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Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Die Bundesregierung hat die Eckpunkte zur Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In Folge hat die KfW in Abstimmung mit dem auftraggebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderbedingungen im Produkt „Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude“ (422) zum 21.07.2026 angepasst.
Sie haben Ihren Antrag bis zum 20.07.2026 zu den bis dahin aktuellen Förderbedingungen gestellt?
Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
Wir fördern Kommunen, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten möchten.
Dazu zählen:
(Einzel-)Unternehmen sowie kommunale Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und Kirchen stellen ihren Antrag im Förderprodukt Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522) bzw. Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459).
Die maximal förderfähigen Kosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), richten sich nach der beheizten Nettogrundfläche Ihres Nichtwohngebäudes:
| Nettogrundfläche | Förderfähige Gesamtkosten |
|---|---|
| bis 150 m2 | 28.000 Euro pauschal |
| 150 m2 bis 400 m2 | zusätzlich 197 Euro pro m2 |
| 400 m2 bis 1.000 m2 | zusätzlich 118 Euro pro m2 |
| größer als 1.000 m2 | zusätzlich 79 Euro pro m2 |
Betrifft die Maßnahme nicht die gesamte beheizte Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes, wird der Förderhöchstbetrag anteilig berechnet.
Von den so ermittelten förderfähigen Kosten erhalten Sie maximal 30 % als Zuschuss.
Beispiele zur Zuschussberechnung finden Sie in den FAQ.
Hinweis für Anträge ab dem 01.02.2027: Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um
Ihr Zuschuss wird nach Abschluss des Vorhabens und nach positiver Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen auf das Konto der Kommune überwiesen.
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 90 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich. Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten darf nur ein Antrag, entweder bei der KfW oder dem BAFA, gestellt werden.
Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 30 % auf die förderfähigen Gesamtkosten.
Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschussbetrag für einzelne energetische Maßnahmen ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre förderfähigen Kosten sind.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), der für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt wird, richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten:
Hinweis für Anträge ab dem 01.02.2027: Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (zum Beispiel bei einer Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen.
Werden mehrere Anträge für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, reduziert sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes um die bereits berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten.
Ihr Zuschuss wird nach Abschluss des Vorhabens und nach positiver Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen auf das Konto der Kommune überwiesen.
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 60 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich. Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten darf nur ein Antrag, entweder bei der KfW oder dem BAFA, gestellt werden.
Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) für Nichtwohngebäude bzw. eine Bestätigung zum Antrag (BzA) für Wohngebäude erstellen lassen. Die (g)BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
Zugelassen sind alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) in der Kategorie „BEG – Wohngebäude“ für Wohngebäude beziehungsweise „BEG – Nichtwohngebäude“ für Nichtwohngebäude geführt sind sowie alle Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer.
Eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung, relevante Dokumente und häufige Fragen zum Kundenportal finden Sie auf unserer Infoseite.
Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit Ihrem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förderzusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung. Bei der Übernahme der Musterformulierung ist darauf zu achten, dass die Formulierung auf das individuelle Vorhaben angepasst wird.
Eine intern vertretungsberechtigte Person registriert den Zuschussempfänger als Kommune mit Angabe ihrer persönlichen Daten im Kundenportal „Meine KfW“. Ein eventuell bestehender Privat-Account für das KfW-Zuschussportal oder Kundenportal "Meine KfW" kann nicht für die Antragstellung der kommunalen Heizungsförderung genutzt werden.
Die Vertretungsberechtigung ist anhand des Formulars Nachweis der Vertretungsberechtigung für Kommunen im Kundenportal "Meine KfW"(PDF, 787 KB, barrierefrei) (Formularnummer 600 000 5184) nachzuweisen. Dieses ist nach Durchführung der Maßnahme bei Nachweiseinreichung hochzuladen.
Die Person, die die Kommune registriert hat, muss mit der Person identisch sein, die den Antrag stellt.
Für die Antragstellung wird die (g)BzA-ID (15-stellige Nummer) von der (gewerblichen) Bestätigung zum Antrag (gBzA) benötigt. Dieses Dokument wird Ihnen von der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz bzw. von der Fachunternehmerin oder dem Fachunternehmer ausgehändigt. Weiterhin ist der abgeschlossene Lieferungs‑ oder Leistungsvertrag bzw. alternativ Unterlagen zum Nachweis des Vergabeverfahrens hochzuladen.
