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Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Die Bundesregierung hat die Eckpunkte zur Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In Folge hat die KfW in Abstimmung mit dem auftraggebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderbedingungen im Produkt „Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude“ (522) zum 21.07.2026 angepasst.
Sie haben Ihren Antrag bis zum 20.07.2026 zu den bis dahin aktuellen Förderbedingungen gestellt?
Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
Wir fördern Unternehmen, Contractoren und andere Investoren, die eine effiziente Heizungsanlage in bestehenden Nichtwohngebäuden einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten möchten.
Dazu gehören:
Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände können Ihren Antrag im Förderprodukt Heizungsförderung für Kommunen (422) stellen.
Die maximal förderfähigen Kosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), richten sich nach der beheizten Nettogrundfläche Ihres Nichtwohngebäudes:
| Nettogrundfläche | Förderfähige Gesamtkosten |
|---|---|
| bis 150 m2 | 28.000 Euro pauschal |
| 150 m2 bis 400 m2 | zusätzlich 197 Euro pro m2 |
| 400 m2 bis 1000 m2 | zusätzlich 118 Euro pro m2 |
| größer als 1000 m2 | zusätzlich 79 Euro pro m2 |
Betrifft die Maßnahme nicht die gesamte beheizte Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes, wird der Förderhöchstbetrag anteilig berechnet.
Von den so ermittelten förderfähigen Kosten erhalten Sie maximal 30 % als Zuschuss.
Beispiele zur Zuschussberechnung finden Sie hier.
Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um
Ihr Zuschuss wird nach Abschluss des Vorhabens und nach positiver Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen auf das Konto Ihres Unternehmens überwiesen.
Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) erstellen lassen.
Zugelassen sind alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) in der Kategorie „BEG – Nichtwohngebäude“ geführt sind sowie alle Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer.
Eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung, relevante Dokumente und häufige Fragen zum Kundenportal finden Sie auf unserer Infoseite.
Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit Ihrem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förderzusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung. Bei der Übernahme der Musterformulierung ist darauf zu achten, dass die Formulierung auf das individuelle Vorhaben angepasst wird.
Als vertretungsberechtigte Person registrieren Sie Ihr Unternehmen im Kundenportal „Meine KfW“. Ihren bestehenden Account für das KfW-Zuschussportal können Sie für das Kundenportal „Meine KfW“ nicht nutzen. Bitte registrieren Sie sich neu.
Bevor Ihr Unternehmen mit dem Vorhaben beginnt, stellen Sie als vertretungsberechtigte Person den Antrag direkt im Kundenportal „Meine KfW“.
Bitte beachten Sie: Die Person, die das Unternehmen im Kundenportal „Meine KfW“ registriert hat, muss mit der Person identisch sein, die den Antrag stellt. Die Person muss für das Unternehmen vertretungsberechtigt sein.
Für die Antragstellung benötigen Sie die gBzA-ID (15-stellige Nummer) von Ihrer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA). Dieses Dokument wird Ihnen von Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energieeffizienz bzw. von Ihrer Fachunternehmerin oder Ihrem Fachunternehmer ausgehändigt.
Ihr Zuschussantrag berücksichtigt nicht nur die Kosten für den Kauf und den Austausch der Heizungsanlage, sondern auch für die Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz.
Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben starten.
Wichtig: Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW, müssen Sie das Vorhaben vollständig abgeschlossen haben.
Haben Sie die Arbeiten abgeschlossen? Dann bestätigt Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz bzw. Ihre Fachunternehmerin oder Ihr Fachunternehmer die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine „gewerbliche Bestätigung nach Durchführung“ (gBnD).
Für die Auszahlung des Zuschusses identifizieren Sie sich als vertretungsberechtigte Person im Kundenportal „Meine KfW“ und beantragen dort Ihre Auszahlung.
Die Identifizierung findet entweder per eID, Schufa-Identitäts-Check, Video-Identifizierung oder per Postident-Verfahren statt.
