Häufige Fragen
Programmnummer 151 Kredit
Energieeffizient Sanieren - Kredit (151)
Die relevanten Programmbedingungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Hinweis: Hier finden Sie auch eine
Technische FAQ für Sachverständige (PDF, nicht barrierefrei). Sie ist nur für Aussteller von Nachweisen für KfW-Effzienzhäuser gedacht und soll Sachverständige bei der Erstellung der Nachweise unterstützen.
Stand: April 2012
Antragstellung
Bis wann muss ich den Antrag bei der Hausbank stellen und wann kann ich mit dem Vorhaben beginnen?
siehe Vorhabensbeginn
Aufstockung der Förderung
Ich benötige noch weitere Darlehensmittel. Kann das Darlehen aufgestockt werden?
Ja, eine Aufstockung des Darlehensbetrages bis zum objektbezogenen Förderhöchstbetrag ist möglich, solange die Schlussrechnung noch nicht bezahlt wurde. Den Aufstockungsantrag stellen Sie bitte über Ihre Hausbank. Die Aufstockung erfolgt zu den aktuellen Programmbestimmungen und zu den aktuellen Konditionen.
Baujahr/Nutzung
Wie wird verfahren, wenn das Wohngebäude aus verschiedenen Bauperioden stammt?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Bauantrages/der Bauanzeige des Ursprungsgebäudes.
Das Gebäude wurde nicht immer als Wohngebäude genutzt. Ist eine Förderung trotzdem möglich?
Gefördert werden Gebäude, die zuletzt (vor Beginn der Sanierung) ganz oder teilweise oder ehemals wohnwirtschaftlich genutzt wurden. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten der letzten wohnwirtschaftlichen Nutzung.
Effizienzhaus Denkmal
Wie sind die möglichen Maßnahmen für eine optimale Reduzierung von Transmissionswärmeverlusten beim KfW-Effizienzhaus Denkmal durchzuführen?
Für die Umsetzung können neben den bauphysikalischen Möglichkeiten im Rahmen der baulichen Auflagen (Denkmalschutz, erhaltenswerte Bausubstanz) die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens (EnEG) und die spätere Nutzung berücksichtigt werden. Beispielsweise kann eine technisch mögliche Innenwanddämmung (Dicke und Umfang) mit Blick auf die Vermietbarkeit nicht zu vertreten sein.
Eigenleistungen
Ist meine eigene Arbeitsleistung oder die privater Helfer förderfähig?
Nein. Voraussetzung für die Förderung der Maßnahmen ist deren Durchführung durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks.
Kann ich das Material auch separat kaufen, da ich es günstiger bekomme?
Ja, die Kosten für das Material können gefördert werden, wenn der Einbau durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks erfolgt oder die fachgerechte Durchführung der baulichen Maßnahme und die hierfür angefallenen Materialkosten formlos zusätzlich zu den Angaben im Formular "Bestätigung über die antragsgerechte Durchführung der Maßnahmen" durch einen Sachverständigen gemäß Programmmerkblatt bestätigt wird.
Können (Wohnungs)Unternehmen/Unternehmer Leistungen selbst erbringen?
(Wohnungs)Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch die angestellten Mitarbeiter/eigenen Gewerke durchführen. Ebenso können Unternehmer/Gesellschafter die eigenen Unternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen. Private Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
Ersterwerb (z. B. vom Bauträger)
Kann ich als Käufer einer sanierten Wohnung/eines sanierten Wohnhauses einen Kreditantrag stellen?
Ja, sofern der Bauträger für dieses Investitionsobjekt noch keine Darlehenszusage erhalten hat. Anderenfalls ist die Übernahme des Bauträgerdarlehens möglich. Bei einem Verzicht des Bauträgers gilt die 6 monatige Sperrfrist.
Welche Kosten werden berücksichtigt?
Berücksichtigt werden die förderfähigen energetischen Sanierungskosten für die von Ihnen gekauften Wohneinheiten. Bitte beachten Sie, dass diese Sanierungskosten explizit nachzuweisen sind, z. B. durch Angabe im Kaufvertrag oder in einer separaten Aufstellung durch den Bauträger/Verkäufer.
Förderhöchstbetrag
Kann ich das Programm Energieeffizient Sanieren mehrmals für dasselbe Investitionsobjekt beantragen?
Ja, bis zur Ausschöpfung des objektbezogenen Förderhöchstbetrages von 75.000 Euro je Wohneinheit ist dies möglich.
Heime
Gibt es Besonderheiten bei der Förderung von Heimen?
