Kredit Nr.300Wohneigentum für Familien

Für Familien mit Kindern, die klimafreundlich bauen

Das Wichtigste in Kürze

  • Förderkredit ab -,-- % effektivem Jahreszins für einen klima­freundlichen Neubau
  • für den Bau und Erstkauf von Haus und Eigentumswohnung
  • Kredithöchstbetrag von 170.000 bis 270.000 Euro
  • für Familien mit Kindern und Alleinerziehende
  • Förderung hängt vom Einkommen ab

Rückzahlungsbetrag, der sich aus Zins und Tilgung zusammen­setzt. Der Betrag bleibt immer gleich hoch, wobei der Anteil der Tilgung wächst und der Anteil der Zinsen entsprechend sinkt.

Zeit, in der sich der Zins nicht ver­ändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zins­bindung noch nicht ab­bezahlt haben, erhalten Sie recht­zeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.

Während der tilgungs­freien Anlauf­zeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungs­freie Anlauf­zeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Rest­schuld zum Ende der Zinsbindung.

Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Soll­zins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.

Der effektive Jahres­zins berück­sichtigt neben dem Soll­zins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausge­wiesene effektive Jahres­zins bezieht jedoch keine von der Haus­bank im Einzel­fall nach der Preis­angaben­verordnung zu berück­sichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammen­hang mit einer grund­pfand­recht­lichen Besicherung. Daher kann der für Sie maß­gebliche effektive Jahres­zins von dem hier ausge­wiesenen effektiven Jahres­zins abweichen.

Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Soll­zins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.

Der effektive Jahres­zins berück­sichtigt neben dem Soll­zins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausge­wiesene effektive Jahres­zins bezieht jedoch keine von der Haus­bank im Einzel­fall nach der Preis­angaben­verordnung zu berück­sichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammen­hang mit einer grund­pfand­recht­lichen Besicherung. Daher kann der für Sie maß­gebliche effektive Jahres­zins von dem hier ausge­wiesenen effektiven Jahres­zins abweichen.

Ein Gebäude gilt als klima­freundlich, wenn es

  • wenig Energie verbraucht und damit als Effizienz­haus 40 einge­stuft wird,
  • wenig Treibhausgase ausstößt und damit die Anforderung an Treibhaus­gas­emissionen des „Qualitäts­siegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ erfüllt und
  • nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.

Diese Anforderungen bestätigt Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz.

Das Einkommen Ihres Haushalts darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind betragen – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind. Als Haushalts­einkommen gilt:

  • das zu versteuernde Einkommen der Antragstellerin bzw. des Antrag­stellers und ggf. der Ehe­partnerin bzw. des Ehe­partners oder der Lebens­partnerin bzw. des Lebens­partners oder der Partnerin bzw. des Partners aus ehe­ähnlicher Gemein­schaft oder deren im zukünftigen Haus­halt wohnenden Ehe- oder Lebens­partner­innen bzw. Ehe- oder Lebens­partner
  • das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vor­vorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 also der Durch­schnitt von 2021 und 2020)
  • das Einkommen, das als zu versteuerndes Ein­kommen im Einkommen­steuer­bescheid steht

Ein Gebäude erreicht diese Förder­stufe, wenn es

  • als Effizienzhaus 40 eingestuft wird,
  • die Anforderungen des „Qualitäts­siegels Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) oder des „Qualitäts­siegels Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM)“ erfüllt, bestätigt durch ein Nachhaltigkeits­zertifikat, und
  • nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.

Diese Anforderungen bestätigen Ihre Experten für Energie­effizienz und Berater für Nach­haltigkeit.

Das Einkommen Ihres Haushalts darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind betragen – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind. Als Haushalts­einkommen gilt:

  • das zu versteuernde Einkommen der Antragstellerin bzw. des Antrag­stellers und ggf. der Ehe­partnerin bzw. des Ehe­partners oder der Lebens­partnerin bzw. des Lebens­partners oder der Partnerin bzw. des Partners aus ehe­ähnlicher Gemein­schaft oder deren im zukünftigen Haus­halt wohnenden Ehe- oder Lebens­partner­innen bzw. Ehe- oder Lebens­partner
  • das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vor­vorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 also der Durch­schnitt von 2021 und 2020)
  • das Einkommen, das als zu versteuerndes Ein­kommen im Einkommen­steuer­bescheid steht

Gebühr, die anfällt, wenn ein Kredit vor dem vertrag­lich verein­barten Zeit­punkt zurück­gezahlt wird. Die Vorfälligkeits­entschädigung entschädigt Ihren Finanzierungs­partner dafür, dass ihm Zins­ein­nahmen entgehen. Wie hoch diese Gebühr in Ihrem Fall ist, berechnet Ihr Finanzierungs­partner individuell für Sie. Wichtig sind dabei u.a. Ihr Kredit­zins­satz und das aktuelle Zins­niveau.

Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäfts­bank, Spar­kasse, Genossen­schafts­bank, Bauspar­kasse oder Versicherung. Sie können Ihren Antrag auch bei einem Finanz­vermittler stellen – er wickelt die Antrag­stellung über einen Finanzierungs­partner für Sie ab.

Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäfts­bank, Spar­kasse, Genossen­schafts­bank, Bauspar­kasse oder Versicherung. Sie können Ihren Antrag auch bei einem Finanz­vermittler stellen – er wickelt die Antrag­stellung über einen Finanzierungs­partner für Sie ab.

Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. künftig im Haushalt lebende Personen

Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. künftig im Haushalt lebende Personen

Wie groß Ihr Anteil ist, spielt keine Rolle. Jeglicher An­teil gilt als Immobilien­besitz.