KfW Gebäude mit Eingang, davor ein Park mit Menschen

    Corporate Governance Bericht

    Als Förder­bank des Bundes hat sich die KfW verpflichtet, verantwortliches und transparentes Handeln nachvollziehbar zu machen. Vorstand und Verwaltungs­rat der KfW erkennen die Grund­sätze des Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) für die KfW an. Erstmals am 06.04.2011 wurde eine Entsprechens­erklärung zur Ein­haltung der Empfehlungen des PCGK abgegeben. Eventuelle Abweichungen werden seitdem jährlich offen­gelegt und erläutert.

    Die KfW ist als Anstalt des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die KfW (KfW-Gesetz) gegründet. Im Gesetz sind die wesentlichen strukturellen Merkmale der KfW festgelegt. So verfügt die KfW beispielsweise nicht über eine Anteilseigner­versammlung. Die Anteils­eigner sind im Verwaltungsrat der KfW vertreten und üben dort neben Kontroll- auch Anteils­eigner­funktionen aus (zum Beispiel die Feststellung des Jahres­ab­schlusses oder Beschluss­fassungen über die Satzung). Mitgliederzahl, Zusammen­setzung und Aufgaben des Verwaltungs­rats sind im KfW-Gesetz festgeschrieben. Ferner sind im KfW-Gesetz die direkte Unterstellung unter die Rechts­aufsicht des Bundes­ministeriums der Finanzen im Benehmen mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie sowie die unmittelbare Kontrolle durch den Bundes­rechnungshof vorgegeben. Gemäß KfW-Gesetz in Verbindung mit der „Verordnung zur Anwendung von bank­aufsichts­rechtlichen Vorschriften auf die Kredit­anstalt für Wieder­aufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundes­anstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht“ (KfW-Verordnung) vom 20.09.2013 unterliegt die KfW im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechend anwendbaren bank­aufsichts­rechtlichen Vorschriften außerdem der Aufsicht durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank.

    Entsprechenserklärung

    Vorstand und Verwaltungs­rat der KfW erklären: „Seit der letzten Entsprechens­erklärung vom 01.04.2020 wurde und wird den von der Bundes­regierung am 01.07.2009 verabschiedeten Empfehlungen zum PCGK, soweit sie für die KfW als Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar sind, – mit Ausnahme der nachstehenden Empfehlungen – entsprochen.“

    Selbstbehalt D&O-Versicherung

    Die KfW hat für Vorstand und Verwaltungs­rats­mitglieder D&O-Versicherungs­verträge abgeschlossen, die für Verwaltungs­rats­mitglieder in Abweichung von Ziffer 3.3.2 PCGK lediglich eine Option zur Einführung eines Selbst­behalts vorsehen. Über die Ausübung der Option wird in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungs­rats entschieden.

    Delegation auf Ausschüsse

    Das KfW-Gesetz gibt die Größe des Verwaltungs­rats mit 37 Mitgliedern vor. Eine Entlastung des Verwaltungs­rats erfolgt über Ausschüsse, die sachnäher und zeitlich flexibler sind und deren Einrichtung rechtlich vorgegeben ist. In einigen Fällen bereiten die Ausschüsse nicht nur Entscheidungen des Verwaltungs­rats vor, sondern entscheiden – entgegen Ziffer 5.1.8 PCGK – abschließend. Dies ist aus Praktikabilitäts- und Effizienz­gründen geboten.

    • Der Präsidial- und Nominierungsausschuss entscheidet abschließend in folgenden Fällen: Er beschließt Maßnahmen in wichtigen Rechts- und Verwaltungs­angelegen­heiten und kann in dringenden Angelegenheiten Eil­ent­scheidungen treffen. Er entwirft außerdem Stellen­beschreibungen mit Bewerber­profil für Stellen im Vorstand sowie für in den Verwaltungsrat zu bestellende Personen. Er erteilt die Zustimmung zur Geschäfts­verteilung innerhalb des Vorstands und wesentlichen Änderungen hieran und beschließt das Vergütungs­system für den Vorstand, wobei jedoch die Entscheidung über die Grundstruktur des Vergütungs­systems dem Verwaltung­srat vorbehalten bleibt. In Abweichung von Ziffer 4.4.3 PCGK nimmt der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss über seinen jeweiligen Vorsitzenden auch anstelle des Verwaltungs­rats die Anzeige von Interessen­konflikten eines Vorstands­mitglieds entgegen. Der Vorsitzende des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses stimmt – entgegen Ziffer 4.4.4 PCGK – anstelle des Verwaltungsrats der Ausübung von Nebentätigkeiten des Vorstands zu.
    • Der Risiko- und Kreditausschuss entscheidet abschließend über alle gemäß KfW-Satzung zustimmungs­pflichtigen Finanzierungen, über die Mittel­aufnahmen durch Ausgabe von Schuld­verschreibungen oder durch Aufnahme von Darlehen in Fremd­währungen sowie über Swap­geschäfte. Die abschließende Entscheidung durch einen Ausschuss in solchen Angelegenheiten entspricht dem üblichen Vorgehen bei Banken. Sie dient der Beschleunigung und der Bündelung des Sach­verstands im Ausschuss.

