Falls Sie ältere Versionen der hier aufgeführten Dokumente und Formulare benötigen, finden Sie diese im Dokumentenarchiv unseres Partnerportals. Alternativ können Sie diese auch über unser Dialogcenter anfordern unter: 0800 539 9008 oder per .
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Investieren Sie in Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier
Der Bund hat beschlossen, 2024 keine weiteren Mittel für das Programm "Energetische Stadtsanierung" im Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen. Auch für die Folgejahre sind bislang keine Mittel vorgesehen. Damit können in den Programmen 201, 202 und 432 keine Anträge gestellt werden.
Bereits zugesagte Förderdarlehen sind von diesen Beschlüssen nicht betroffen.
Für die Finanzierung energetischer Maßnahmen stehen Kommunen und kommunalen Unternehmen weiterhin die bestehenden KfW-Programme im Bereich Klima und Umwelt sowie die Kreditprogramme IKK bzw. IKU zur Verfügung.
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Merkblatt IKK - Energetische Stadtsanierung - Quartiersversorgung(PDF, 328 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 2292 |
| Hinweise für Ihre Mittelabrufe bei der KfW(PDF, 128 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 0308 |
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Vollmacht und Unterschriftenprobenblatt(PDF, 897 KB, barrierefrei) | 600 000 0307 |
| Abrufformular(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) | 600 000 0311 |
| Annahmeerklärung(PDF, 720 KB, barrierefrei) | 600 000 0207 |
| Verwendungsnachweis(PDF, 381 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 0167 |
| Zusätzlich zum Verwendungsnachweis muss die Berechnung der CO2-Einsparung in unserer Web-Anwendung aktualisiert werden: Web-Anwendung |
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Direktkredit(PDF, 191 KB, barrierefrei) | 600 000 0310 |
| Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht(PDF, 216 KB, barrierefrei) | 600 000 5066 |
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Es können alle förderfähigen Investitionen mitfinanziert werden, die im Haushaltsplan/Wirtschaftsplan des laufenden Haushaltsjahres/Wirtschaftsjahres des Antragstellers veranschlagt sind (inklusive Haushaltsreste des Vorjahres).
Bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr oder im Vorjahr begonnen wurden, können ebenfalls noch mitfinanziert werden, sofern sie noch nicht langfristig durchfinanziert sind.
Bei Vorhaben, deren Bauzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, erfolgt die Kreditantragstellung in Abschnitten, bezogen auf das jeweils laufende Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr. Die Angaben im Antrag zum Investitionsplan und zum Finanzierungsplan sowie zur Höhe des beantragten KfW-Kredits sind auf das jeweilige Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr abzustellen.
Ausschlaggebend für den Vorhabensbeginn ist die Verankerung beziehungsweise Genehmigung des Vorhabens im aktuellen Haushalt oder übertragene Haushaltsreste aus dem Vorjahr, sofern das Vorhaben noch nicht langfristig durchfinanziert worden ist.
Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines Investitionsvorhabens sind, können im Programm IKK – Investitionskredit Kommunen (208) finanziert werden, wenn der Erwerb nicht früher als 2 Jahre vor Antragstellung erfolgte.
Ja. Förderfähig sind sowohl die Verlegung der Wärmeleitung von einem bestehenden Gebiet zum Neubaugebiet als auch die Zuleitung bis zu den Hausübergabestationen im Neubaugebiet (Anschluss an das Wärmenetz). Die Verlegung von Wärmeleitungen in den Häusern selbst ist in diesem Förderprogramm ausgeschlossen.
Förderfähig sind die folgenden Vorhaben (inklusive einer energieeffizienten Kälteverteilung und optimierter Kälteübergabe).
Voraussetzung: Es ist sichergestellt, dass durch die Wassernutzung keine schädlichen Gewässerveränderungen einschließlich negativer Folgen für die Umwelt und die Allgemeinheit auftreten.
Ja. Die Sanierung bzw. der Umbau eines bestehenden Dampfnetzes auf den Betrieb mit Heißwasser ist förderfähig. Dabei sollte weitgehend die bestehende Infrastruktur genutzt werden. Sofern ein (teilweiser) Neubau des Wärmeverteilnetzes erforderlich ist, ist dies bei Antragstellung nachvollziehbar zu begründen.
Sofern die Verbesserung der Energieeffizienz im Vordergrund steht und diese signifikant verbessert wird, ist die Mitfinanzierung der für die Energieeinsparung wesentlichen technischen Komponenten (zum Beispiel Wärmetauscher zur Nutzung der anfallenden Abwärme) denkbar. Eine Mitfinanzierung von kompletten Anlagen ist aufgrund des in der Regel entsorgungstechnischen Bezuges dieser Vorhaben im Programm IKK - Energetische Stadtsanierung - Quartiersversorgung nicht möglich. Hier steht Ihnen alternativ unsere Basisförderung IKK - Investitionskredit Kommunen (208) zur Verfügung.