Anschließend weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihr Vorhaben durchgeführt haben:
Eine Übersicht, welche Unterlagen je nach Unternehmenstyp und Rechtsform benötigt werden, finden Sie hier.
Was Sie beim Einreichen von Nachweisen beachten müssen, haben wir für Sie auf einer Checkliste zusammengestellt:
Checkliste zum Einreichen von Nachweisen: Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude
Bitte reichen Sie Ihre Nachweise spätestens 6 Monate nach dem Datum der letzten Rechnung und innerhalb von 36 Monaten nach der Zusage durch die KfW ein.
Nachdem wir Ihre Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft haben, zahlen wir den Zuschuss in der Regel zur Mitte oder zum Ende des Monats auf das Konto Ihres Unternehmens aus.
Die vollständigen Informationen zum Zuschuss finden Sie im Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Mitteilung einer neuen Bankverbindung(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) Sie möchten uns eine neue Bankverbindung mitteilen? Dann gehen Sie bitte wie folgt vor:
| 600 000 2420 |
| Vollmacht gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) | 600 000 5169 |
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen(PDF, 845 KB, barrierefrei) | 600 000 4863 |
| Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen(PDF, 632 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 4864 |
Die förderfähigen Kosten liegen bei 105.000 Euro. Sie erhalten 30 % Zuschuss auf die förderfähigen Kosten.
Die beheizte Nettogrundfläche Ihres Gebäudes beträgt 500 Quadratmeter. Der Austausch der geförderten Heizung betrifft das ganze Gebäude. Die maximalen förderfähigen Kosten (Förderhöchstbetrag) für das Gebäude liegen bei 89.050 Euro.
Der Förderhöchstbetrag ist abhängig von der Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes und berechnet sich folgendermaßen:
| Nettogrundfläche | Förderfähige Gesamtkosten |
|---|---|
| bis 150 m2 | 28.000 Euro pauschal |
| 150 m2 bis 400 m2 | zusätzlich 197 Euro pro m2 |
| 400 m2 bis 1000 m2 | zusätzlich 118 Euro pro m2 |
| größer als 1000 m2 | zusätzlich 79 Euro pro m2 |
Bei einem Gebäude mit einer Nettogrundfläche von 500 Quadratmeter, bei dem der Austausch der Heizung das ganze Gebäude betrifft, ergibt sich demnach folgender Förderhöchstbetrag:
| Nettogrundfläche | Förderfähige Gesamtkosten |
|---|---|
| bis 150 m2 | 28.000 Euro pauschal |
| 150 m2 bis 400 m2 | 49.250 Euro |
| 400 m2 bis 500 m2 | 11.800 Euro |
Der Förderhöchstbetrag für das Gebäude liegt bei 89.050 Euro.
Ihr voraussichtlicher Zuschuss beträgt 26.715 Euro.
Dieser berechnet sich wie folgt:
| Komponenten | Kosten |
|---|---|
| Elektrisch angetriebene Wärmepumpe | 80.000 Euro |
| Demontage und Entsorgung der Altgeräte, Baubegleitung und Einbau durch ein Fachunternehmen | 25.000 Euro |
| Förderfähige Kosten | 105.000 Euro |
| Maximal förderfähige Kosten (Förderhöchstbetrag) | 89.050 Euro |
Die förderfähigen Kosten liegen bei 55.000 Euro. Sie erhalten (30 %) Zuschuss auf die förderfähigen Kosten.
Die beheizte Nettogrundfläche Ihres Gebäudes beträgt 500 Quadratmeter, allerdings wird nur die Hälfte der Fläche von der neuen Heizung versorgt. Der Austausch der geförderten Heizung betrifft somit 250 Quadratmeter. Die maximalen förderfähigen Kosten (Förderhöchstbetrag) für diesen Antrag liegen bei 44.525 Euro.
