KLEINGEWERBE/NEBENGEWERBE ANMELDEN
Nicht alle Gewerbe sind gleich: Bleiben Umsatz und Gewinn unter einer Höchstgrenze, vereinfacht sich die Buchführung für die Gewerbetreibenden deutlich.
Ob eine Gründerin oder ein Gründer davon profitieren kann, hängt vor allem davon ab, wie umfangreich die Geschäfte sind. Erst ab 800.000 Euro Umsatz oder ab 80.000 Euro Gewinn pro Jahr sind Gewerbetreibende bilanzierungspflichtig und müssen ins Handelsregister eingetragen sein. Darunter spricht man von einem „Kleingewerbe“.
Der große Vorteil eines Kleingewerbes: Den Gewerbetreibenden bleibt die doppelte Buchführung erspart, zudem müssen sie keine Bilanz erstellen. Eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) reicht völlig aus. Das senkt die Kosten – etwa für den Steuerberater – deutlich. Was man tun muss, um ein Kleingewerbe anzumelden, beschreibt ein ausführlicher Leitfaden auf der Gründerplattform.
Wer sich nebenberuflich selbstständig machen will, sollte diesen Begriff kennen: Nebengewerbe . Davon spricht man, wenn eine Gründerin oder ein Gründer weniger als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit mit der selbstständigen Tätigkeit verbringt und weniger als die Hälfte des Einkommens daraus entsteht. Anders gesagt: Ein Nebengewerbe ist ein angemeldetes Gewerbe, das als Nebentätigkeit – also nicht hauptberuflich oder in Vollzeit – ausgeübt wird. Dabei handelt es sich oft auch um ein Kleingewerbe. Wichtig: Man muss auch das Nebengewerbe anmelden – denn das Gewerbeamt macht keinen Unterschied zwischen Gewerbe und Nebengewerbe.
Auch wenn beide Begriffe ähnlich klingen: Kleingewerbe und Kleinunternehmer sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Stattdessen gibt es eine steuerliche Sonderregelung, von der Unternehmen mit wenig Umsatz profitieren können.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) besagt: Wenn der Umsatz eines Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird, muss es keine Umsatzsteuer erheben.
Auch wenn Sie erst einmal mit einem Kleingewerbe oder nebenberuflich in die Selbstständigkeit starten wollen, ist eine günstige Finanzierung wichtig. Diese bietet Ihnen der ERP-Gründerkredit – StartGeld (067): Sie können damit Investitionen und laufende Kosten für eine Gründung im Neben- oder Vollerwerb finanzieren – bis zu fünf Jahre nach dem Start. Der Zugang zu einer Bankfinanzierung ist deutlich vereinfacht, weil die KfW 80 % des Kreditrisikos übernimmt. Außerdem müssen Sie kein Eigenkapital vorweisen.
Der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) bietet Existenzgründerinnen und Existenzgründern eine zinsgünstige teilweise Finanzierung ihres Vorhabens. Voraussetzung ist eine ausreichende fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit. Die KfW übernimmt 100 % des Kreditrisikos.
Für die Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen gibt es den ERP-Förderkredit KMU (365, 366). Er bietet günstige Zinsen und ist bis zu drei Jahre tilgungsfrei. Die KfW übernimmt 50 % des Kreditrisikos.
Seite teilen
Um die Inhalte dieser Seite mit Ihrem Netzwerk zu teilen, klicken Sie auf eines der unten aufgeführten Icons.
Hinweis zum Datenschutz: Beim Teilen der Inhalte werden Ihre persönlichen Daten an das ausgewählte Netzwerk übertragen.
Datenschutzhinweise
Alternativ können Sie auch den Kurz-Link kopieren: https://www.kfw.de/s/deiB2pcI
Link kopieren Link kopiert