Formular | Bestellnummer |
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Verwendungsnachweis | 600 000 0227 |
Zusätzlich zum Verwendungsnachweis muss die Berechnung der CO2-Einsparung in unserer Web-Anwendung aktualisiert werden: Web-Anwendung |
Kredit
Der Bund hat beschlossen, 2024 keine weiteren Mittel für das Programm "Energetische Stadtsanierung" im Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen. Auch für die Folgejahre sind bislang keine Mittel vorgesehen. Damit können in den Programmen 201, 202 und 432 keine Anträge gestellt werden.
Bereits zugesagte Förderdarlehen sind von diesen Beschlüssen nicht betroffen.
Für die Finanzierung energetischer Maßnahmen stehen Kommunen und kommunalen Unternehmen weiterhin die bestehenden KfW-Programme im Bereich Klima und Umwelt sowie die Kreditprogramme IKK bzw. IKU zur Verfügung.
Dokument | Bestellnummer |
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Merkblatt IKU - Energetische Stadtsanierung - Quartiersversorgung(PDF, 272 KB, barrierefrei) | 600 000 2293 |
Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen(PDF, 359 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 0065 |
Merkblatt - Risikogerechtes Zinssystem(PDF, 138 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 0038 |
Formular | Bestellnummer |
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Verwendungsnachweis(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) | 600 000 0227 |
Zusätzlich zum Verwendungsnachweis muss die Berechnung der CO2-Einsparung in unserer Web-Anwendung aktualisiert werden: Web-Anwendung |
Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.
Sie stellen Ihren Antrag vor Vorhabensbeginn bei Ihrer Bank. Bitte achten Sie darauf, dass die Bank das Finanzierungsgespräch in der Kreditakte dokumentiert. Geht der Kreditantrag später als 3 Monate nach Vorhabensbeginn bei der KfW ein, dürfen höchstens 50 % des Vorhabens fertig gestellt sein
Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich der Beginn der Bauarbeiten (der erste Spatenstich) beziehungsweise der Abschluss eines Liefervertrages. Die Vergabe von Planungs- und Projektierungsaufträgen gilt nicht als Vorhabensbeginn. Mit dem Vorhaben beziehungsweise Bauabschnitt sollte innerhalb von 6 Monaten nach Kreditzusage begonnen werden.
Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines Investitionsvorhabens sind, können im Programm IKU – Investitionskredit kommunale und soziale Unternehmen (148) finanziert werden, wenn der Erwerb nicht früher als 2 Jahre vor Antragstellung erfolgte.
Ja. Förderfähig sind sowohl die Verlegung der Wärmeleitung von einem bestehenden Gebiet zum Neubaugebiet als auch die Zuleitung bis zu den Hausübergabestationen im Neubaugebiet (Anschluss an das Wärmenetz). Die Verlegung von Wärmeleitungen in den Häusern selbst ist in diesem Förderprogramm ausgeschlossen.
Förderfähig sind die folgenden Vorhaben (inklusive einer energieeffizienten Kälteverteilung und optimierter Kälteübergabe).
Voraussetzung: Es ist sichergestellt, dass durch die Wassernutzung keine schädlichen Gewässerveränderungen einschließlich negativer Folgen für die Umwelt und die Allgemeinheit auftreten.
Ja. Die Sanierung bzw. der Umbau eines bestehenden Dampfnetzes auf den Betrieb mit Heißwasser ist förderfähig. Dabei sollte weitgehend die bestehende Infrastruktur genutzt werden. Sofern ein (teilweiser) Neubau des Wärmeverteilnetzes erforderlich ist, ist dies bei Antragstellung nachvollziehbar zu begründen.
Die Förderung richtet sich in der Regel auf die Steigerung der Energieeffizienz sowie um Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in bestehenden Quartieren. Sie ist auch in Quartieren möglich, in denen der energieeffiziente Neubau und die Förderung energieeffizienter Bestandsgebäude kombiniert werden. Bei einer Kombination ist eine Förderung aber nur dann möglich, wenn das Quartier zu mindestens 20 % aus Bestandsgebäuden besteht. Maßgeblich ist hierbei die bebaute Grundfläche.
