmen.

    Haben Sie noch keinen Förder­antrag eingereicht, aber von ihrer Expertin bzw. ihrem Experten für Energie­effizienz oder dem beauftragten Fach­unter­nehmen bereits eine „(gewerbliche) Bestätigung zum Antrag“ ((g)BzA) erhalten? Dann können Sie bis zum Ende der Umstellungs­phase am 20.07.2026 um 20:00 Uhr einen Antrag zu den bisherigen Förder­bedingungen stellen.

    Die Erstellung neuer (g)BzA ist während der am 09.07.2026 beginnenden Umstellungs­phase bis zum Start der neuen Förder­bedingungen in den oben genannten Produkten sowie bei den Förderungen Wohn­eigentum für Familien – Neubau (300) und Gewerbe zu Wohnen (266) nicht mehr möglich.

    Bitte beachten Sie:

    • Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen.
    • Noch in Prüfung befindliche Anträge sagen wir zu, wenn zum Zeit­punkt der Antrag­stellung eine voll­ständige und korrekte (g)BzA vorliegt und die geltenden Förder­bedingungen eingehalten sind.
    • Werden bereits bestehende (g)BzA in der Umstellungs­phase nicht für die Beantragung der Förderung genutzt, so kann mit diesen ab dem 21.07.2026 die Förderung nach den dann geltenden, neuen Bedingungen beantragt werden

    Für die persönliche Information bitten wir Sie noch um etwas Geduld. Ab dem 20. Juli sind unsere Beraterinnen und Berater mit den geplanten Anpassungen der Förder­bedingungen vertraut und beantworten Ihre Fragen gerne.

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    Wir von der KfW helfen Ihnen gerne.