Abgeltung von Altverbindlichkeiten
1. Was sind Verbindlichkeiten gemäß § 2a des Entschädigungsgesetzes (EntschG)?
Besitzer landwirtschaftlicher Unternehmen, die die DDR illegal verlassen haben, konnten durch staatliche Organe der DDR enteignet werden. Mit der Überführung von Grundstücken in Volkseigentum war regelmäßig die Löschung der in den Grundbüchern eingetragenen Grundpfandrechte verbunden, da "Volkseigentum" nach dem Rechtsverständnis der ehemaligen DDR nicht belastet sein durfte.
Als neuer "Rechtsträger" der enteigneten Grundstücke wurde regelmäßig der zuständige Rat der Gemeinde oder des Kreises oder eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) im Grundbuch eingetragen. Dies war in vielen Fällen mit der gesetzlichen Anordnung zur Schließung der alten Grundbücher und Fortführung in neu eröffneten Grundbüchern verbunden.
Rückübertragung von Vermögenswerten:
Nach der deutschen Wiedervereinigung erfolgte die vermögensrechtliche Wiedergutmachung, und zwar im Wesentlichen durch die Rückübertragung von Vermögenswerten auf der Grundlage des Vermögensgesetzes. In vielen Fällen konnten Enteignungen, die durch Organe der DDR durchgeführt wurden, nach 1990 wieder rückgängig gemacht werden. Hierzu mussten die ehemaligen Eigentümer oder deren Erben einen Antrag auf Rückübertragung der enteigneten Vermögenswerte stellen. Zuständig sind die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
Eine Rückgabe enteigneter landwirtschaftlicher Unternehmen an die ehemaligen Eigentümer ist oftmals aus verschiedenen Gründen nicht möglich. In diesen Fällen lehnen die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen eine Rückgabe des Unternehmens zwar ab, der Antragsteller hat aber Anspruch auf Rückgabe der verbliebenen Vermögenswerte, insbesondere der betrieblichen Grundstücke. Für die nicht zurück übertragenen Vermögenswerte und für den Verlust des landwirtschaftlichen Unternehmens steht dem Berechtigten ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu. Für die Festlegung von Entschädigungszahlungen gilt das Entschädigungsgesetz. Hierfür sind die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig.
Grundstücke, die an ehemalige Eigentümer zurückgegeben werden, sind häufig mit Grundpfandrechten aus der Zeit vor der Enteignung belastet. Hinzu kommt, dass die Tilgung der Altverbindlichkeiten vielfach eingestellt wurde. Trotz der oben erwähnten Löschung der Grundpfandrechte im Grundbuch bestehen die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten unverändert fort. Anlässlich der Rückgabe von Grundstücken an die Berechtigten erfolgt keine Schuldbefreiung von diesen Verbindlichkeiten. Die Altverbindlichkeiten bleiben somit bis zur restlosen Tilgung weiter bestehen.
Berücksichtigung von Altverbindlichkeiten im Entschädigungsverfahren:
Altverbindlichkeiten, die auf dem Grundbesitz lasten, werden im Entschädigungsverfahren berücksichtigt. In der Regel vermindern die anrechenbaren Altverbindlichkeiten den Entschädigungsanspruch. In vielen Fällen wird jedoch überhaupt keine Entschädigung gewährt, weil der Wert der zurück übertragenen Vermögenswerte über dem 3-fachen des Einheitswertes (Bemessungsgrenze) liegt. In diesen Fällen kann keine Anrechnung der Altverbindlichkeiten erfolgen (so genannte "fehlgeschlagene Anrechnung"). Hierfür gilt die Regelung des § 2a EntschG: es entsteht ein selbständiger Zahlungsanspruch zur Abgeltung der Altverbindlichkeiten.
Auf der Grundlage des § 2a EntschG erhebt die KfW im Auftrag des Bundes Forderungen wegen fehlgeschlagener Anrechnung von Altverbindlichkeiten im Entschädigungsverfahren nach der Rückübertragung landwirtschaftlicher Unternehmen (§ 6 Abs. 6a VermG).
Die KfW ist für die Verwaltung bzw. Abwicklung derartiger Forderungen zuständig. Hierbei handelt die KfW zugunsten und im Auftrag des Bundes, und zwar auf zivilrechtlichem Weg. Für die Bearbeitung der Altforderungen stehen der KfW die Altunterlagen aus der Zeit vor 1990, häufig auch aus der Zeit vor 1945, zur Verfügung.
2. Abgeltung der Altverbindlichkeiten auf der Grundlage des § 2a EntschG
Die KfW erhebt den Zahlungsanspruch zur Abgeltung der Altverbindlichkeiten auf der Grundlage des § 2a EntschG mittels eines Zahlungsaufforderungsschreibens an die im Entschädigungsbescheid aufgeführten Berechtigten. Dabei werden die aus den Altunterlagen ersichtlichen Tilgungsleistungen berücksichtigt. Sollte der Schuldner über Unterlagen verfügen, aus denen weitere Tilgungsleistungen beweiskräftig hervorgehen, so können diese zur Prüfung bei der KfW eingereicht werden.
Die verschiedenen Altwährungen der Verbindlichkeiten, zum Beispiel Renten-, Reichs- oder Goldmark, werden im Verhältnis 1 zu 1 in Mark der DDR umgerechnet. Mark der DDR und Deutsche Mark der Deutschen Notenbank werden im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark und diese im Verhältnis 1,95583 zu 1 in Euro umgewertet, z. Bsp.: 10 Reichsmark = 2,56 EUR.
Der Zahlungsanspruch gemäß § 2a EntschG wird fällig mit Bestandskraft des Entschädigungsbescheides bzw. mit Zugang der Erklärung des Entschädigungsberechtigten über den Verzicht auf die Erteilung eines Entschädigungsbescheides. Abweichend davon tritt die Fälligkeit am 01.12.2005 ein, wenn die Bestandskraft des Entschädigungsbescheides bereits bis zu diesem Datum eingetreten ist bzw. der Entschädigungsberechtigte bis zu diesem Datum auf die Erteilung eines Entschädigungsbescheides verzichtet hat.
Der konkrete Zahlungszeitpunkt wird in dem Zahlungsaufforderungsschreibens der KfW festgelegt. In Härtefällen können Stundungs- oder Tilgungsvereinbarungen getroffen werden.
Nach vollständiger Begleichung des Abgeltungsbetrages stellt die KfW eine Quittung als Tilgungsnachweis aus.
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