Bei Heimen, die überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden (über 50 % der Gebäudenutzfläche), können die im Programm Energieeffizient Sanieren förderfähigen Maßnahmen am gesamten Objekt (ohne Differenzierung nach den Flächen) im Rahmen der über die Anzahl der Wohneinheiten ermittelten Förderhöchstbeträge finanziert werden.
Als Wohneinheiten gelten Appartements und Wohnschlafräume. Gemeinschaftsräume, Küchen, Bäder und Ähnliches dürfen außerhalb der Wohneinheiten liegen.
Kombination mit der Zuschussvariante Energieeffizient Sanieren (430)
Kann das Darlehen mit der Zuschussvariante des Programms Energieeffizient Sanieren kombiniert werden?
Nein. Für Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Zuschuss- und Kreditvariante nicht möglich.
Hinweis:
Für Sanierungsvorhaben von Wohnungseigentümergemeinschaften kann individuell für jede Eigentumswohnung eine Förderung mit der Zuschuss- oder Kreditvariante gewählt werden.
Kombination mit Energieeffizient Bauen (153)
Im Rahmen der Bestandssanierung erfolgt auch der Ausbau des Dachgeschosses zu einer neuen Wohneinheit. Kann ich die Programme Energieeffizient Sanieren und Energieeffizient Bauen gleichzeitig in Anspruch nehmen?
Nein, die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus den Programmen Energieeffizient Sanieren und Energieeffizient Bauen für dieselbe Wohneinheit ist nicht möglich.
Bei einer kombinierten Antragstellung erfolgt die Berechnung des angestrebten Niveaus jeweils für das thermisch getrennte Bestandsgebäude und die neue(n) Wohneinheit(en) (Anbau, Ausbau, Aufstockung) oder das Gesamtgebäude erreicht ein im Programm Energieeffizient Bauen förderfähiges KfW-Effizienzhaus-Niveau (siehe auch Wohnflächenerweiterung).
Mischobjekte
Welche Regelungen gelten für Mischobjekte?
Bei gemischt genutzten Objekten (Gebäude mit wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung) können nur die Kosten berücksichtigt werden, die sich auf den wohnwirtschaftlichen Teil des Objektes beziehen.
Wird bei einer Umwidmung von (beheizten) Nichtwohnflächen der darauf entfallene Anteil energetischer Maßnahmen im Programm gefördert?
Ja, die geplanten förderfähigen energetischen Maßnahmen können auch für die Nichtwohnflächen durchgeführt und anteilig gefördert werden. Der Anteil der Kosten für die Nichtwohnfläche darf nicht höher sein, als der Anteil der Kosten für die Wohnfläche vor Vorhabensbeginn.
Rechnungen
Ist auch die Einreichung von Rechnungen ausländischer Unternehmen möglich?
Ja, vorausgesetzt die Rechnung ist in deutscher Sprache ausgefertigt.
Teil-/Vollabriss
Kann für ein bestehendes Wohngebäude, das teilweise oder vollständig abgerissen und wieder errichtet wird, ein Kreditantrag gestellt werden?
Nein. Maßgeblich für die Förderung ist eine auf Sanierung lautende Baugenehmigung.
Sofern das Objekt ungeplant zum Teil oder vollständig abgerissen werden muss, bleibt die Zusage erhalten.
Übertragung auf einen neuen Eigentümer
Kann das Darlehen übertragen werden, z. B. bei Objektverkauf?
Ja. Sie können das Darlehen beim Verkauf auf den neuen Eigentümer übertragen.
Alternativ kann das Darlehen auch bei Ihnen verbleiben, wenn die Mittel objektbezogen eingesetzt wurden und der Verwendungsnachweis durch Ihre Hausbank geprüft wurde. Bei Bauträgerfinanzierungen erfolgt dagegen generell eine Übertragung des Darlehens auf den/die neuen Eigentümer bzw. die Rückführung des Darlehens(teilbetrages).
Verwendungszweckänderung/Änderungen am Vorhaben
Ist nach Erstellung der Kreditzusage ein Wechsel in ein besseres Effizienzhaus-Niveau möglich?
Ja, ein Wechsel ist möglich, wenn:
- das Vorhaben noch nicht begonnen wurde bzw. bei Eingang des nachträglichen Antrags auf Wechsel des Effizienzhaus-Niveaus in der KfW weniger als 3 Monate nach Vorhabensbeginn vergangen sind bzw. nach Ablauf der 3-Monatsfrist der Baufortschritt des Vorhabens weniger als 50 % beträgt und
- ein Abruf/Teilabruf des Darlehens noch nicht erfolgt ist und
- mit der neuen "Bestätigung zum Antrag" die Fördervoraussetzungen für das angestrebte neue Effizienzhaus-Niveau gemäß den Programmbestimmungen der bestehenden Zusage nachgewiesen wird.
