Themenbühne Corporate-Gvernance

    Corporate Governance Bericht

    Als Förderbank des Bundes hat sich die KfW verpflichtet, verantwortliches und transparentes Handeln nach­vollziehbar zu machen. Vorstand und Verwaltungs­rat der KfW erkennen die Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) für die KfW an. Erstmals am 06.04.2011 wurde eine Entsprechens­erklärung zur Einhaltung der Empfehlungen des PCGK abgegeben. Eventuelle Abweichungen werden seitdem jährlich offen­gelegt und erläutert.

    Die KfW ist als Anstalt des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die KfW (KfW-Gesetz) gegründet. Im Gesetz sind die wesentlichen strukturellen Merkmale der KfW festgelegt. So verfügt die KfW bspw. nicht über eine Anteils­eigner­versammlung. Die Anteils­eigner sind im Verwaltungsrat der KfW vertreten und üben dort neben Kontroll- auch Anteilseigner­funktionen aus (zum Beispiel die Fest­stellung des Jahres­abschlusses oder Beschluss­fassungen über die Satzung). Mitgliederzahl, Zusammen­setzung und Aufgaben des Verwaltungs­rats sind im KfW-Gesetz fest­geschrieben. Ferner sind im KfW-Gesetz die direkte Unter­stellung unter die Rechtsaufsicht des Bundes­ministeriums der Finanzen im Benehmen mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie sowie die unmittel­bare Kontrolle durch den Bundes­rechnungshof vorgegeben. Gemäß KfW-Gesetz in Verbindung mit der „Verordnung zur Anwendung von bankaufsichts­rechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht“ (KfW-Verordnung) vom 20.09.2013 unterliegt die KfW im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechend anwendbaren bankaufsichts­rechtlichen Vorschriften außerdem der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammen­arbeit mit der Bundesbank.

    Entsprechenserklärung

    Vorstand und Verwaltungsrat der KfW er­klären: „Seit der letzten Entsprechens­erklärung vom 28.03.2017 wurde und wird den von der Bundes­regierung am 01.07.2009 verab­schiedeten Empfehlungen zum PCGK, soweit sie für die KfW als Anstalt des öffent­lichen Rechts entsprechend anwendbar sind, – mit Ausnahme der nach­stehenden Empfehlungen – ent­sprochen.“

    Selbstbehalt D&O-Versicherung
    Die KfW hat für Verwaltungs­ratsmitglieder D&O-Versicherungs­verträge abgeschlossen, die in Abweichung von Ziffer 3.3.2 PCGK lediglich eine Option zur Einführung eines Selbst­behalts vorsehen. Über die Ausübung der Option wird in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und dem stell­vertretenden Vorsitzenden des Verwaltungs­rats entschieden.

    Delegation auf Aus­schüsse
    Das KfW-Gesetz gibt die Größe des Verwaltungs­rats mit 37 Mitgliedern vor. Eine Entlastung des Verwaltungs­rats erfolgt über Ausschüsse, die sach­näher und zeitlich flexibler sind und deren Einrichtung recht­lich vorge­geben ist. In einigen Fällen bereiten die Aus­schüsse nicht nur Entscheidungen des Verwaltungs­rats vor, sondern ent­scheiden – entgegen Ziffer 5.1.8 PCGK – abschließend. Dies ist aus Praktika­bilitäts- und Effizienz­gründen geboten.