Der Zuschussantrag berücksichtigt nicht nur die Kosten für den Kauf und den Austausch der Heizungsanlage, sondern auch für die Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
Um eine Systemüberlastung in Zeiten besonders hoher Nachfrage nach unseren Zuschussprodukten zu vermeiden, haben wir einen virtuellen Warteraum eingerichtet. Bevor Zuschussinteressierte das Kundenportal „Meine KfW“ nutzen können, werden sie in diesen Warteraum geleitet und dann der Reihe nach hineingelassen.
Wenn Sie an der Reihe sind, haben Sie 10 Minuten Zeit, um zu bestätigen, dass Sie ins Kundenportal „Meine KfW“ weitergeleitet werden wollen. Falls Sie dieses Zeitfenster verpassen sollten, verfällt Ihr Platz im Warteraum.
Bitte beachten Sie:
Die Zusage ist nur eine begrenzte Zeit gültig. Die Einreichungsfrist für den Nachweis des Vorhabens finden Sie unter dem Punkt „Nachweise einreichen“ der Zusage. Wir können den Zuschuss nur dann auszahlen, wenn das Vorhaben bis zu diesem Datum abgeschlossen ist und Sie die Auszahlung im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt haben.
Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben starten. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW müssen Sie das Vorhaben vollständig abgeschlossen haben.
Wurden die Arbeiten abgeschlossen? Dann bestätigt Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz bzw. Ihre Fachunternehmerin oder Ihr Fachunternehmer die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine „(gewerbliche) Bestätigung nach Durchführung“ - die (g)BnD.
Sie haben Ihr Vorhaben erfolgreich umgesetzt? Dann können Sie sich jetzt identifizieren und Ihre Nachweise einreichen.
Für die Auszahlung des Zuschusses legitimiert sich die vertretungsberechtigte Person entweder per eID, Schufa-Identitäts-Check, Video-Identifizierung oder per Postident-Verfahren. Informationen dazu finden Sie auf der Seite zum Kundenportal „Meine KfW“, unter Punkt 2 Vorhaben umsetzen und identifizieren.
Die vertretungsberechtigte Person beantragt im Kundenportal „Meine KfW“ mit der „(gewerblichen) Bestätigung nach Durchführung“ ((g)BnD) die Auszahlung.
Anschließend weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihr Vorhaben durchgeführt haben:
Bitte reichen Sie die Nachweise spätestens 36 Monate nach der Zusage durch die KfW und innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung ein.
Nachdem wir Ihre Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft haben, zahlen wir den Zuschuss in der Regel zur Mitte oder zum Ende des Monats auf Ihr Konto Ihrer Kommune aus.
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Nachweis der Vertretungsberechtigung für Kommunen im Kundenportal "Meine KfW"(PDF, 787 KB, barrierefrei) | 600 000 5184 |
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen(PDF, 845 KB, barrierefrei) | 600 000 4863 |
| Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen(PDF, 632 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 4864 |
Hier finden Sie Beispiele zur Zuschussberechnung.
Die förderfähigen Gesamtkosten orientieren sich an der Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.
| Nettogrundfläche | Förderfähige Gesamtkosten |
|---|---|
| bis 150 m2 | 28.000 Euro pauschal |
| 150 m² bis 400 m2 | zusätzlich 197 Euro pro m2 |
| 400 m² bis 1.000 m2 | zusätzlich 118 Euro pro m2 |
| größer als 1.000 m2 | zusätzlich 79 Euro pro m2 |
Ihre Nettogrundfläche beträgt 300 Quadratmeter. Sie erhalten 30 % Zuschuss auf die förderfähigen Kosten.