(Hinweis: Das angestrebte neue Effizienzhaus-Niveau muss zum Zeitpunkt des ursprünglichen Kreditantrages bereits gemäß Programmmerkblatt bestanden haben.)
Es erfolgt eine Anpassung des Verwendungszwecks sowie der Höhe des Tilgungszuschusses der bestehenden Zusage.
Ist ein Wechsel in ein niedrigeres Effizienzhaus-Niveau möglich?
Ja, ein entsprechender Programmwechsel ist unabhängig vom Bautenstand möglich.
Es erfolgt eine Anpassung des Verwendungszwecks sowie der Höhe des Tilgungszuschusses der bestehenden Zusage.
Ist ein Wechsel in ein Programm bzw. eine Programmvariante mit niedrigerem Förderniveau (z. B. zum Programm 152) möglich?
Ja, ein entsprechender Programmwechsel ist unabhängig vom Bautenstand möglich.
Die Neuzusage erfolgt zu den aktuellen Programmbestimmungen und aktuellen Konditionen.
Ist ein Wechsel zwischen Kredit- und Zuschussvariante möglich?
Ja, ein Wechsel ist möglich, wenn
- mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde bzw. bei Eingang des nachträglichen Antrags auf Wechsel der Programmvariante in der KfW weniger als 3 Monate nach Vorhabensbeginn vergangen sind bzw. nach Ablauf der 3 Monatsfrist der Baufortschritt des Vorhabens weniger als 50 % beträgt und
- ein Abruf/Teilabruf des Darlehens bzw. Auszahlung des Zuschusses noch nicht erfolgt ist und
- mit den eingereichten Unterlagen das Erreichen der aktuellen Programmanforderungen des angestrebten neuen Programms zweifelsfrei nachgewiesen ist.
Die neue Zusage erfolgt zu den aktuellen Progammbestimmungen und aktuellen Konditionen (Zinsen und Höhe Tilgungszuschuss bzw. Höhe Zuschuss). Die Sperrfrist von 6 Monaten kommt hier nicht zur Anwendung.
Verzicht
Kann ich auf das bereits zugesagte Darlehen verzichten und welche Konsequenzen entstehen daraus?
Ein Verzicht ist jederzeit möglich.
Ein neuer Antrag aus dem bereits beantragten Programm für das gleiche Vorhaben kann jedoch frühestens 6 Monate nach einem Verzicht (Sperrfrist) gestellt werden.
Vorhabensbeginn
Was gilt als Vorhabensbeginn?
Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerkerleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich". Planungs- und Energieberatungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Der Kauf des Materials durch den Kreditnehmer gilt bei der Kreditvariante als Vorhabensbeginn.
Beim Ersterwerb gilt die Beurkundung des notariellen Kaufvertrages als Vorhabensbeginn.
Wann kann ich mit dem Vorhaben beginnen?
Sobald Sie den Kreditantrag bei Ihrer Bank gestellt oder ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch geführt haben, können Sie mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen. Wenn der Kreditantrag innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingeht bzw. bei Ablauf der 3-Monats-Frist das Vorhaben zu diesem Zeitpunkt zu weniger als 50 % realisiert wurde, gilt die Antragstellung als fristgerecht.
Wohneinheit
Was ist eine Wohneinheit?
Als Wohneinheit gelten abgeschlossene, zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte, zusammen liegende Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen (Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).
Einliegerwohnungen zählen als separate Wohneinheiten, wenn sie den genannten Anforderungen entsprechen.
Wohnflächenerweiterung
Können energetische Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Wohnflächenerweiterung durch Anbau oder Ausbau von nicht beheizten Flächen im Programm Energieeffizient Sanieren gefördert werden?
Ja, die Kosten können gefördert werden, sofern die Wohnfläche um nicht mehr als 50 m2 erweitert wird (analoge Anwendung der EnEV2009 für Altbausanierung). Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung/Erweiterung.
Sofern eine abgeschlossene Wohneinheit errichtet wird, ist eine Antragstellung im Programm Energieeffizient Bauen möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem Programmen Energieeffizient Sanieren und Energieeffizient Bauen für dieselbe Wohneinheit ist nicht möglich (siehe auch Kombination mit Energieeffizient Bauen).
Wohnungseigentümergemeinschaft
Wie erfolgt die Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften?
Es besteht folgende Wahlmöglichkeit:
- Jeder Eigentümer stellt einen separaten Antrag, der sich auf die jeweilige Wohneinheit bezieht (bitte mit Hinweis auf die anderen Anträge).
- Die Eigentümergemeinschaft stellt einen Antrag für das gesamte Wohngebäude, z. B. durch den Verwalter.