    • Der Präsidial- und Nomi­nie­rungs­aus­schuss ent­scheidet ab­schließend in folgen­den Fällen: Er beschließt Maß­nahmen in wichtigen Rechts- und Verwaltungs­angelegenheiten und kann in dringenden Angelegenheiten Eilent­scheidungen treffen. Er entwirft außerdem Stellen­beschreibungen mit Bewerber­profil für Stellen im Vorstand sowie für in den Verwaltungsrat zu bestellende Personen. Er erteilt die Zustimmung zur Geschäfts­verteilung inner­halb des Vorstands und zu wesent­lichen Änderungen hieran und beschließt das Vergütungs­system für den Vorstand, wobei jedoch die Entscheidung über die Grund­struktur des Vergütungs­systems dem Verwaltungsrat vorbehalten bleibt. In Abweichung von Ziffer 4.4.3 PCGK nimmt der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss über seinen jeweiligen Vorsitzenden auch anstelle des Verwaltungsrats die Anzeige von Interessen­konflikten eines Vorstands­mitglieds entgegen. Der Vorsitzende des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses stimmt – entgegen Ziffer 4.4.4 PCGK – anstelle des Verwaltungs­rats der Ausübung von Neben­tätigkeiten des Vorstands zu.
    • Der Risiko- und Kredit­aus­schuss ent­scheidet ab­schließend über alle gemäß KfW-Satzung zu­stimmungs­pflichtigen Finanzierungen, über die Mittel­aufnahmen durch Ausgabe von Schuld­verschreibungen oder durch Aufnahme von Darlehen in Fremd­währungen sowie über Swap­geschäfte. Die abschließende Entscheidung durch einen Ausschuss in solchen Angelegen­heiten entspricht dem üblichen Vorgehen bei Banken. Sie dient der Beschleunigung und der Bündelung des Sach­verstands im Ausschuss.

    Kreditvergabe an Organ­mit­glieder
    Die KfW darf den Mitgliedern des Vor­stands und des Ver­waltungs­rats nach Maß­gabe der Satzung keine individu­ellen Kredite gewähren. Aus Gründen der Gleich­behandlung gilt das Verbot jedoch – in Abweichung von Ziffer 3.4 PCGK – nicht für die Inanspruch­nahme von Förder­krediten, die im Rahmen von KfW-Programmen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der Standardisierung der Kredit­vergabe und des Prinzips der Durch­leitung durch Haus­banken besteht bei Programm­krediten keine Gefahr von Interessen­konflikten. Programm­kredite, die Vorstands- oder Verwaltungs­rats­mitgliedern gewährt wurden, sind jedoch dem Verwaltungs­rat zur Kenntnis zu geben.

    Zusammenwirken von Vorstand und Verwaltungsrat

    Vorstand und Verwaltungs­rat arbeiten zum Wohl der KfW eng zusammen. Mit dem Verwaltungsrats­vorsitzenden und dessen Stell­vertreter hält der Vorstand regelmäßig Kontakt und berät mit ihnen wichtige Fragen der Unternehmens­führung und -strategie. Bei wichtigem Anlass informiert der Verwaltungsrats­vorsitzende den Verwaltungs­rat und beruft erforderlichen­falls eine außer­ordentliche Sitzung ein.

    Der Vorstand hat den Verwaltungs­rat im Berichts­jahr umfassend über alle für die KfW relevanten Fragen der Planung, der Geschäfts­entwicklung, der Risikolage und -strategie, des Risiko­managements, der IT-Strategie, der Vergütungs­strategie und der finanziellen Lage unterrichtet.

    Vorstand

    Der Vorstand leitet die KfW in eigener Verantwortung nach Maßgabe des KfW-Gesetzes, der KfW-Verordnung, der Satzung und der Geschäfts­ordnung für den Vorstand. Die Geschäfts­verteilung innerhalb des Vorstands regelt ein Geschäfts­verteilungsplan. Der Vorstand bedarf seit 01.08.2014 der vorherigen Zustimmung des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses zu wesentlichen Änderungen der Geschäfts­verteilung innerhalb des Vorstands.

