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Investieren Sie in energiesparende Nichtwohngebäude
Seit 01.07.2021 können Sie die Förderkredite und Zuschüsse der BEG beantragen. Informieren Sie sich jetzt über die neue Förderung.
Mit dem Förderprodukt IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren finanzieren wir den Neubau energieeffizienter Gebäude oder die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur (keine Wohngebäude).
Je höher der erreichte energetische Standard ist, desto attraktiver fällt Ihre Förderung aus.
Wir fördern Nichtwohngebäude, die einen der folgenden energetischen Standards erreichen:
Bei der Errichtung (Neubau) eines geförderten KfW-Effizienzgebäudes darf generell kein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (zum Beispiel Öl-Brennwertkessel) eingesetzt werden. Der Ausschluss für den Einsatz gilt auch für Kombinationen, zum Beispiel von Öl-Brennwertkesseln mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Hybridsysteme), im Einsatz von Nahwärmesystemen für die Versorgung von Effizienzgebäuden (zum Beispiel Öl-Brennwertkessel als Spitzenlastkessel) oder vergleichbare Anwendungen.
Wir fördern die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden, die einen der folgenden energetischen Standards erreichen:
Im Falle der Sanierung sind die Kosten für Niedertemperatur-Kessel (auf Basis von Öl oder Gas) und Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (zum Beispiel Öl-Brennwertkessel) nicht förderfähig. Erfolgt die Wärmeversorgung über einen nicht förderfähigen Wärmeerzeuger, ist dieser jedoch bei der energetischen Berechnung eines KfW-Effizienzgebäudes zu berücksichtigen.
Diese Einzelmaßnahmen fördern wir, auch in Kombinationen:
Wir fördern Maßnahmen, die zur Vorbereitung, Realisierung und Inbetriebnahme der im Programm geförderten Maßnahmen erforderlich sind, zum Beispiel
Einzelheiten zu den geforderten energetischen Standards entnehmen Sie bitte der Anlage Technische Mindestanforderungen(PDF, 343 KB, nicht barrierefrei) zum Merkblatt.
Die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen muss von einem Sachverständigen bestätigt werden.
Der Tilgungszuschuss bemisst sich in Prozent des Kreditbetrages, darf jedoch den Höchstbetrag pro m2 Nettogrundfläche nicht überschreiten.
| Sanierung | Tilgungszuschuss | Höchstbetrag pro m2 |
|---|---|---|
| KfW-Effizienzgebäude 70 | 27,5 % | 275 Euro |
| KfW-Effizienzgebäude 100 | 20,0 % | 200 Euro |
| KfW-Effizienzgebäude Denkmal | 17,5 % | 175 Euro |
| Einzelmaßnahmen | 20,0 % | 200 Euro |
| Neubau und Ersterwerb | Tilgungszuschuss | Höchstbetrag pro m2 |
|---|---|---|
| KfW-Effizienzgebäude 55 | 5 % | 50 Euro |
| KfW-Effizienzgebäude 70 | --- | --- |
Den Tilgungszuschuss schreiben wir Ihnen nach erfolgreichem Abschluss Ihres Vorhabens gut. Eine Barauszahlung oder Überweisung ist nicht möglich.
Nach Durchführung der Maßnahmen, spätestens 15 Monate nach Vollauszahlung des Kredits, legen Sie bitte die Bestätigung nach Durchführung(PDF, 2 MB, nicht barrierefrei) bei Ihrer Bank vor. Damit weisen Sie den programmgemäßen Einsatz der Fördermittel nach. Ihre Bank leitet diese Bestätigung nach Prüfung an die KfW weiter.
Bitte beachten Sie: Die Bestätigung ist Voraussetzung für die Auszahlung des Tilgungszuschusses.
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist unter Beachtung der EU-Beihilfegrenzen möglich.
Folgende Förderungen können für dieselbe Maßnahme weder zeitgleich noch zeitlich versetzt in Anspruch genommen werden:
Die vollständigen Informationen zum Kredit finden Sie im Merkblatt und in der Anlage zum Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Bestätigung zum Kreditantrag Erstellung der gBzA Unter dem Link kann Ihr Sachverständiger die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) erstellen. | |
| De-minimis-Erklärung(PDF, 1 MB, barrierefrei) | 600 000 0075 |
| Kumulierungserklärung(PDF, 281 KB, barrierefrei) | 600 000 0067 |
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Vereinfachte Selbsterklärung KMU(PDF, 305 KB, barrierefrei) für eigenständige Unternehmen ohne Verflechtungen mit anderen Unternehmen | 600 000 0095 |
| oder | |
| Selbsterklärung KMU (Anlagen 3-5) mit Merkblatt KMU-Definition(PDF, 912 KB, barrierefrei) | 600 000 0196 |
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Bestätigung nach Durchführung(PDF, 2 MB, nicht barrierefrei) | 600 000 0057 |
Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.