Ja, wenn der Antragsteller in diesem Programm nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Eigenleistungen in Form von Materialkosten sind grundsätzlich förderfähig, sofern sie als investive Ausgaben im Vermögenshaushalt beziehungsweise. Finanzhaushalt veranschlagt/abgerechnet werden. Unentgeltlich erbrachte Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
Bei Finanzierungen, bei denen neben dem KfW-Förderkredit zum Beispiel auch ein Zuschuss vorgesehen ist, kann dieser mit KfW-Mitteln vorfinanziert werden. Mit Eingang des Zuschusses wird der entsprechende Teilbetrag des KfW-Kredits sofort fällig. Die Zahlung gilt als außerplanmäßige Tilgung, für die eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
Die Förderung richtet sich in der Regel auf die Steigerung der Energieeffizienz sowie um Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in bestehenden Quartieren. Sie ist auch in Quartieren möglich, in denen der energieeffiziente Neubau und die Förderung energieeffizienter Bestandsgebäude kombiniert werden. Bei einer Kombination ist eine Förderung aber nur dann möglich, wenn das Quartier zu mindestens 20 % aus Bestandsgebäuden besteht. Maßgeblich ist hierbei die bebaute Grundfläche.
Ja, die Verbesserung der Energieeffizienz und/oder eine CO2-Einsparung ist Fördervoraussetzung für Maßnahmen der Module A, B und C. Für Maßnahmen des Moduls D (Grüne Infrastruktur) ist kein Nachweis erforderlich.
Die Berechnungen der Primär- und Endenergie- sowie der CO2-Einsparungen sind nach anerkannten Regeln der Technik durch die Antragsteller oder beteiligte Sachverständige in ihren Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Zu berechnen sind die Energieeinsparungen sowie die CO2-Reduktionen, die durch die geförderten Maßnahmen planmäßig entstehen. Dabei sind geeignete Emissionsfaktoren (CO2-Äquivalente mit Berücksichtigung der Vorketten) zu verwenden, zum Beispiel aus Anlage 9 Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Die Einsparungen in Modul A und B sind bei der Erneuerung oder Modernisierung von Anlagen im Verhältnis zum Ist-Zustand vor der Durchführung der Maßnahmen anzugeben. Dies gilt auch für den erstmaligen Einbau neuer Anlagen in ein bestehendes System. Beim Neubau sowie bei der Erweiterung von Anlagen sind die Einsparungen im Verhältnis zu einer Referenzanlage anzugeben.
In Modul C können die Einsparungen durch geförderte Maßnahmen über eine geschätzte prozentuale Reduktion gegenüber dem Ist-Zustand ermittelt werden, sofern für das betreffende Quartier bereits Angaben zum Energieeinsatz und zu den CO2-Emissionen im Verkehrsbereich vorliegen. Sofern für das Quartier solche Angaben nicht vorliegen und auch nicht aus vorhandenen Quelle abgeleitet werden können, sind die zu erwartenden Klimaschutzeffekte der jeweiligen Maßnahmen lediglich qualitativ zu beschreiben und im Rahmen der Antragstellung zu dokumentieren. Eine quantitative Angabe der Einsparungen in der Bestätigung zum Antrag ist dann nicht erforderlich.
Grundsätzlich ja. Ein Quartier besteht aus mehreren flächenmäßig zusammenhängenden privaten und/oder öffentlichen Gebäuden einschließlich öffentlicher Infrastruktur. Das Quartier entspricht in der Regel einem Gebiet unterhalb der Stadtteilgröße und kann auch ein im Rahmen der Städtebauförderung ausgewiesenes Gebiet sein. Quartiere können aus Bestandsgebäuden oder aus einer Mischung von Neubauten und Bestandsgebäuden bestehen.
Gegebenenfalls fördern wir aber auch Maßnahmen, die über die Größe eines Quartiers hinausgehen. Entsprechende Fälle stimmen Sie bitte mit der KfW ab.
Nein, diese wird nicht berechnet.
Das ist möglich, sofern die Programmbedingungen eingehalten werden und der neue Kreditnehmer im Programm antragsberechtigt ist.
Nein, der Kreditbetrag kann nachträglich nicht erhöht (aufgestockt) werden.
Sie können jederzeit kostenfrei auf Beträge verzichten, die Sie noch nicht abgerufen haben.
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