    Kreditvergabe an Organmitglieder

    Die KfW darf den Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungs­rats nach Maßgabe der Satzung keine individuellen Kredite gewähren. Aus Gründen der Gleich­behandlung gilt das Verbot jedoch nicht für die In­anspruch­nahme von Förder­krediten, die im Rahmen von KfW-Programmen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der Standardisierung der Kredit­vergabe und des Prinzips der Durch­leitung durch Haus­banken besteht bei Programm­krediten keine Gefahr von Interessen­konflikten. Programm­kredite, welche Vorstands- oder Verwaltungsratsmitgliedern gewährt wurden, sind jedoch dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben.

    Zusammenwirken von Vorstand und Verwaltungsrat

    Vorstand und Verwaltungs­rat arbeiten zum Wohl der KfW eng zusammen. Mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungs­rats hält der Vorstand regelmäßig Kontakt und berät mit ihnen wichtige Fragen der Unternehmens­führung und -strategie. Bei wichtigem Anlass informiert der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Verwaltungsrat und beruft erforderlichenfalls eine außerordentliche Sitzung ein.

    Der Vorstand hat den Verwaltungsrat im Berichts­jahr umfassend über alle für die KfW relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung inklusive der Auswirkungen der Corona-Pandemie, der Risiko­lage und -strategie, des Risiko­managements, der IT-Strategie, der Vergütungs­strategie und der finanziellen Lage unterrichtet.

    Vorstand

    Der Vorstand leitet die KfW in eigener Verantwortung nach Maßgabe des KfW-Gesetzes, der KfW-Verordnung, der Satzung und der Geschäfts­ordnung für den Vorstand. Die Geschäfts­verteilung innerhalb des Vorstands regelt ein Geschäfts­verteilungs­plan. Der Vorstand bedarf seit 01.08.2014 der vorherigen Zustimmung des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses zu wesentlichen Änderungen der Geschäfts­verteilung innerhalb des Vorstands. Im Berichtsjahr waren die Mitglieder des Vorstands der KfW bis zum Ausscheiden von Prof. Dr. Nagel als Vorstandsmitglied zum 31.10.2020 jeweils für die folgenden Dezernate zuständig:

    • Dr. Günther Bräunig als Vorstands­vorsitzender für General­sekretariat, Konzern­entwicklung und Volkswirtschaft, Recht, Finanzmärkte, Interne Revision sowie als Nachhaltigkeits­vorstand der KfW für das Thema Nach­haltig­keit;
    • Dr. Ingrid Hengster für Inländische Finanzierungen mit den Bereichen Individual­finanzierung und Öffentliche Kunden, Mittel­stands­bank und Private Kunden, Neugeschäft Kredit­service, Inlands­marketing und Digitale Kanäle sowie der KfW Capital GmbH & Co. KG und für Zentrale Services;
    • Melanie Kehr für Informations­technologie und Transaktions­management;
    • Bernd Loewen für Rechnungs­wesen, Bestand Kredit­service, Organisation und Consulting und Human Resources;
    • Prof. Dr. Joachim Nagel für Internationale Finanzierungen unter Einschluss der Entwicklungs­bank, der DEG und der Export- und Projekt­finanzierung (KfW IPEX-Bank GmbH);
    • Dr. Stefan Peiß als Chief Risk Officer für Risiko­controlling, Kredit­risiko­management und Compliance.

