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Schuldbuchforderungen
Im Zusammenhang mit der Enteignung von Grundstücken wurden den Grundeigentümern in der ehemaligen DDR unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen gewährt. Die Behörden der ehemaligen DDR legten die Entschädigungsleistungen durch Feststellungsbescheid fest. Kam es nicht zu einer sofortigen Auszahlung der Entschädigungsbeträge, so wurden zugunsten der Entschädigungsberechtigten langfristige Forderungen gegen die DDR (= so genannte "Schuldbuchforderungen") begründet.
Darüber hinaus konnten Schuldbuchforderungen auch aus anderen Gründen entstehen.
Es wird unterschieden zwischen Schuldbuchforderung ohne besondere Vermerke und Schuldbuchforderung mit besonderen Vermerken:
Die Schuldbuchforderungen wurden ohne besonderen Vermerk begründet, wenn an dem zu entschädigenden Vermögenswert keine Rechte Dritter bestanden, zum Beispiel dinglich gesicherte Rechte an einem Grundstück.
Schuldbuchforderungen wurden mit besonderen Vermerken begründet, wenn an dem zu entschädigenden Vermögenswert Rechte Dritter bestanden und keine Auseinandersetzung zwischen den Berechtigten stattgefunden hat.
Die KfW ist zuständig für die Bearbeitung der Schuldbuchforderungen, die noch nicht vollständig an die Berechtigten ausgezahlt wurden.
Nach der Wiedervereinigung wurde entschieden, Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke umgehend zu tilgen. In jedem Fall konnten die Entschädigungsberechtigten bis spätestens 31.12.1995 bei den zuständigen Schuldbuchstellen Anträge auf Auszahlung der offenen Schuldbuchforderungen stellen. Wurde kein Antrag gestellt, so sind die Ansprüche mit Ablauf dieser Frist erloschen. Die Anmeldefrist gilt allerdings auch dann als gewahrt, wenn ein Antrag bei einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Rückgabe eines Vermögenswertes, auf den sich die Schuldbuchforderung bezieht, gestellt wurde.
Darüber hinaus sind die Ansprüche auch dann erloschen, wenn die Berechtigten zwar fristgemäß einen Antrag gestellt, aber auf Anforderung nicht bis zum 31.12.1998 die erforderlichen Nachweise vorgelegt haben.
Die Vermögensämter übersenden der KfW die noch offenen Vorgänge zur abschließenden Bearbeitung, sofern der Antrag dort gestellt wurde. In diesen Fällen ist die Überschreitung der Frist zur Einreichung der erforderlichen Nachweise dem Berechtigten nicht anzulasten. Daher sind in Einzelfällen immer noch Auszahlungen möglich.
Die KfW verfügt über umfangreiche Unterlagen zum DDR-Schuldbuch. Für die abschließende Bearbeitung der noch offenen Schuldbuchforderungen benötigen wir in der Regel folgende Unterlagen:
a) Erbnachweise:
Sind Erbfälle eingetreten, so muss der vollständige Erbnachweis geführt werden. Für die Erteilung eines Erbscheines wird keine Gebühr erhoben, wenn der Erbschein nur zwecks Auszahlung einer Schuldbuchforderung verwendet werden soll. Näheres erfahren Sie bei dem zuständigen Nachlassgericht.
b) Auseinandersetzung bei Schuldbuchforderungen mit besonderem Vermerk:
Bei den Schuldbuchforderungen mit besonderem Vermerk muss der Nachweis der auf die jeweils Berechtigten entfallenden einzelnen Ansprüche geführt werden. Hierzu muss eine schriftliche Vereinbarungen aller Berechtigten mit beglaubigten Unterschriften oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt werden.
In Einzelfällen werden weitere Unterlagen angefordert.
Die Schuldbuchforderung wird mit 4,00 % pro Jahr ab Begründung der Schuldbuchforderung verzinst. Ein Anspruch auf Zinseszinsen besteht nicht.
Die Berechtigten haben zu erklären, ob sie für das entschädigte Vermögensobjekt Lastenausgleich erhalten haben. Die KfW ist ermächtigt, der Ausgleichsverwaltung über die Tilgung der Schuldbuchforderungen Kontrollmitteilungen zu übersenden.