    Im Berichts­jahr waren die Mitglieder des Vorstands der KfW jeweils für die folgenden Dezernate zuständig:

    • Dr. Ulrich Schröder als Vorstands­vorsitzender für Vorstands­stab und Kommunikation, Konzern­entwicklung und Volks­wirtschaft, Interne Revision und Compliance sowie als Umwelt­vorstand der KfW für das Thema Nach­haltigkeit;
    • Dr. Günther Bräunig für Finanzmärkte, für Personal, für Recht sowie für Zentrale Services; Herr Dr. Bräunig wurde zum 01.09.2017 zum stell­vertretenden Vorstands­vorsitzenden bestimmt;
    • Dr. Norbert Kloppenburg bis zum 31.10.2017 und Herr Prof. Dr. Joachim Nagel ab dem 01.11.2017 für Inter­nationale Finanzierungen (Geschäfts­feld Förderung Entwicklungs- und Schwellen­länder, Geschäftsfeld Export- und Projekt­finanzierung) unter Einschluss der Entwicklungs­bank, der DEG und der KfW IPEX-Bank GmbH;
    • Bernd Loewen für Rechnungs­wesen, Informations­technologie und für Organisation und Consulting;
    • Dr. Ingrid Hengster für Inländische Finanzierungen unter Einschluss von Mittelstands­bank/Steuerung, Kommunal- und Privat­kunden­bank/Kredit­institute, Neu­geschäft Kredit­service, Vertrieb sowie Projekt­entwicklung Digitalisierung Inland;
    • Dr. Stefan Peiß für Risiko­controlling, Kreditrisiko­management, Transaktions­management und Bestand Kreditservice.

    Der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss hat im Jahr 2015 eine neue Geschäftsverteilung ab dem 01.01.2016 beschlossen, die die ab dem 01.01.2016 geltenden Bestimmungen der Rechts­verordnung zu den Mindest­anforderungen an das Risiko­management (MaRisk) umsetzt, die eine Trennung der Vorstands­zuständigkeit für die Bereiche Risiko­management und -controlling und Rechnungs­wesen erfordern.

    Das Vorstands­mandat von Herrn Dr. Norbert Kloppenburg endete zum 31.10.2017 und Herr Prof. Dr. Joachim Nagel wurde zum 01.11.2017 erstmals zum Mitglied des Vorstands der KfW bestellt. Frau Dr. Ingrid Hengster wurde vom Verwaltungs­rat am 29.06.2017 für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2023 erneut zum Mitglied des Vorstands der KfW bestellt. Herr Dr. Bräunig wurde im Umlauf­verfahren vom Verwaltungs­rat am 13.12.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 zum Vorstands­vorsitzenden bestimmt.

    Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmens­interesse der KfW verpflichtet, dürfen bei ihren Entscheidungen persönliche Interessen nicht verfolgen und unterliegen während ihrer Tätigkeit für die KfW einem umfassenden Wettbewerbs­verbot. Die Vorstands­mitglieder müssen ihre Vorstands­kollegen vor der Beschluss­fassung über Interessen­konflikte informieren und diese dem Vorsitzenden des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses gegenüber unverzüglich offenlegen.

    Verwaltungsrat

    Der Verwaltungs­rat überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung der KfW.

    Nach dem KfW-Gesetz gehören dem Verwaltungsrat 37 Mitglieder an. Sieben Bundesminister sind kraft Gesetzes Mitglieder im Verwaltungs­rat. Jeweils sieben Mitglieder werden zudem vom Bundestag und vom Bundesrat bestellt. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach Anhörung der beteiligten Kreise durch die Bundes­regierung bestellt. Der Vorsitz im Verwaltungs­rat wird im jährlichen Wechsel vom Bundes­minister der Finanzen und vom Bundes­minister für Wirtschaft und Energie wahr­genommen. Verwaltungsrats­vorsitzender im Berichtsjahr war Bundes­minister Dr. Wolfgang Schäuble bis zum 24.10.2017 und ab dem 24.10.2017 Bundes­minister Peter Altmaier. Im Berichts­jahr waren im Verwaltungsrat sechs Frauen vertreten.

    Mitglied des Verwaltungsrats soll nicht sein, wer zur KfW oder zu deren Vorstands­mitgliedern in einer geschäft­lichen oder persön­lichen Beziehung steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorüber­gehenden Interessen­konflikt begründet. Jedes Verwaltungs­ratsmitglied informiert vor der Beschluss­fassung den Vorsitzenden des Verwaltungs­rats bzw. des jeweiligen Ausschusses über Interessen­konflikte. Im Berichtsjahr gab es im Verwaltungsrat bzw. in seinen Ausschüssen Fälle von Nicht­mitwirkung an Beschlüssen infolge von Interessen­konflikten.