    Anlässlich des Ausscheidens von Herrn Prof. Dr. Nagel zum 31.10.2020 hat der Vorstand in seiner Sitzung vom 22.09.2020 die Dezernats­zuständigkeiten mit Wirkung zum 01.11.2020 vorübergehend wie folgt verteilt:

    • Dr. Günther Bräunig als Vorstands­vorsitzender für General­sekretariat, Konzern­entwicklung und Volks­wirtschaft, Recht, Interne Revision, Entwicklungs­bank sowie als Nachhaltig­keitsv­orstand der KfW für das Thema Nachhaltig­keit;
    • Dr. Ingrid Hengster für Inländische Finanzierungen mit den Bereichen Individual­finanzierung und Öffentliche Kunden, Mittel­stands­bank und Private Kunden, Neu­geschäft Kredit­service, Inlands­marketing und Digitale Kanäle sowie für die KfW Capital GmbH & Co. KG, die DEG und für die Export- und Projekt­finanzierung (KfW IPEX-Bank GmbH);
    • Melanie Kehr für Informations­technologie und Transaktions­management und Zentrale Services;
    • Bernd Loewen für Rechnungs­wesen, Bestand Kreditservice, Organisation und Consulting, Human Resources sowie Finanz­märkte;
    • Dr. Stefan Peiß als Chief Risk Officer für Risiko­controlling, Kredit­risiko­management und Compliance.

    Vorstands­mitglieder sind dem Unternehmens­interesse der KfW verpflichtet, dürfen bei ihren Entscheidungen persönliche Interessen nicht verfolgen und unterliegen während ihrer Tätigkeit für die KfW einem umfassenden Wettbewerbs­verbot. Die Vorstands­mitglieder müssen ihre Vorstands­kollegen vor der Beschluss­fassung über Interessen­konflikte informieren und diese dem Vorsitzenden des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses gegenüber unverzüglich offenlegen.

    Verwaltungsrat

    Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung der KfW.

    Nach dem KfW-Gesetz gehören dem Verwaltungs­rat 37 Mitglieder an. Sieben Bundes­minister sind kraft Gesetzes Mitglieder im Verwaltungs­rat. Jeweils sieben Mitglieder werden zudem vom Bundes­tag und vom Bundes­rat bestellt. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungs­rats werden nach Anhörung der beteiligten Kreise durch die Bundes­regierung bestellt. Der Vorsitz im Verwaltungs­rat wird im jährlichen Wechsel vom Bundes­minister der Finanzen und vom Bundes­minister für Wirtschaft und Energie wahr­genommen. Der Verwaltungs­ratsvorsitzende im Berichts­jahr war Bundes­minister Peter Altmaier. Im Berichts­jahr waren im Verwaltungs­rat acht Frauen vertreten.

    Mitglied des Verwaltungs­rats soll nicht sein, wer zur KfW oder zu deren Vorstands­mitgliedern in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorüber­gehenden Interessen­konflikt begründet. Jedes Verwaltungs­rats­mitglied informiert vor der Beschluss­fassung den Vorsitzenden des Verwaltungs­rats beziehungsweise des jeweiligen Ausschusses über Interessen­konflikte.

    Im Berichts­jahr hat kein Verwaltungs­rats­mitglied an weniger als der Hälfte der Verwaltungs­rats­sitzungen teilgenommen.

    Ausschüsse des Verwaltungsrats

    Der Verwaltungsrat hat zur effizienten Aufgaben­wahrnehmung, entsprechend § 25d Kredit­wesen­gesetz (KWG), vier Ausschüsse gebildet, die in Anlehnung an die KfW-Statuten nachfolgend dargestellt werden.

    Der Präsidial- und Nominierungsausschuss behandelt Rechts- und Verwaltungs­angelegen­heiten sowie grund­sätzliche geschäfts- und unternehmens­politische Angelegen­heiten wie die Strategischen Leitlinien für den Vorstand; zudem trifft er Eil­entscheidungen in dringenden Angelegen­heiten. Der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss behandelt außerdem Nominierungs­angelegenheiten. Der Präsidial- und Nominierungs­ausschuss entwirft Stellen­beschreibungen mit Bewerber­profil für Stellen im Vorstand und für in den Verwaltungsrat zu bestellende Personen. Er ermittelt Bewerber für die Besetzung einer Stelle im Vorstand und sorgt mit dem Vorstand für ein langfristiges Nachfolge­konzept für den Vorstand. Er kann die bestellenden Bundes­organe bei der Auswahl der in den Verwaltungs­rat zu bestellenden Personen unterstützen. Unbeschadet der Aufgaben des Vergütungs­kontroll­ausschusses gehören zu den Aufgaben des Präsidial- und Nominierungs­ausschusses auch die Beratung über und Beschluss­fassung zum Vergütungs­system für den Vorstand einschließlich der Vertrags­elemente und dessen regelmäßige Überprüfung. Über die Grund­struktur des Vergütungs­systems für den Vorstand befindet der Verwaltungsrat.

