Bild der unteren Etagen des KFW Gebäudes, Wiese und Bäume im Vordergrund

    Corporate Governance Bericht

    Als Förderbank des Bundes hat sich die KfW verpflichtet, verantwortliches und transparentes Handeln nachvollziehbar zu machen. Vorstand und Verwaltungsrat der KfW erkennen die Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) für die KfW an. Erstmals am 06.04.2011 wurde eine Entsprechenserklärung zur Einhaltung der Empfehlungen des PCGK abgegeben. Eventuelle Abweichungen werden seitdem jährlich offengelegt und erläutert.

    Die KfW ist als Anstalt des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die KfW (KfW-Gesetz) gegründet. Im KfW-Gesetz sind die wesentlichen strukturellen Merkmale der KfW festgelegt. So verfügt die KfW beispielsweise nicht über eine Anteilseignerversammlung. Die Anteilseigner sind im Verwaltungsrat der KfW vertreten und üben dort neben Kontroll- auch Anteilseignerfunktionen aus (zum Beispiel die Feststellung des Jahresabschlusses oder Beschlussfassungen über die Satzung). Mitgliederzahl, Zusammensetzung und Aufgaben des Verwaltungsrats sind im KfW-Gesetz festgeschrieben. Ferner sind im KfW-Gesetz die direkte Unterstellung unter die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die unmittelbare Kontrolle durch den Bundesrechnungshof vorgegeben. Gemäß KfW-Gesetz in Verbindung mit der Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KfW-Verordnung) vom 20.09.2013 (zuletzt geändert am 27.12.2024) unterliegt die KfW im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechend anwendbaren bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften außerdem der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Bundesbank.

    Entsprechenserklärung

    Vorstand und Verwaltungsrat der KfW erklären: „Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 02.04.2025 wurde und wird den Empfehlungen des PCGK, soweit sie für die KfW als Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar sind – mit Ausnahme der nachstehenden Abweichungen – entsprochen:

    Selbstbehalt D&O-Versicherung

    Die KfW hat für Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder D&O-Versicherungsverträge abgeschlossen, die für Verwaltungsratsmitglieder in Abweichung von Ziffer 4.3.2 PCGK keinen Selbstbehalt vorsehen.

    Delegation auf Ausschüsse

    Das KfW-Gesetz gibt die Größe des Verwaltungsrats mit 37 Mitgliedern vor. Eine Entlastung des Verwaltungsrats erfolgt über Ausschüsse, die sachnäher und zeitlich flexibler sind und deren Einrichtung rechtlich vorgegeben ist. In einigen Fällen bereiten die Ausschüsse nicht nur Entscheidungen des Verwaltungsrats vor, sondern entscheiden – abweichend von Ziffer 6.1.7 PCGK – abschließend. Dies ist aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen geboten. Abschließende Entscheidungsbefugnisse bestehen nach der Satzung der KfW für den Präsidial- und Nominierungsausschuss sowie den Risiko- und Kreditausschuss. Näheres ist unten im Abschnitt Verwaltungsrat bei der Beschreibung der jeweiligen Ausschüsse dargestellt.

    In Abweichung von Ziffer 5.4.3 PCGK nimmt der Präsidial- und Nominierungsausschuss über seine/n jeweilige/n Vorsitzende/n anstelle des Verwaltungsrats die Anzeige von Interessenkonflikten eines Vorstandsmitglieds entgegen. Zudem stimmt die bzw. der Vorsitzende des Präsidial- und Nominierungsausschusses – abweichend von Ziffer 5.4.4 PCGK – anstelle des Verwaltungsrats der Ausübung von Nebentätigkeiten des Vorstands zu.

    Sitzungen des Überwachungsorgans

    Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse hält der KfW-Verwaltungsrat – in Abweichung zu Ziffer 6.5 PCGK – mindestens drei statt vier Sitzungen im Kalenderjahr ab. Dieser Sitzungsturnus hat sich in der Vergangenheit bewährt, wurde mit der Rechtsaufsicht abgestimmt und wird als weiterhin angemessen erachtet. Aufgrund der gesetzlichen Größe des Verwaltungsrats sowie der Übertragung von Aufgaben auf die gebildeten Ausschüsse – teils zur abschließenden Entscheidung – erscheinen drei Sitzungen im Kalenderjahr als ausreichend.“

    Zusammenwirken von Vorstand und Verwaltungsrat

    Vorstand und Verwaltungsrat arbeiten zum Wohl der KfW eng zusammen. Mit der bzw. dem Vorsitzenden und der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats hält der Vorstand regelmäßig Kontakt und berät mit ihnen wichtige Fragen der Unternehmensführung und -strategie. Bei wichtigem Anlass informiert die bzw. der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Verwaltungsrat und beruft erforderlichenfalls eine außerordentliche Sitzung ein.

    Der Vorstand hat den Verwaltungsrat im Berichtsjahr umfassend über alle für die KfW relevanten Fragen der Strategien, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Wirtschaftlichkeit, der Risikolage, des Risiko-managements, der Compliance, der Vergütungsstrategie, der IT-Strategie und der finanziellen Lage, der nachhaltigen Unternehmensführung sowie deren Umsetzung und Ergebnisse inkl. entsprechender Angaben zu den Konzernunternehmen, der Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit oder Liquidität des Unternehmens sowie für das Unternehmen bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds unterrichtet.