    Im Berichtsjahr haben zehn Verwaltungs­ratsmitglieder an weniger als der Hälfte der Verwaltungs­rats­sitzungen teilgenommen.

    Ausschüsse des Ver­waltungs­rats
    Der Verwaltungsrat hat zur effizienten Aufgaben­wahrnehmung, entsprechend § 25 d Kredit­wesen­gesetz (KWG), vier Aus­schüsse gebildet, die nach­folgend dargestellt werden.

    Der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss behandelt Rechts- und Verwaltungs­angelegenheiten sowie grund­sätzliche geschäfts- und unternehmens­politische Angelegenheiten; zudem trifft er Eilent­scheidungen in dringenden Angelegenheiten. Der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss behandelt außerdem Nominierungs­angelegenheiten. Unbeschadet der Aufgaben des Vergütungs­kontroll­ausschusses gehören zu den Aufgaben des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses auch die Beratung über das und Beschluss­fassung zum Vergütungs­system für den Vorstand einschließlich der Vertrags­elemente und dessen regel­mäßige Überprüfung. Über die Grund­struktur des Vergütungs­systems für den Vorstand befindet der Verwaltungsrat. Der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss entwirft Stellen­beschreibungen mit Bewerber­profil für Stellen im Vorstand und für in den Verwaltungsrat zu bestellende Personen. Er ermittelt Bewerber für die Besetzung einer Stelle im Vorstand und sorgt mit dem Vorstand für ein lang­fristiges Nachfolge­konzept für den Vorstand. Er kann die bestellenden Bundes­organe bei der Auswahl der in den Verwaltungs­rat zu bestellenden Personen unterstützen.

    Der Vergütungskontrollausschuss behandelt Vergütungs­themen. Er befasst sich insbe­sondere mit der ange­messenen Ausgestaltung der Vergütungs­systeme für den Vorstand und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW und berät den Präsidial- und Nominierungs­ausschuss im Hinblick auf die Vergütung der Vorstands­mitglieder.

    Der Risiko- und Kreditausschuss berät den Verwaltungs­rat zu Risiko­themen wie insbesondere der Gesamt­risiko­bereitschaft und -strategie der KfW. Der Risiko- und Kredit­ausschuss ist außerdem zuständig für die Behandlung von Kredit­angelegen­heiten, die Geneh­migung von Mittel­aufnahmen und von der KfW getätigte Swap­geschäfte.

    Der Prüfungs­aus­schuss bereitet Fragen der Rechnungs­legung und des Risiko­managements vor. Er befasst sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungs­legungs­prozesses, der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Internen Revisions­systems und des Risiko­management­systems, der Prüfung des Jahres- und des Konzern­abschlusses, der erforderlichen Unab­hängigkeit des Abschluss­prüfers, der Bestimmung von Prüfungs­schwerpunkten sowie der Überwachung der zügigen Behebung eventueller vom Abschluss­prüfer festgestellter Mängel durch den Vorstand.

    Die Vorsitzenden der Aus­schüsse berichten dem Ver­waltungs­rat regelmäßig.

    Über die Arbeit des Verwaltungs­rats und seiner Ausschüsse im Berichts­jahr informiert der Verwaltungs­rat in seinem Bericht. Eine Über­sicht über die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse findet sich auf der Internetseite der KfW.

    Anteilseigner

    Am Grundkapital der KfW sind der Bund zu 80 % und die Länder zu 20 % beteiligt. Der Bund haftet nach Maßgabe von § 1 a KfW-Gesetz für bestimmte Verbindlich­keiten der KfW. Eine Gewinn­ausschüttung findet nicht statt. Eine Anteils­eigner­versammlung sieht das KfW-Gesetz nicht vor; statt­dessen nimmt der Verwaltungsrat Funktionen einer Anteils­eigner­versammlung wahr.

