Verbesserungen in der Förderung „Wohneigentum für Familien“
Die KfW hat die Förderbedingungen des Kredits „Wohneigentum für Familien“ im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verbessert. Die Verbesserung ist Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Unterstützung des Wohnungsbaus in Deutschland.
Folgende Änderungen haben sich ergeben:
Die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens wurde für eine Familie mit einem Kind von 60.000 Euro auf 90.000 Euro angehoben. Die Einkommensgrenze hat sich mit jedem weiteren Kind um jeweils 10.000 Euro erhöht.
Die Kredithöchstbeträge wurden um bis zu 35.000 Euro angehoben.
Maximale Kreditbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:
1 oder 2 Kinder: 170.000 Euro
3 oder 4 Kinder: 200.000 Euro
ab 5 Kinder: 220.000 Euro
Maximale Kreditbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:
1 oder 2 Kinder: 220.000 Euro
3 oder 4 Kinder: 250.000 Euro
ab 5 Kinder: 270.000 Euro
Erhalten Sie den Kredit?
Mit wenigen Klicks finden Sie heraus, ob Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen.
Wir fördern den Neubau und den Erstkauf selbstgenutzter und klimafreundlicher Wohngebäude und Eigentumswohnungen in Deutschland. Gefördert werden die Stufen:
Klimafreundliches Wohngebäude
Ein Wohngebäude erreicht diese Förderstufe, wenn es gemäß der technischen Mindestanforderungen
die Effizienzhaus-Stufe 40 erreicht,
in seinem Lebenszyklus so wenig CO2 ausstößt, dass die Anforderung an Treibhausgasemissionen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ erfüllt werden und
nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.
Diese Anforderungen kann Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz einplanen und überprüfen.
Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
Ein Wohngebäude erreicht diese Förderstufe, wenn es gemäß der technischen Mindestanforderungen
die Effizienzhaus-Stufe 40 erreicht,
die Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM)“ erfüllt, bestätigt durch ein Nachhaltigkeitszertifikat, und
nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.
Diese Anforderungen können Ihre Experten für Energieeffizienz und Berater für Nachhaltigkeit einplanen und überprüfen.
In beiden Förderstufen fördern wir die folgenden Maßnahmen:
den Bau und den Kauf
die Planung und Baubegleitung durch die Experten für Energieeffizienz und Berater für Nachhaltigkeit
die Nachhaltigkeitszertifizierung
Dieses Förderprodukt kommt nicht in Frage für:
Personen, die bereits eine Förderung aus dem Baukindergeld (424) erhalten haben
Personen, die bereits ein Wohngebäude oder einen Anteil an einem Wohngebäude in Deutschland besitzen
den Neubau oder Kauf von Ferienhäusern und -wohnungen
Wir fördern Familien mit Kindern und Alleinerziehende, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie bewohnen die geförderte Immobilie als Eigentümerin oder Eigentümer (mindestens 50 % Miteigentumsquote) selbst.
In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren.
Ihr neues Haus oder Ihre Eigentumswohnung ist Ihre einzige Wohnimmobilie in Deutschland.
Ihr Haushaltseinkommen beträgt maximal 90.000 Euro pro Jahr bei einem Kind plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind.
Wichtig: Wie hoch Ihre Förderung ist und für wie viele Kinder Sie die Förderung erhalten, hängt von Ihrer Situation am Tag der Antragstellung ab. Zwei Beispiele:
Sie erhalten die Förderung auch für ein Kind, das am Tag der Antragstellung 18 Jahre alt wird.
Sie erhalten keine Förderung für Kinder, die nach der Antragstellung geboren werden.
Zinssätze und Laufzeiten
Sie können zwischen zwei Formen der Finanzierung wählen:
1. Annuitätendarlehen
Beim Annuitätendarlehen zahlen Sie in den ersten Jahren (tilgungsfreie Anlaufzeit) nur Zinsen – danach gleich hohe monatliche Annuitäten.
Sie können den Kredit in einer Summe oder in Teilbeträgen innerhalb von 12 Monaten nach Zusage abrufen. Eine Verlängerung um maximal 24 Monate ist möglich.
Ab dem 13. Monat berechnen wir eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat auf den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag.
Vorzeitige Rückzahlung
Sie können den gesamten ausstehenden Kreditbetrag vorzeitig zurückzahlen. Dafür zahlen Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Rückzahlungsbetrag, der sich aus Zins und Tilgung zusammensetzt. Der Betrag bleibt immer gleich hoch, wobei der Anteil der Tilgung wächst und der Anteil der Zinsen entsprechend sinkt.