    Der Vergütungs­kontroll­ausschuss behandelt Vergütungs­themen. Er befasst sich insbesondere mit der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungs­systeme für den Vorstand und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW und berät den Präsidial- und Nominierungs­ausschuss im Hinblick auf die Vergütung der Vorstands­mitglieder.

    Der Risiko- und Kredit­ausschuss berät den Verwaltungs­rat zu Risiko­themen wie insbesondere der Gesamt­risiko­bereitschaft und –strategie der KfW. Der Risiko- und Kreditausschuss ist außerdem zuständig für die Behandlung von Kredit­angelegen­heiten, die Genehmigung von Mittel­aufnahmen und von der KfW getätigte Swap­geschäfte.

    Der Prüfungsausschuss bereitet Fragen der Rechnungs­legung und des Risiko­managements vor. Er befasst sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungs­legungs­prozesses, der Wirksamkeit des Internen Kontroll­systems, des Internen Revisions­systems und des Risiko­management­systems, der Prüfung des Jahres- und des Konzern­abschlusses, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschluss­prüfers, der Bestimmung von Prüfungs­schwer­punkten sowie der Überwachung der zügigen Behebung eventueller vom Abschluss­prüfer festgestellter Mängel durch den Vorstand.

    Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

    Über die Arbeit des Verwaltungs­rats und seiner Ausschüsse im Berichts­jahr informiert der Verwaltungs­rat in seinem Bericht. Eine Übersicht über die Mitglieder des Verwaltungs­rats und seiner Ausschüsse findet sich auf der Internetseite der KfW.

    Anteilseigner

    Am Grundkapital der KfW sind der Bund zu 80 % und die Länder zu 20 % beteiligt. Der Bund haftet nach Maßgabe von § 1a KfW-Gesetz für bestimmte Verbindlich­keiten der KfW. Eine Gewinn­ausschüttung findet nicht statt. Eine Anteils­eigner­versammlung sieht das KfW-Gesetz nicht vor; stattdessen nimmt der Verwaltungs­rat Funktionen einer Anteils­eigner­versammlung wahr.

    Aufsicht

    Das Bundes­ministerium der Finanzen übt gemäß § 12 KfW-Gesetz die Rechts­aufsicht über die KfW im Benehmen mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die Rechts­aufsicht ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäfts­betrieb der KfW mit Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen in Einklang zu halten.

    Die KfW gilt kraft § 2 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht als Kredit­institut im Sinne des KWG. Die KfW-Verordnung vom 20.09.2013 erklärt zentrale bank­aufsichts­rechtliche Normen für entsprechend anwendbar auf die KfW und unterstellt die KfW in Bezug auf deren Einhaltung der Aufsicht durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank.

    Die Konzern­gesellschaften KfW IPEX-Bank GmbH und DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungs­gesellschaft mbH (DEG) sind hingegen Kredit­institute im Sinne des KWG. Die KfW IPEX-Bank GmbH unterliegt den Vorschriften des KWG vollständig, die DEG mit bestimmten Einschränkungen.

    Transparenz

    Die KfW stellt auf ihrer Internet­seite alle wichtigen Informationen zum Konzern- und Jahres­abschluss, Quartals- und Halbjahresberichte und den Finanz­kalender zur Verfügung. Im Rahmen der Investor-Relations-Aktivitäten und der Unternehmens­kommunikation wird zudem regelmäßig über aktuelle Unternehmens­entwicklungen informiert. Die jährlichen Corporate Governance Berichte der KfW und der Konzern­gesellschaften KfW IPEX-Bank GmbH, KfW Capital GmbH & Co. KG und DEG unter Einschluss der Entsprechens­erklärungen zum PCGK werden dauerhaft auf der Internet­seite der KfW veröffentlicht.