    Aufsicht

    Das Bundesministerium der Finanzen übt gemäß § 12 KfW-Gesetz die Rechts­aufsicht über die KfW im Benehmen mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die Rechts­aufsicht ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäfts­betrieb der KfW mit Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen in Einklang zu halten.

    Die KfW gilt kraft § 2 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht als Kredit­institut im Sinne des KWG und ist damit bis auf wenige Einzel­vorschriften von der direkten Anwendung bankaufsichts­rechtlicher Regelungen generell ausgenommen. Gleich­wohl hat sie die relevanten Normen des KWG, insbesondere die MaRisk und die Solvabilitäts­verordnung (SolvV) sowie die Kapital­adäquanz­verordnung (CRR), schon bisher im Wesent­lichen sinngemäß angewandt.

    Die KfW-Verordnung vom 20.09.2013 erklärt jedoch zentrale bankaufsichts­rechtliche Normen für entsprechend anwendbar auf die KfW und unterstellt die KfW in Bezug auf deren Einhaltung der Aufsicht durch die BaFin in Zusammen­arbeit mit der Bundes­bank. Die Aufsichts­zuständigkeit der BaFin in Zusammen­arbeit mit der Bundesbank sowie bank­aufsichts­rechtliche Prüfungs­rechte sind seit 09.10.2013 begründet. Am 01.07.2014 wurden die §§ 25 c und 25 d KWG mit ihren Vorgaben für die Corporate Governance entsprechend auf die KfW anwendbar. Die übrigen in der KfW-Verord­nung bezeichneten Normen wurden am 01.01.2016 entsprechend anwendbar.

    Die Konzern­gesellschaften KfW IPEX-Bank GmbH und DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungs­gesellschaft mbH (DEG) sind hingegen Kredit­institute im Sinne des KWG. Die KfW IPEX-Bank GmbH unterliegt den Vor­schriften des KWG vollständig, die DEG mit bestimmten Einschränkungen.

    Transparenz

    Die KfW stellt auf ihrer Internetseite alle wichtigen Informationen zum Konzern- und Jahres­abschluss, Quartals- und Halb­jahres­berichte sowie den Finanz­kalender zur Verfügung. Im Rahmen der Investor-Relations-Aktivitäten und der Unternehmens­kommunikation wird zudem regelmäßig über aktuelle Unternehmens­entwicklungen informiert. Die jährlichen Corporate Governance Berichte der KfW und der Konzern­gesellschaften KfW IPEX-Bank GmbH und DEG unter Einschluss der Entsprechens­erklärungen zum PCGK werden dauerhaft auf der Internet­seite der KfW veröffentlicht.

    Risikomanagement

    Risikomanagement und Risikocontrolling sind zentrale Aufgaben der Gesamt­bank­steuerung in der KfW. Der Vorstand setzt über die Risiko­strategie den Rahmen der Geschäfts­aktivitäten in Bezug auf Risiko­bereit­schaft und Risiko­trag­fähigkeit. Dadurch wird sicher­gestellt, dass die KfW ihre besonderen Aufgaben bei einem angemessenen Risiko­profil nachhaltig und langfristig erfüllt. In monatlichen Risiko­berichten an den Vorstand wird die Gesamt­risiko­situation der Bank umfassend analysiert. Der Verwaltungsrat wird über die Risiko­situation regelmäßig, mindestens einmal pro Quartal, ausführlich informiert.

