Altguthaben-Ablösungs-Anleihe
In der ehemaligen DDR wurden im Zusammenhang mit der Währungsreform von 1948 die so genannten Altguthaben, also Konten und Sparguthaben bei Banken und Sparkassen, die vor dem 09. Mai 1945 entstanden sind, umgestellt. Die Umstellung erfolgte im Verhältnis 10 zu 1 von Reichsmark auf Mark der DDR, sie musste bis zum 30.09.1952 beantragt werden. Altguthaben, die nicht umgestellt wurden, sind erloschen.
Die Umstellungsguthaben wurden zunächst nicht ausgezahlt, sondern als Guthaben fortgeführt und verzinst. Für das umgestellte Altguthaben wurde in der Regel ein Sparkassenbuch angelegt; in bestimmten Fällen erfolgte lediglich eine schriftliche Bestätigung durch das Berliner Stadtkontor. Für den Umstellungsbetrag wurden Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe ausgegeben.
Die Anteilrechte von Bewohnern der ehemaligen DDR wurden in aller Regel spätestens bis 1972 getilgt. Demgegenüber ruhten die Ansprüche für alle Gläubiger mit Wohnsitz außerhalb der ehemaligen DDR, das heißt diese Gläubiger erhielten bis 1990 keine Tilgungsleistungen und auch keine Zinszahlungen. Im Juni 1990 wurde das Ruhen der Ansprüche aus derartigen Anteilrechten aufgehoben.
Die KfW ist für die abschließende Bearbeitung der noch unerledigten Anteilrechte aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe zuständig.
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