Das Dialogcenter der KfW Bankengruppe:
Telefon: 0800 539 9008 (kostenfrei)
Kontakformular
Nein. Eigenleistungen können im Programm "IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (219/220)" nicht finanziert werden. Materialkosten für erbrachte Eigenleistungen können jedoch mitfinanziert werden, sofern die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch einen Sachverständigen gemäß Programm-Merkblatt bestätigt wird.
Nein. Planungs- und Baubegleitungsleistungen (inklusive Nachweis des KfW-Effizienzgebäudes) des Sachverständigen sind jedoch förderfähig.
Ja. Bei einer Bestandserweiterung (Anbau) um mehr als 50 m² Nettogrundfläche wird die Erweiterung als Neubau gefördert. Der Effizienzgebäude-Nachweis kann für die Erweiterung getrennt oder gemeinsam mit dem Bestandsgebäude geführt werden. In beiden Fällen gelten für den Erweiterungsbau beziehungsweise für das Gesamtgebäude analog die Anforderungen an Neubauten.
Eine Bestandserweiterung (Anbau) um maximal 50 m² kann als Sanierung gefördert werden. Die Größenbeschränkung bezieht sich auf zusammenhängende Flächen. D.h. auch mehrere Anbauten mit einer Größe von bis zu jeweils 50 m² können im Rahmen derselben Sanierung gefördert werden. Der Anbau inkl. Bestandsgebäude muss das energetische Niveau eines KfW-Effizienzgebäudes für Bestandsbauten erreichen.
Grundsätzlich sind ausschließlich die in der Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de geführten Sachverständigen der Kategorie "KfW-Effizienzgebäude Denkmal" zugelassen (siehe Merkblatt). Gleichzeitig muss der Experte berechtigt zur Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude nach § 21 EnEV sein
Sanierung: Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die der Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes dienen. Förderfähige Sanierungskosten sind dabei die durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (siehe FAQ "Nebenarbeiten").
Neubau: Förderfähig sind grundsätzlich alle Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäudeetrieb notwendigen technischen Anlagen (Kostengruppen 300/400 nach DIN 276).
Nicht förderfähig sind: (keine abschließende Aufzählung):
Ebenfalls nicht förderfähig sind Räume oder Gebäudeteile wie zum Beispiel unbeheizte Keller oder unbeheizte Tiefgaragen, da sie nicht unter den Anwendungsbereich der EnEV fallen.
Kosten für notwendige Nebenarbeiten können gemäß nachfolgender Auflistung berücksichtigt werden, sofern diese unmittelbar im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung stehen und dies durch einen technischen Sachverständigen bestätigt wird. Die Auflistung ist nicht abschließend, weitere Nebenarbeiten können mitfinanziert werden, sofern sie die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllen:
Unmittelbare Voraussetzung für Durchführung:
Unmittelbar notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Gebäudes:
Planungskosten von Ingenieuren und Architekten, die notwendiger Bestandteil der Baumaßnahmen sind, können bis zu maximal 15 % der förderfähigen Investitionskosten mitfinanziert werden. Reine Beratungskosten (zum Beispiel Unternehmensberater) sind nicht förderfähig.
Detaillierte Regelungen zur Förderung gemischt genutzter Gebäude finden Sie in der Liste der Technischen FAQ.
Sind nach den Vorgaben der EnEV bei einem gemischt genutzten Gebäude mit überwiegender Nichtwohnnutzung gemäß EnEV der Wohn- und Nichtwohnanteil gemeinsam als Nichtwohngebäude zu bewerten, erfolgt die Förderung in den Programmen für Nichtwohngebäude.
Sind nach den Vorgaben der EnEV bei einem gemischt genutzten Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung der Wohn- und Nichtwohnanteil gemeinsam als Wohngebäude zu bewerten, erfolgt die Antragstellung in den wohnwirtschaftlichen Programmen (siehe Expertenwissen „Energieeffizient Bauen“ (153) und „Energieeffizient Sanieren – Kredit“ (151/152) im KfW-Partnerportal).. Bei gemischt genutzten Gebäuden, die nach den Vorgaben der EnEV jedoch getrennt nachzuweisen sind, erfolgt die Förderung getrennt für den Wohn- und den Nichtwohngebäudeanteil in den jeweiligen KfW-Förderprogrammen.
Die Entscheidung und Bewertung zur möglichen Bilanzierung erfolgt durch den Sachverständigen auf Basis der gesetzlichen bzw. ordnungsrechtlichen Grundlagen.
Ja, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Investor, unabhängig von Rechtsform und Beteiligungsverhältnissen, will das Objekt an eine Kommune, an ein mehrheitlich kommunales Unternehmen oder einen gemeinnützigen Betreiber vermieten. Wir fördern grundsätzlich auch solche Investitionen unter folgenden Voraussetzungen:
Weiterhin ist folgende Konstellation grundsätzlich förderfähig:
b) Der Investor, ein soziales oder mehrheitlich kommunales Unternehmen, will das in seinem Eigentum befindliche Objekt (teilweise) an ein gewerbliches Unternehmen vermieten.