    Compliance

    Der Erfolg des KfW-Konzerns hängt maßgeblich vom Vertrauen der Anteils­eigner, Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter und der Öffent­lichkeit in seine Leistungs­fähigkeit und vor allem auch in seine Integrität ab. Dieses Vertrauen basiert nicht zuletzt auf der Umsetzung und Einhaltung der relevanten gesetzlichen, aufsichts­rechtlichen sowie internen Vorschriften und sonstigen einschlägigen Gesetzen und Regeln. Im Rahmen der Compliance-Organisation existieren in der KfW insbesondere Vorkehrungen zur Einhaltung von Daten­schutz­bestimmungen, zur Wertpapier-Compliance, zu Finanzsanktions­bestimmungen sowie zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismus­finanzierung und sonstigen strafbaren Hand­lungen und zur Erreichung einer angemessenen Informations­sicherheit. Entsprechend bestehen verbindliche Regelungen und Prozesse, die die gelebten Wert­maßstäbe und die Unternehmens­kultur beeinflussen und kontinuierlich entsprechend den rechtlichen Rahmen­bedingungen sowie den Markt­anforderungen angepasst werden. Das Aufgaben­spektrum der Compliance umfasst außerdem die fachliche Koordination der vollständigen Umsetzung der (kraft der KfW-Verordnung entsprechend anwendbaren) KWG-Anforderungen sowie die Funktion als soge­nannte zentrale Stelle für die Compliance nach MaRisk. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW finden regel­mäßig Schulungen zu allen Compliance-­themen statt. Neben diesen Präsenz­schulungen sind auch E-Learning-Programme verfügbar.

    Rechnungslegung und Abschlussprüfung

    Das Bundesministerium der Finanzen als Aufsichts­behörde hat am 22.07.2016 im Einvernehmen mit dem Bundes­rechnungshof die Ernst & Young GmbH Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 bestellt. Der Bestellung lag der Vorschlag des Verwaltungs­rats der KfW vom 13.07.2016 zugrunde. Der Prüfungs­ausschuss hat diese Empfehlung vorbereitet. Mit dem Abschlussprüfer wurde vereinbart, dass der Vorsitzende des Prüfungs­ausschusses über alle möglicher­weise während der Durch­führung der Abschluss­prüfung auftretenden, für die Aufgaben des Verwaltungs­rats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüg­lich unterrichtet wird. Ergänzend wurde vereinbart, dass der Abschlussprüfer den Ausschuss­vorsitzenden informiert bzw. im Prüfungs­bericht vermerkt, wenn er bei der Durch­führung der Abschluss­prüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der Entsprechens­erklärung zum PCGK darstellen.

    Effizienzprüfung Verwaltungsrat

    Seit Anwendung des § 25 d Abs. 11 KWG ab 01.07.2014 findet die Effizienz­prüfung durch den Präsidial- und Nominierungs­ausschuss in Form einer jähr­lichen Evaluation des Verwaltungs­rats sowie des Vorstands statt. Beide Evaluationen werden im jähr­lichen Turnus, erstmals Mitte 2015 und zuletzt Mitte 2017 durch­geführt.

    Vergütungsbericht

    Der Vergütungsbericht beschreibt die Grund­struktur der Vergütungs­systematik von Vorstand und Verwaltungsrat und stellt die individuellen Vergütungen für den Vorstand und den Verwaltungs­rat dar. Der Vergütungs­bericht ist Bestand­teil des Konzern­abschlusses in der Anhang­angabe „Vergütungsbericht“.

    Frankfurt am Main, den 11. April 2018

    Der Vorstand

    Der Verwaltungsrat




    Rechtlicher Hinweis:
    Die Ausführungen dieses Online-Geschäftsberichts 2017 basieren auf dem Finanzbericht 2017 der KfW, den Sie hier downloaden können. Treten bei den mit größter Sorgfalt erstellten Inhalten dieses Online-Geschäftsberichts 2017 Widersprüche oder Fehler im Vergleich zum Finanzbericht auf, hat der Finanzbericht 2017 der KfW Vorrang.

    Dachterrasse der KfW Frankfurt. Blick auf das KfW-Logo des angrenzenden Gebäudeteils.

    KfW im Überblick

    Die KfW ist eine der führenden Förderbanken der Welt. Mit ihrer jahrzehntelangen Erfahrung setzt sich die KfW im Auftrag des Bundes und der Länder dafür ein, die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Lebensbedingungen weltweit zu verbessern.