Der Förderhöchstbetrag ist abhängig von der Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes und berechnet sich folgendermaßen:
| Nettogrundfläche | Förderfähige Gesamtkosten |
|---|---|
| bis 150 m2 | 28.000 Euro pauschal |
| 150 m2 bis 400 m2 | zusätzlich 197 Euro pro m2 |
| 400 m2 bis 1000 m2 | zusätzlich 118 Euro pro m2 |
| größer als 1000 m2 | zusätzlich 79Euro pro m2 |
Bei einem Gebäude mit einer Nettogrundfläche von 500 Quadratmeter, bei dem der Austausch der Heizung das ganze Gebäude betrifft, ergibt sich demnach folgender Förderhöchstbetrag:
| Nettogrundfläche | Förderfähige Gesamtkosten |
|---|---|
| bis 150 m2 | 28.000 Euro pauschal |
| 150 m2 bis 400 m2 | 49.250 Euro |
| 400 m2 bis 500 m2 | 11.800 Euro |
Der Förderhöchstbetrag für das gesamte Gebäude liegt bei 89.050 Euro. Für den vorliegenden Heizungstausch können maximal 44.525 Euro gefördert werden (anteiliger Förderhöchstbetrag für den geförderten Gebäudeteil: 89.050 Euro x 250/500).
Ihr voraussichtlicher Zuschuss beträgt 13.357,50 Euro.
Dieser berechnet sich wie folgt:
| Komponenten | Kosten |
|---|---|
| Heizung über Luft- Luft- Wärmepumpe | 35.000 Euro |
| Demontage und Entsorgung der Altgeräte, Baubegleitung und Einbau durch ein Fachunternehmen | 20.000 Euro |
| Förderfähige Kosten | 55.000 Euro |
| Maximal förderfähige Kosten (Förderhöchstbetrag) | 44.525 Euro |
Die förderfähigen Kosten liegen bei 80.000 Euro. Sie erhalten (30 %) Zuschuss auf die förderfähigen Kosten.
Die beheizte Nettogrundfläche Ihres Gebäudes beträgt 500 Quadratmeter. Der Austausch der geförderten Heizung betrifft das ganze Gebäude. Die maximalen förderfähigen Kosten (Förderhöchstbetrag) für das Gebäude liegen bei 89.050 Euro.
Der Förderhöchstbetrag ist abhängig von der Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes und berechnet sich folgendermaßen:
| Nettogrundfläche | Förderfähige Gesamtkosten |
|---|---|
| bis 150 m2 | 28.000 Euro pauschal |
| 150 m2 bis 400 m2 | zusätzlich 197 Euro pro m2 |
| 400 m2 bis 1000 m2 | zusätzlich 118 Euro pro m2 |
| größer als 1000 m2 | zusätzlich 79 Euro pro m2 |
Bei einem Gebäude mit einer Nettogrundfläche von 500 Quadratmeter, bei dem der Austausch der Heizung das ganze Gebäude betrifft, ergibt sich demnach folgender Förderhöchstbetrag:
| Nettogrundfläche | Förderfähige Gesamtkosten |
|---|---|
| bis 150 m2 | 28.000 Euro pauschal |
| 150 m2 bis 400 m2 | 49.250 Euro |
| 400 m2 bis 500 m2 | 11.800 Euro |
Der Förderhöchstbetrag für das Gebäude liegt bei 89.050 Euro.
Ihr voraussichtlicher Zuschuss beträgt 26.715 Euro.
Dieser berechnet sich wie folgt:
| Komponenten | Kosten |
|---|---|
| Biomasseanlage inkl. Brennstofflager | 50.000 Euro |
| Demontage und Entsorgung der Ölheizung sowie Montage, inkl. Optimierung und hydraulischer Abgleich durch ein Fachunternehmen sowie Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten | 30.000 Euro |
| Förderfähige Kosten | 80.000 Euro |
| Maximal förderfähige Kosten (Förderhöchstbetrag) | 89.050 Euro |
Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) finden Sie Antworten auf viele Fragen.