Zeit, in der sich der Zins nicht verändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zinsbindung noch nicht abbezahlt haben, erhalten Sie rechtzeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.
Während der tilgungsfreien Anlaufzeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungsfreie Anlaufzeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Restschuld zum Ende der Zinsbindung.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Zeit, in der sich der Zins nicht verändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zinsbindung noch nicht abbezahlt haben, erhalten Sie rechtzeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.
Während der tilgungsfreien Anlaufzeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungsfreie Anlaufzeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Restschuld zum Ende der Zinsbindung.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Ein Gebäude gilt als klimafreundlich, wenn es
wenig Energie verbraucht und damit als Effizienzhaus 40 eingestuft wird,
wenig Treibhausgase ausstößt und damit die Anforderung an Treibhausgasemissionen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ erfüllt und
nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.
Diese Anforderungen kann Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz einplanen und überprüfen.
Das Einkommen Ihres Haushalts darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind betragen – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind. Als Haushaltseinkommen gilt:
das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers und ggf. des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft oder deren im zukünftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner
das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 also der Durchschnitt von 2021 und 2020)
dass Einkommen, das als zu versteuerndes Einkommen im Einkommensteuerbescheid steht
Das Einkommen Ihres Haushalts darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind betragen – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind. Als Haushaltseinkommen gilt:
das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers und ggf. des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft oder deren im zukünftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner
das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 also der Durchschnitt von 2021 und 2020)
dass Einkommen, das als zu versteuerndes Einkommen im Einkommensteuerbescheid steht
Ein Gebäude erreicht diese Förderstufe, wenn es
als Effizienzhaus 40 eingestuft wird,
die Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) oder des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM)“ erfüllt, bestätigt durch ein Nachhaltigkeitszertifikat, und
nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.
Diese Anforderungen können Ihre Experten für Energieeffizienz und Berater für Nachhaltigkeit einplanen und überprüfen.
Das Einkommen Ihres Haushalts darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind betragen – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind. Als Haushaltseinkommen gilt:
das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers und ggf. des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft oder deren im zukünftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner
das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 also der Durchschnitt von 2021 und 2020)
dass Einkommen, das als zu versteuerndes Einkommen im Einkommensteuerbescheid steht
Das Einkommen Ihres Haushalts darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind betragen – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind. Als Haushaltseinkommen gilt:
das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers und ggf. des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft oder deren im zukünftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner
das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 also der Durchschnitt von 2021 und 2020)
dass Einkommen, das als zu versteuerndes Einkommen im Einkommensteuerbescheid steht
Gebühr, die anfällt, wenn ein Kredit vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt wird.
Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Bausparkasse oder Versicherung.
1
Spezialisten für Energieeffizienz und Nachhaltigkeit beauftragen
Klimafreundliches Bauen erfordert umfangreiches Fachwissen. Um die hohen Anforderungen zu erfüllen, ziehen Sie für die Planung und die Baubegleitung besonders qualifizierte Spezialisten hinzu:
eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
eine Beraterin oder einen Berater für Nachhaltigkeit (nur bei der Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“)
Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz erstellt auch die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) für Sie. Diese Bestätigung brauchen Sie, wenn Sie den Förderkredit beantragen.
Experten für Energieeffizienz und Berater für Nachhaltigkeit haben das notwendige Fachwissen für klimafreundliches Bauen. Sie sorgen für eine qualifizierte, unabhängige und neutrale Beratung und helfen Ihnen dabei, ein energieeffizientes und nachhaltiges Gebäude zu bauen – und dafür staatliche Fördermittel zu erhalten
Bitte achten Sie darauf, dass im Kaufvertrag eine Schutzklausel für Sie enthalten ist. Damit haftet die Verkäuferin oder der Verkäufer dafür, dass die Immobilie die Förderbedingungen erfüllt. Für diese Schutzklausel stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung.
2
Finanzierungspartner finden und Kredit beantragen
Sprechen Sie vor dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen oder dem Kaufvertrag mit einem Finanzierungspartner. Hier beantragen Sie auch Ihren Förderkredit.
Zum Finanzierungsgespräch bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
Die „Bestätigung zum Antrag“, die Ihre Energieeffizienz-Expertin oder Ihr Energieeffizienz-Experte für Sie erstellt hat.