Wir fördern Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) auf Erd-/Biogasbasis.
Nein, förderfähige Maßnahme ist ausschließlich der Quartierspeicher.
Die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software, soweit sie im direkten Zusammenhang mit Anlagen und Prozessen stehen, wird gefördert. Als Nebenkosten förderfähig sind auch die Verkabelung der geförderten Technologien und die Erstellung eines Messkonzepts durch einen externen Dritten.
Nur, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Bei gemischten Finanzierungen, bei denen neben dem KfW-Förderkredit zum Beispiel auch ein Zuschuss vorgesehen ist, kann dieser mit KfW-Mitteln vorfinanziert werden. Mit Eingang des Zuschusses wird der entsprechende Teilbetrag des KfW-Kredits sofort fällig. Die Zahlung gilt als außerplanmäßige Tilgung, für die eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
Ja, die Verbesserung der Energieeffizienz und/oder eine CO2-Einsparung ist Fördervoraussetzung für Maßnahmen der Module A, B und C. Für Maßnahmen des Moduls D (Grüne Infrastruktur) ist kein Nachweis erforderlich.
Die Berechnungen der Primär- und Endenergie- sowie der CO2-Einsparungen sind nach anerkannten Regeln durch die Antragsteller oder beteiligte Sachverständige in ihren Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Zu berechnen sind die Energieeinsparungen sowie die CO2-Reduktionen, die durch die geförderten Maßnahmen planmäßig entstehen. Dabei sind geeignete Emissionsfaktoren (CO2-Äquivalente mit Berücksichtigung der Vorketten) zu verwenden, zum Beispiel aus Anlage 9 Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Die Einsparungen in Modul A und B sind bei der Erneuerung oder Modernisierung von Anlagen im Verhältnis zum Ist-Zustand vor der Durchführung der Maßnahmen anzugeben. Dies gilt auch für den erstmaligen Einbau neuer Anlagen in ein bestehendes System. Beim Neubau sowie bei der Erweiterung von Anlagen sind die Einsparungen im Verhältnis zu einer Referenzanlage anzugeben.
In Modul C können die Einsparungen durch geförderte Maßnahmen über eine geschätzte prozentuale Reduktion gegenüber dem Ist-Zustand ermittelt werden, sofern für das betreffende Quartier bereits Angaben zum Energieeinsatz und zu den CO2-Emissionen im Verkehrsbereich vorliegen. Sofern für das Quartier solche Angaben nicht vorliegen und auch nicht aus vorhandenen Quellen abgeleitet werden können, sind die zu erwartenden Klimaschutzeffekte der jeweiligen Maßnahmen lediglich qualitativ zu beschreiben und im Rahmen der Antragstellung zu dokumentieren. Eine quantitative Angabe der Einsparungen in der Bestätigung zum Antrag ist dann nicht erforderlich.
Grundsätzlich ja. Ein Quartier besteht aus mehreren flächenmäßig zusammenhängenden privaten und/oder öffentlichen Gebäuden einschließlich öffentlicher Infrastruktur. Das Quartier entspricht in der Regel einem Gebiet unterhalb der Stadtteilgröße und kann auch ein im Rahmen der Städtebauförderung ausgewiesenes Gebiet sein. Quartiere können aus Bestandsgebäuden oder aus einer Mischung von Neubauten und Bestandsgebäuden bestehen. Gegebenenfalls fördern wir aber auch Maßnahmen, die über die Größe eines Quartiers hinausgehen. Entsprechende Fälle stimmen Sie bitte mit der KfW ab.
Nein, eine Aufstockung ist nicht möglich.
Das ist möglich, sofern die Programmbedingungen eingehalten werden und der neue Kreditnehmer im Programm antragsberechtigt ist.
Sie können jederzeit kostenfrei auf Beträge verzichten, die Sie noch nicht abgerufen haben. Die Bereitstellungsprovision wird dann nur bis zum Tag des Verzichts berechnet.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.