Ja, wenn Sie ebenfalls im Programm 219 bzw. 220 antragsberechtigt sind. Ist das nicht der Fall, wird der Kredit in der Regel gekündigt. Wenn Sie in einem anderen KfW-Förderprogramm antragsberechtigt sind, können Sie den Erwerb daraus finanzieren.
Nicht aus Mitteln dieses Programms (teil)finanziert werden Anlagen zur Stromerzeugung (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, KWK-Anlagen), die nach dem Erneuerbare-Energien- oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Einspeisevergütung beziehungsweise KWK-Zuschlag) gefördert werden.
Ja, es besteht ein Kündigungserfordernis gemäß Ziffer 11 Abs. 1 Buchst. b der AB-EKN nach Erreichung des Förderzwecks, insbesondere wenn eines dieser Kriterien vorliegt:
Entschädigungsansprüche in Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung werden nicht erhoben.
Ja, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Förderung des Vorhabens nach einem Abriss oder Teilabriss erfolgt entsprechend der bauordnungsrechtlichen Einstufung des Vorhabens als Neubau oder als Sanierung.
Sofern für das Vorhaben keine Baugenehmigung einzuholen oder dieser keine Einordnung zu entnehmen ist, muss der beteiligte Sachverständige das Vorhaben entsprechend bewerten. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in der Liste der Technischen FAQ.
Bei Baudenkmalen kann bei der Dämmung von Dachflächen, für die aus denkmalpflegerischen oder baulichen Gründen der Grenzwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,14 W/(m²K) nicht eingehalten werden kann, alternativ die höchstmögliche Dämmschichtdicke mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von maximal 0,040 W/(m²K) umgesetzt werden.
Nein. Alten-, Wohn- und Pflegeheime können über das Programm "IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (219/220)" nicht gefördert werden, da sie gemäß § 2 Nr. 1 Energieeinsparverordnung (EnEV) zu den Wohngebäuden zählen. In diesem Programm können jedoch nur Nichtwohngebäude gefördert werden, die Förderstandards sind nicht auf Wohngebäude übertragbar. Eine Förderung kann in den wohnwirtschaftlichen Programmen (151-153 und 430) beantragt werden. Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht zu Wohnzwecken genutzt und als Nichtwohngebäude bilanziert werden, ist gegebenenfalls eine Antragstellung im Programm "IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (219/220)" möglich.
Besonderheit Kurzzeitpflege: Gebäude, die für die Kurzzeitpflege genutzt werden, können über das "IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (219/220)" mitfinanziert werden, wenn das Gebäude als Nichtwohngebäude bilanziert wird und es sich um einen kommunalen/gemeinnützigen Betrieb handelt.
Eine Entscheidung und Bewertung zur möglichen Bilanzierung erfolgt durch den Sachverständigen auf Basis der gesetzlichen bzw. ordnungsrechtlichen Vorgaben.
Folgende Nichtwohngebäude/Gebäudeteile, die nicht unter den Anwendungsbereich der EnEV fallen, können nicht im Programm "IKU-Energieeffizient Bauen und Sanieren (219/220)" gefördert werden.
Alternativ bieten wir – bei Einhaltung der relevanten Förderkriterien – eine Förderung aus dem "IKU – Kommunale und Soziale Unternehmen (148)" an.
Wir unterscheiden folgende drei Fälle:
Auf den Nachweis der Energieeinsparung kann verzichtet werden, wenn vor Sanierung keine gleichwertige Nutzung vorliegt.
Sie können jederzeit kostenfrei auf noch nicht abgerufene Beträge verzichten. Die Bereitstellungsprovision wird ab dem 7. Monat nach Zusage bis zum Tag des Verzichts berechnet. Eine gesonderte Bearbeitungsgebühr fällt nicht an.
Ja, bei gemischten Finanzierungen aus staatlichem Zuschuss und einem KfW-Förderkredit ist eine Vorfinanzierung des Zuschusses mit KfW-Mitteln möglich. Wenn der Zuschuss eingeht, wird der entsprechende Teilbetrag des KfW-Kredites sofort fällig. Die Zahlung gilt als außerplanmäßige Tilgung, für die eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
Sprechen Sie hierzu bitte mit Ihrem Finanzierungspartner.
Ihr Finanzierungspartner leitet das Dokument beziehungsweise die relevanten Informationen zur Prüfung an die KfW weiter. Sofern eine unmittelbare Entscheidung möglich ist, erhält der Finanzierungspartner von der KfW sofort eine Rückmeldung. Sind für eine Entscheidung vertiefte Prüfungen erforderlich, fordern wir bei unserem Finanzierungspartner die notwendigen Unterlagen und Angaben an und geben ihm Informationen zu den aktuellen Bearbeitungszeiten. Dies gilt insbesondere für aktualisierte Tilgungspläne im Zusammenhang mit verwendungszweckbezogenen Tilgungszuschüssen.
Bitte beachten Sie dabei, dass für Ihren Finanzierungspartner weitere Prüfungen zur Verwendung der Fördermittel anfallen können. Die KfW kann daher im konkreten Fall keine Aussage zu den gesamten Bearbeitungszeiten Ihrer Bestätigung nach Durchführung treffen.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
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