Die Einkommensteuerbescheide des vorletzten und vorvorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2023 die Bescheide von 2021 und 2020) der Ehe- oder Lebenspartner bzw. Alleinerziehenden.
Die Geburtsurkunde aller eigenen und angenommenen Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt der Antragstellenden oder deren Ehe- oder Lebenspartner leben.
Gut zu wissen: Wenn das Finanzierungsgespräch mit einem KfW-Formular dokumentiert ist, können Sie anschließend erste Liefer- und Leistungsverträge abschließen – zum Beispiel ein Bauunternehmen beauftragen. Planungs- und Beratungsleistungen können Sie schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.
Zusage erhalten, Kreditvertrag abschließen und starten
Sobald Sie die Zusage der KfW erhalten haben, sind Ihre Fördermittel für Sie reserviert. Jetzt können Sie
den Kreditvertrag mit Ihrem Finanzierungspartner abschließen,
mit Ihrem Bauvorhaben starten und Liefer- und Leistungsverträge abschließen oder
die Immobilie kaufen.
4
Bestätigung einreichen
Haben Sie Ihr Bauvorhaben abgeschlossen? Dann reichen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner möglichst schnell die „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) ein, die Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz für Sie ausstellt.
Beim Kauf eines Neubaus erhalten Sie diese Bestätigung von Ihrem Bauträger oder Fertighaushersteller.
Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Bausparkasse oder Versicherung.
Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.
Ja, erste Liefer- und Leistungsverträge oder den Kaufvertrag (beim Erstkauf) können Sie unter den unten aufgeführten Voraussetzungen auch vor Antragstellung schon abschließen.
Ausnahmeregelung bei Liefer- und Leistungsverträgen
Bei Liefer- und Leistungsverträgen stehen Ihnen zwei Optionen zur Verfügung:
1. dokumentiertes Beratungsgespräch
Haben Sie Ihr Finanzierungsgespräch mit einem KfW-Formular dokumentiert? Dann können Sie anschließend erste Liefer- und Leistungsverträge abschließen. Mit dem Bau dürfen Sie jedoch erst nach der Antragstellung beginnen.
2. aufschiebende bzw. auflösende Bedingung
Haben Sie eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vereinbart? Dann können Sie bereits vor Antragstellung Liefer- und Leistungsverträge abschließen. Mit dem Bau dürfen Sie jedoch erst nach der Antragstellung beginnen.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Liefer- und Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung:
Haben Sie eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vereinbart? Dann können Sie bereits vor Antragstellung Ihren Kaufvertrag abschließen. Sie dürfen den Kaufpreis jedoch erst nach der Antragstellung bezahlen.
Bitte beachten Sie: Die Änderung des Kaufvertrages durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung:
Ja, die Förderung ist beim paritätischen Wechselmodell möglich, wenn Ihr Kind nur mit dem Nebenwohnsitz beim Antragsteller gemeldet ist.
In diesem Fall können beide Elternteile die Förderung beantragen.
Nein. Wenn eine Person bereits eine Förderung aus dem Baukindergeld (424) erhalten hat, kommt dieses Förderprodukt nicht für Sie in Frage.
Für die in diesem Produkt geförderte Wohneinheit ist die gleichzeitige Förderung aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (261, 461) oder der Förderung Klimafreundlicher Neubau (297, 298, 299, 498, 499) nicht möglich.
Werden weitere Wohneinheiten errichtet bzw. erworben, ist für diese Wohneinheiten eine Förderung im Produkt Klimafreundlicher Neubau (298) möglich.
Für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Wohngebäude oder einen Anteil an einem Wohngebäude in Deutschland besitzen, kommt die Förderung nicht in Frage.
Diese Regelung bedeutet für Sie keinen Mehraufwand. Sie ist ein Hinweis darauf, dass Ihr Vorhaben die in Deutschland für Bauvorhaben geltenden gesetzlichen Regelungen einhalten muss. Dies betrifft insbesondere Regelungen in den Bereichen Baurecht, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Immissionsschutz.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
Eine Form der Kinderbetreuung, bei der die gemeinsamen Kinder nach einer Trennung der Eltern zu gleichen Teilen in beiden Haushalten wohnen.
Antragstellende oder künftig im Haus lebende Personen
Antragstellende oder künftig im Haus lebende Personen
Wie groß Ihr Anteil ist, spielt keine Rolle. Jeglicher Anteil gilt als Immobilienbesitz.
Weitere Fördermittel
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