    Risikomanagement

    Risiko­management und Risiko­controlling sind zentrale Aufgaben der Gesamt­bank­steuerung in der KfW. Der Vorstand setzt über die Risiko­strategie den Rahmen der Geschäfts­aktivitäten in Bezug auf Risikobereitschaft und Risiko­tragfähig­keit. Dadurch wird sicher­gestellt, dass die KfW ihre besonderen Aufgaben bei einem angemessenen Risiko­profil nachhaltig und langfristig erfüllt. In monatlichen Risiko­berichten an den Vorstand wird die Gesamt­risiko­situation der Bank umfassend analysiert. Der Verwaltungs­rat wird über die Risiko­situation regelmäßig, mindestens einmal pro Quartal, ausführlich informiert. Über die Auswirkungen der Corona-Pandemie ist der Risiko- und Kontroll­ausschuss fortlaufend informiert worden.

    Compliance

    Der Erfolg des KfW-Konzerns hängt maß­geblich vom Vertrauen der Anteils­eigner, Kunden, Geschäfts­partner, Mitarbeiter und der Öffentlich­keit in seine Leistungs­fähigkeit und vor allem auch in seine Integrität ab. Dieses Vertrauen basiert nicht zuletzt auf der Umsetzung und Einhaltung der relevanten gesetzlichen, aufsichts­rechtlichen sowie internen Vor­schriften und sonstigen einschlägigen Gesetzen und Regeln. Im Rahmen der Compliance-Organisation existieren in der KfW insbesondere Vorkehrungen zur Einhaltung von Datenschutz­bestimmungen, zur Wertpapier-Compliance, Finanz­sanktions­bestimmungen sowie zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismus­finanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen. Entsprechend bestehen verbindliche Regelungen und Prozesse, die die gelebten Wertmaßstäbe und die Unternehmens­kultur beeinflussen und kontinuierlich entsprechend den rechtlichen Rahmen­bedingungen sowie den Markt­anforderungen angepasst werden. Das Aufgaben­spektrum der Compliance umfasst außerdem die Koordination der Zusammen­arbeit mit der Banken­aufsicht BaFin und Bundes­bank sowie die Funktion als sogenannte zentrale Stelle für die Compliance nach MaRisk. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW finden regelmäßig Schulungen zu allen Compliance­themen statt. Neben diesen Präsenz­schulungen sind auch E-Learning-Programme verfügbar.

    Rechnungslegung und Abschlussprüfung

    Das Bundes­ministerium der Finanzen als Aufsichts­behörde hat am 13.01.2020 im Einvernehmen mit dem Bundes­rechnungs­hof die Ernst & Young GmbH Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft als Abschluss­prüfer für das Geschäfts­jahr 2020 bestellt. Der Bestellung lag der Vorschlag des Verwaltungs­rats der KfW vom 11.12.2019 zugrunde. Der Prüfungs­ausschuss hat diese Empfehlung vorbereitet. Mit dem Abschluss­prüfer wurde vereinbart, dass der Vorsitzende des Prüfungs­ausschusses über alle möglicherweise während der Durch­führung der Abschluss­prüfung auftretenden, für die Aufgaben des Verwaltungs­rats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich unterrichtet wird. Ergänzend wurde vereinbart, dass der Abschluss­prüfer den Ausschuss­vorsitzenden informiert und im Prüfungs­bericht vermerkt, wenn er bei der Durch­führung der Abschluss­prüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der Entsprechens­erklärung zum PCGK darstellen.

    Effizienzprüfung des Verwaltungsrats

    Seit Anwendung des § 25d Abs. 11 KWG ab 01.07.2014 findet die Effizienz­prüfung durch den Präsidial- und Nominierungs­ausschuss in Form einer jährlichen Evaluation des Verwaltungs­rats sowie des Vorstands statt. Beide Evaluationen werden im jährlichen Turnus, erstmals Mitte 2015 und zuletzt im Juni 2020, durchgeführt.

    Vergütungsbericht

    Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundstruktur der Vergütungssystematik von Vorstand und Verwaltungsrat und stellt die individuellen Vergütungen für den Vorstand und den Verwaltungsrat dar. Der Vergütungsbericht ist Bestandteil des Anhangs zum Konzernabschluss.

    Frankfurt am Main, den 24. März 2021

    Der Vorstand

    Der Verwaltungsrat

    Rechtlicher Hinweis:
    Die Ausführungen dieses Online-Ge­schäfts­berichts 2020 basieren auf dem Finanz­bericht 2020 der KfW, den Sie hier downloaden können. Treten bei den mit größter Sorgfalt erstellten Inhalten dieses Online-Geschäftsberichts 2020 Wider­sprüche oder Fehler im Vergleich zum Finanz­bericht auf, hat der Finanzbericht 2020 der KfW Vorrang.