Ihr maximaler Zuschuss beträgt 17.265 Euro.
| Nettogrundfläche | bis 150 m2 | 150 m2 bis 400 m2 | 400 m2 bis 1000 m2 | größer als 1.000 m2 |
|---|---|---|---|---|
| Förderfähige Gesamtkosten | 28.000 Euro | zusätzlich 197 Euro pro m2 | zusätzlich 118 Euro pro m2 | zusätzlich 79 Euro pro m2 |
| Max. förderfähige Gesamtkosten | 28.000 Euro | 29.550 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| Max. Zuschuss 30 % | 8.400 Euro | 8.865 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| Max. Zuschuss gesamt | 17.265 Euro | |||
Ihre Nettogrundfläche beträgt 800 Quadratmeter. Sie erhalten 30 % Zuschuss auf die förderfähigen Kosten.
Ihr maximaler Zuschuss beträgt 37.335 Euro.
| Nettogrundfläche | bis 150 m2 | 150 m2 bis 400 m2 | 400 m2 bis 1000 m2 | größer als 1.000 m2 |
|---|---|---|---|---|
| Förderfähige Gesamtkosten | 28.000 Euro | zusätzlich 197 Euro pro m2 | zusätzlich 118 Euro pro m2 | zusätzlich 79 Euro pro m2 |
| Max. förderfähige Gesamtkosten | 28.000 Euro | 49.250 Euro | 47.200 Euro | 0 Euro |
| Max. Zuschuss 30 % | 8.400 Euro | 14.775 Euro | 14.160 Euro | 0 Euro |
| Max. Zuschuss gesamt | 37.335 Euro | |||
Ihre Nettogrundfläche beträgt 1.400 Quadratmeter. Sie erhalten 30 % Zuschuss auf die förderfähigen Kosten.
Ihr maximaler Zuschuss beträgt 53.895 Euro.
| Nettogrundfläche | bis 150 m2 | 150 m2 bis 400 m2 | 400 m2 bis 1000 m2 | größer als 1.000 m2 |
|---|---|---|---|---|
| Förderfähige Gesamtkosten | 28.000 Euro | zusätzlich 197 Euro pro m2 | zusätzlich 118 Euro pro m2 | zusätzlich 79 Euro pro m2 |
| Max. förderfähige Gesamtkosten | 28.000 Euro | 49.250 Euro | 70.800 Euro | 31.600 Euro |
| Max. Zuschuss 30 % | 8.400 Euro | 14.775 Euro | 21.240 Euro | 9.480 Euro |
| Max. Zuschuss gesamt | 53.895 Euro | |||
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), der für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt wird, richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten:
Gemäß Ziffer 2 (2) der Ergänzenden Bedingungen für Antragstellungen durch Kommunen im Produkt 422(PDF, 101 KB, barrierefrei) im Kundenportal "Meine KfW" darf für die Kommune bzw. Gebietskörperschaft nur eine intern vertretungsberechtigte Personen, die die Anforderungen der Ziffer 2 (3) der Nutzungsbedingungen „Meine KfW“(PDF, 238 KB, nicht barrierefrei) erfüllt, den Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ stellen.
Diese Vertretungsberechtigung ist bei der Einreichung des Verwendungsnachweises mit dem Formular Nachweis der Vertretungsberechtigung für Kommunen(PDF, 787 KB, barrierefrei) gemäß Ziffer 2 (4) i. V. m. Ziffer 2 (2) der Ergänzenden Bedingungen für Antragstellungen durch Kommunen im Produkt 422 im Kundenportal "Meine KfW nachzuweisen.
Beachten Sie aber, dass die vertretungsberechtigte Person, die den Antrag gestellt hat, mit der Person identisch sein muss, die den Nachweis einreicht.
Die Bevollmächtigung eines beauftragten Energie-Effizienzexperten ist nicht zulässig.
Nein, es ist ausreichend, wenn Sie den Lieferungs- oder Leistungsvertrag des Hauptgewerkes (Heizung) hochladen.
Gemäß den Programmbestimmungen ist vor Beantragung einer Heizungsförderung ein Lieferungs‑ oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung abzuschließen. Da dies bei Ausschreibungen in der Regel nicht möglich ist, gilt für diese Fälle folgende Ausnahme:
Bei Vergabeverfahren (öffentlichen Ausschreibungen), in denen der Abschluss von Lieferungs‑ oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung nicht möglich ist, kann darauf verzichtet werden. Stattdessen ist bei Antragstellung ein Dokument hochzuladen, das die Durchführung des Vergabeverfahrens nachweist. Die Antragstellung muss vor der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren erfolgen.
