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Altguthaben-Ablösungs-Anleihe
In der ehemaligen DDR wurden im Zusammenhang mit der Währungsreform von 1948 die so genannten Altguthaben, also Konten und Sparguthaben bei Banken und Sparkassen, die vor dem 09. Mai 1945 entstanden sind, umgestellt. Die Umstellung erfolgte im Verhältnis 10 zu 1 von Reichsmark auf Mark der DDR, sie musste bis zum 30.09.1952 beantragt werden. Altguthaben, die nicht umgestellt wurden, sind erloschen.
Die Umstellungsguthaben wurden zunächst nicht ausgezahlt, sondern als Guthaben fortgeführt und verzinst. Für das umgestellte Altguthaben wurde in der Regel ein Sparkassenbuch angelegt; in bestimmten Fällen erfolgte lediglich eine schriftliche Bestätigung durch das Berliner Stadtkontor. Für den Umstellungsbetrag wurden Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe ausgegeben.
Die Anteilrechte von Bewohnern der ehemaligen DDR wurden in aller Regel spätestens bis 1972 getilgt. Demgegenüber ruhten die Ansprüche für alle Gläubiger mit Wohnsitz außerhalb der ehemaligen DDR, das heißt diese Gläubiger erhielten bis 1990 keine Tilgungsleistungen und auch keine Zinszahlungen. Im Juni 1990 wurde das Ruhen der Ansprüche aus derartigen Anteilrechten aufgehoben.
Die KfW ist für die abschließende Bearbeitung der noch unerledigten Anteilrechte aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe zuständig.
Die noch offenen Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden auf Antrag ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung musste, zumindest formlos, bis zum 31.12.1992 gestellt werden. Nicht fristgemäß geltend gemachte Ansprüche sind erloschen.
Der Antrag war bei dem Geldinstitut (oder seinem Rechtsnachfolger), bei dem das Anteilrecht seinerzeit begründet wurde, zu stellen, das heißt dort, wo die Umwertung von Reichsmark auf Mark der DDR vollzogen wurde. Dies erfolgte für Inhaber mit Wohnsitz in der DDR bei den örtlichen Sparkassen und für Inhaber mit Wohnsitz außerhalb der DDR beim ehemaligen Berliner Stadtkontor, dessen diesbezügliche Zuständigkeit auf die KfW, Niederlassung Berlin übergegangen ist. Wurde der Antrag bei einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gestellt, so gilt die Anmeldefrist als gewahrt.
Allerdings sind die Auszahlungsansprüche auch dann erloschen, wenn der Berechtigte zwar fristgemäß einen Antrag gestellt, aber auf Anforderung nicht bis zum 31.12.1998 die erforderlichen Nachweise vorgelegt hat.
Die Vermögensämter übersenden der KfW die noch offenen Vorgänge zur abschließenden Bearbeitung, sofern der Antrag dort gestellt wurde. In diesen Fällen ist die Überschreitung der Frist zur Einreichung der erforderlichen Nachweise dem Berechtigten nicht anzulasten. Daher sind in Einzelfällen immer noch Auszahlungen möglich.
Für die abschließende Bearbeitung der noch offenen Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe benötigen wir in der Regel folgende Unterlagen:
a) Bankbestätigung: Sparkassenbuch, Umwertungsbestätigung
Der Inhaber des Anteilrechts muss die Urkunde über die Begründung des Anteilrechts, also das Sparkassenbuch für Zinszahlungen und Tilgungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. die Bestätigung des Berliner Stadtkontors über die Umwertung des Altguthabens, im Original vorlegen.
Sollten diese Dokumente nicht mehr im Original vorhanden sein, so kann eine Prüfung bei demjenigen Geldinstitut (oder seinem Rechtsnachfolger) angeregt werden, bei dem damals die Umwertung des Altguthabens beantragt bzw. durchgeführt wurde.
b) Erbnachweise
Sind Erbfälle eingetreten, so muss der vollständige Erbnachweis geführt werden. Für die Erteilung eines Erbscheines wird keine Gebühr erhoben, wenn der Erbschein nur zwecks Auszahlung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe verwendet werden soll. Näheres erfahren Sie bei dem zuständigen Nachlassgericht.
Darüber hinaus werden weitere Unterlagen angefordert (z. Bsp. Zinsfreistellungsauftrag).
Die Guthaben werden seit dem 01.01.1949 bis zum Zeitpunkt der Tilgung mit 3,00% pro Jahr verzinst. Ein Anspruch auf Zinseszinsen besteht nicht. Bereits früher gezahlte Zinsen werden von dem so errechneten Zinsbetrag abgezogen.
Der sich hieraus ergebende Betrag wird im Verhältnis 2 zu 1 auf DM und dieser Betrag wiederum im Verhältnis 1,95583 zu 1 auf Euro umgestellt und in dieser Höhe ausgezahlt.
Wer auf sein Anteilrecht oder die ihm zugrunde liegenden Altguthaben bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen erhalten hat, kann die Tilgung dieses Anteilrechts nicht mehr beanspruchen.