Zuschuss Nr.459Bundesförderung für effiziente GebäudeHeizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude

Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
  • für Unter­nehmen und Contrac­toren, die Investitions­maß­nahmen in be­stehenden Wohn­gebäuden in Deutsch­land durch­führen
  • für den Kauf und Einbau einer neuen, klima­freundlichen Heizung

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

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Mit wenigen Klicks finden Sie heraus, ob Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen.

Grüner Haken

Seit dem Start der Heizungsförderung am 27. Februar 2024 wurden per 31.12.2024 knapp 227.000 Zuschüsse an Privat­personen, Unter­nehmen und Kommunen zugesagt.

Auch nach dem Jahreswechsel kann die Heizungsförderung sowie die dazu­gehörigen Ergänzungs­kredite der KfW weiterhin beantragt werden.

Sie erhalten den Effizienz­bonus für effiziente, elektrisch an­getriebene Wärme­pumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärme­pumpen bei bivalenten Kombi- und Kompakt­geräten. Voraus­setzung ist, dass Sie als Wärme­quelle Wasser, das Erd-reich oder Ab­wasser nutzen oder ein natürliches Kälte­mittel ein­setzen.

Sie erhalten den Emissions­minderungs­zuschlag, wenn Sie Bio­masse­anlagen errichten, die nach­weislich den Emissions­grenz­wert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird un­abhängig von der Höchst­grenze der förder­fähigen Gesamt­kosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissions­minderungs­zuschlag be­antragen, reduzieren sich die förder­fähigen Gesamt­kosten für die Grund- und Bonus­förderung um pauschal 2.500 Euro. Die förder­fähigen Gesamt­kosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

Kosten, die für die Förderung anrechenbar sind, nennen wir „förder­fähige Kosten“. Manche Kosten können wir nicht an­rechnen, sie sind nicht förder­fähig. Details finden Sie im Merk­blatt „Heizungs­förderung für Privat­personen – Wohn­gebäude“.

Wohn­einheiten sind in einem ab­geschlossenen Zusammen­hang liegende und zu dauer­haften Wohn­zwecken bestimmte Räume in Wohn­gebäuden, welche die Führung eines Haus­halts ermög­lichen (eigener abschließ­barer Zu­gang, Zimmer, Küche/Koch­nische und Bad/WC). Als Wohn­einheiten in Wohn-, Alten- und Pflege­heimen gelten die Appartements bzw. Wohn­schlaf­räume der Bewohnenden. Küche und Bad können außerhalb dieser Wohn­einheiten liegen. In Heimen ist somit für alle Wohn­einheiten ein Zu­gang zu Küche, Bade­zimmer und Toilette aus­reichend. Abweichend davon ist in Pflege­heimen der Zugang zu einer Küche nicht erforderlich.

Die Vertretungs­berechtigung ist anhand von Register­auszügen nach­zuweisen. Diese sind bei Nachweis­einreichung hochzuladen. Ist ein Unter­nehmen nicht in einem öffent­lichen Register geführt, so ist die in den Gesellschafts­verträgen bzw. Satzungen ge­regelte Vertretungs­berechtigung nach­zuweisen.

Dabei handelt es sich um ein Formular, das Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz bzw. Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie ausfüllt, nachdem Sie Ihr Vorhaben umgesetzt haben.