Die Kosten der Fachplanung und Baubegleitung werden im Rahmen der Heizungsförderung mitgefördert. Einen separaten Zuschuss gibt es nicht.
Ergänzend zur Regelung im Merkblatt sind nachfolgend zwei Beispiele für die Berechnung der Förderhöchstbeträge bei gemischt genutzten Gebäuden dargestellt.
Für die Berechnung des Förderhöchstbetrages wird unterstellt, dass es sich bei den beiden Gebäudeteilen nach GEG um getrennte Gebäude handelt (siehe Technische FAQ EM 1.01). Der Förderhöchstbetrag wird für jeden Gebäudeteil separat berechnet.
Beispiel 1: Ein Gebäude mit 4 Wohneinheiten (400 qm Wohnfläche) und 100 qm Gewerbefläche erhält eine neue zentrale Heizungsanlage, die beide Gebäudeteile versorgt. Kosten: 100.000 Euro.
Beispiel 2: Ein Gebäude mit 4 Wohneinheiten (400 qm Wohnfläche) und 600 qm Gewerbefläche erhält eine neue zentrale Heizungsanlage, die beide Gebäudeteile versorgt. Kosten: 100.000 Euro.
Direkt zum Start der neuen Förderbedingungen am 21.07.2026 werden Strahlungsheizungssysteme noch nicht gefördert und dementsprechend noch nicht in den Merkblättern auffindbar sein.
Der konkrete Zeitpunkt, ab dem Strahlungsheizungssysteme im Rahmen der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude förderfähig sind, wird in Abstimmung mit dem BMWE von der KfW unter www.kfw.de/522 bekannt gegeben.
Mit Erstellung der Bestätigung nach Durchführung hat Ihr Fachunternehmen bzw. Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz die Möglichkeit, die tatsächlich installierte förderfähige Anlagentechnik zu bestätigen. Eine Änderung der bestehenden Zusage ist nicht notwendig.
Ja, Sie können die Förderung "BEG Kommunen - Kredit (264)" bzw. "BEG Kommunen - Zuschuss (464)" mit der "BEG Heizungsförderung für Kommunen (422)" kombinieren und Ihre Vorhaben parallel durchführen. Wichtig ist, dass keine Kosten doppelt angesetzt werden. Das bedeutet, dass die Kosten für die neue Heizung aus den Gesamtkosten für die Sanierung zum Effizienzgebäude bzw. Effizienzhaus herauszurechnen sind.
Die Kombination ist auch dann möglich, wenn Ihnen schon eine Zusage im Produkt 264 bzw. 464 vorliegt. Die Voraussetzung hierfür ist, dass Sie für die neue Heizungsanlage noch keinen Lieferungs- oder Leistungsvertrag bzw. einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung hinsichtlich der Förderzusage im Produkt 422 abgeschlossen und mit dem Vorhaben noch nicht begonnen haben.
Wichtiger Hinweis: Bei einer Kombination dieser Förderungen darf keine "Effizienzgebäude- / Effizienzhausstufe mit EE-Klasse" beantragt werden.
Wurde in der Bestätigung zum Antrag eine falsche Hausnummer erfasst, ist diese in die Zusage übernommen worden. Eine Änderung der Hausnummer kann durch Ihre Expertin oder Ihren Experten für Energieeffizienz bzw. Ihr Fachunternehmen im Zuge der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung vorgenommen werden.
Nach dem Ausscheiden der vertretungsberechtigten Person kann über das Zuschussportal für die bereits erteilte Zusage keine Auszahlung mehr beantragt werden. Bitte teilen Sie das Ausscheiden der vertretungsberechtigten Person per E‑Mail an mit. Im Anschluss werden wir Sie kontaktieren und über das weitere Vorgehen informieren.
Die Prüfung dauert in der Regel bis zu einer Woche unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig im Kundenportal „Meine KfW“ hochgeladen wurden. Sie können dann unsere Entscheidung im Kundenportal „Meine KfW“ einsehen. Bei Fragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Auszahlung rufen Sie uns an: 0800 539 9008 (kostenfreie Servicenummer, Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
Gut zu wissen: Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) finden Sie ebenfalls Antworten auf viele Fragen.
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