(siehe Richtlinie BEG WG, Nr. 9.3 „Einbindung eines Energieeffizienz-Experten“)
Derzeit sind dies:
Den Mitgliederinnen und Mitgliedern dieser Gütegemeinschaften stehen zur Dokumentation der erbrachten Leistungen des Sachverständigen Formulare zur Verfügung. Spätestens bei der Gebäudeübergabe sind diese Formulare ausgefüllt an Sie zu übergeben. Die Dokumentation ist ausschließlich für Ihre Unterlagen bestimmt und ersetzt weder die „Bestätigung zum Antrag“ noch die „Bestätigung nach Durchführung“.
Nein, es ist ausreichend, wenn Sie den Lieferungs- oder Leistungsvertrag des Hauptgewerkes (Heizung) hochladen.
Nein, eine Antragstellung mit einem Lieferungs- oder Leistungsvertrag, ohne aufschiebende bzw. auflösende Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage ist nicht möglich. Ohne diese Bedingung gilt der Vertragsabschluss als schädlicher Vorhabenbeginn.
Zusätzlich müssen Anträge in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden, damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann.
Direkt zum Start der neuen Förderbedingungen am 21.07.2026 werden Strahlungsheizungssysteme noch nicht gefördert und dementsprechend noch nicht in den Merkblättern auffindbar sein.
Der konkrete Zeitpunkt, ab dem Strahlungsheizungssysteme im Rahmen der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude förderfähig sind, wird in Abstimmung mit dem BMWE von der KfW unter www.kfw.de/522 bekannt gegeben.
Die Kosten der Fachplanung und Baubegleitung werden im Rahmen der Heizungsförderung mitgefördert. Einen separaten Zuschuss gibt es nicht.
Ein Wechsel ist nur möglich, wenn noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. In diesem Fall können Sie auf die Zusage vom BAFA verzichten und unmittelbar nach dem Eingang der Verzichtserklärung bis zum 31.12.2024 einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW stellen.
Seit dem 01.01.2025 gilt, dass erst 6 Monate nach dem Verzicht ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW gestellt werden kann. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Heizungsförderung ist somit möglich.
Nein. Eine Förderung ist ausschließlich für Vorhaben möglich, deren Lieferungs- oder Leistungsverträge ab der Veröffentlichung der Richtlinie am 29.12.2023 abgeschlossen wurden.
Ja, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann als Unternehmen einen Antrag stellen.
Sie können einen Antrag im Produkt „BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522)“ stellen. Registrieren Sie sich dazu im Kundenportal „Meine KfW“ bitte als Privatperson.
Im Nachweisprozess ist eine formlose Erklärung für Privatpersonen zur Antragstellung im Produkt "BEG Heizungsförderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude (522)" abzugeben. Laden Sie dafür bitte eine formlose Erklärung hoch.
Im Nachweisprozess ist anstelle des Formulars zur Vertretungsberechtigung für das Unternehmen eine formlose Erklärung für Privatpersonen zur Antragstellung im Produkt „BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522)“ abzugeben und hochzuladen.
Die Erklärung muss mit Ort und Datum versehen und von Ihnen unterschrieben werden.
In vielen Fällen kann die Prüfung der Bestätigung nach Durchführung direkt abgeschlossen werden. Sie können dann sofort unsere Entscheidung im Kundenportal „Meine KfW“ einsehen.
Andernfalls erhalten Sie in der Regel innerhalb von einem Monat nach Eingang der Bestätigung nach Durchführung bei der KfW eine Rückmeldung. In jedem Fall informieren wir Sie per E-Mail.
Mit Erstellung der Bestätigung nach Durchführung hat Ihr Fachunternehmen bzw. Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz die Möglichkeit, die tatsächlich installierte förderfähige Anlagentechnik zu bestätigen. Eine Änderung der bestehenden Zusage ist nicht notwendig.
Wurde in der Bestätigung zum Antrag eine falsche Hausnummer erfasst, ist diese in die Zusage übernommen worden. Eine Änderung der Hausnummer kann durch Ihre Expertin oder Ihren Experten für Energieeffizienz bzw. Ihr Fachunternehmen im Zuge der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung vorgenommen werden.
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