    Vorstand

    Der Vorstand leitet die KfW in eigener Verantwortung nach Maßgabe des KfW-Gesetzes, der KfW-Verordnung, der KfW-Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand der KfW. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands regelt ein Geschäftsverteilungsplan. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Präsidial- und Nominierungsausschusses zu wesentlichen Änderungen der Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands.

    Folgende Geschäftsverteilung galt vom 01.01.2025 bis zum 01.04.2025:

    • Stefan Wintels als Vorstandsvorsitzender für Generalsekretariat, Konzernkommunikation und Markensteuerung, Konzernentwicklung und Volkswirtschaft, Recht, Interne Revision, Finanzmärkte sowie als Nachhaltigkeitsvorstand der KfW für das Thema Nachhaltigkeit;
    • Katharina Herrmann für Digitaler Vertrieb & Kundenservices, Individualfinanzierung & Öffentliche Kunden, Mittelstandsbank & Private Kunden sowie KfW Capital;
    • Melanie Kehr für Informationstechnologie 1 und 2, Transaktionsmanagement sowie Operations;
    • Christiane Laibach für die Entwicklungsbank, die DEG und für die Export- und Projektfinanzierung (KfW IPEX-Bank);
    • Bernd Loewen für Finance, Organisation und Consulting, Human Resources und Zentrale Services;
    • Dr. Stefan Peiß für Risikocontrolling, Kreditrisikomanagement und Compliance.

    Seit dem 01.04.2025 gab es folgende Änderungen in der Geschäftsverteilung, die bis Ende 2025 gelten:

    • Seit dem 01.04.2025 liegt der neu gegründete Bereich Non-Financial Risks neben Risikocontrolling, Kreditrisikomanagement und Compliance bei Dr. Stefan Peiß;
    • Katharina Herrmann hat ihr Amt als Inlandsvorständin mit Wirkung zum Ablauf des 30.04.2025 niedergelegt;
    • Stefan Wintels als Vorstandsvorsitzender für Generalsekretariat, Konzernkommunikation und Markensteuerung, Konzernentwicklung und Volkswirtschaft, Recht, Interne Revision, Finanzmärkte sowie als Nachhaltigkeitsvorstand der KfW für das Thema Nachhaltigkeit hat mit Wirkung zum 01.05.2025 zusätzlich die KfW Capital übernommen;
    • Melanie Kehr als Vorständin für Informationstechnologie 1 und 2 und Operations hat mit Wirkung zum 01.05.2025 zusätzlich den Bereich Individualfinanzierung & Öffentliche Kunden, den Bereich Mittelstandsbank & Private Kunden sowie den Bereich Digitaler Vertrieb & Kundenservices übernommen. Mit Wirkung zum 01.07.2025 ist der Bereich Digitaler Vertrieb & Kundenservices in den Bereich Mittelstandsbank & Private Kunden integriert worden;
    • Bernd Loewen als Vorstand für Finance, Organisation und Consulting, Human Resources und Zentrale Services hat zusätzlich mit Wirkung zum 01.05.2025 den Bereich Transaktionsmanagement übernommen;
    • Im Dezernat von Christiane Laibach hat es nach dem 01.04.2025 keine Änderungen gegeben.

    Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse der KfW verpflichtet, dürfen bei ihren Entscheidungen persönliche Interessen nicht verfolgen und unterliegen während ihrer Tätigkeit für die KfW einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Die Vorstandsmitglieder müssen ihre Vorstandskolleginnen und Vorstandskollegen vor der Beschlussfassung über Interessenkonflikte informieren und diese der bzw. dem Vorsitzenden des Präsidial- und Nominierungsausschusses gegenüber unverzüglich offenlegen.

    Zum 31.12.2025 betrug der Frauenanteil im Vorstand 40 %.

    Zum 31.12.2025 betrug der Frauenanteil in der oberen Führungsebene (d. h. in den beiden Führungsebenen unter dem Vorstand) 39 %.

    Verwaltungsrat

    Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung der KfW.

    Nach dem KfW-Gesetz gehören dem Verwaltungsrat 37 Mitglieder an. Sieben Bundesministerinnen bzw. Bundesminister sind kraft Gesetzes Mitglieder im Verwaltungsrat. Jeweils sieben Mitglieder werden zudem vom Bundestag und vom Bundesrat bestellt. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach Anhörung der beteiligten Kreise durch die Bundesregierung bestellt. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wird im jährlichen Wechsel von dem Bundesminister der Finanzen und von der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie (BMWE) wahrgenommen. Der Verwaltungsratsvorsitzende im Berichtsjahr war vom 01.01.2025 bis 06.05.2025 Bundesminister Dr. Jörg Kukies (BMF) und vom 06.05.2025 bis 31.12.2025 Bundesminister Lars Klingbeil (BMF). Zum 31.12.2025 waren im Verwaltungsrat neun Frauen vertreten (25,7 %).

    Mitglied des Verwaltungsrats soll nicht sein, wer zur KfW oder zu deren Vorstandsmitgliedern in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. Jedes Verwaltungsratsmitglied informiert vor der Beschlussfassung die bzw. den Vorsitzende/n des Verwaltungsrats bzw. des jeweiligen Ausschusses über Interessenkonflikte.

    Im Berichtsjahr haben fünf Verwaltungsratsmitglieder an weniger als der Hälfte der Verwaltungsratssitzungen teilgenommen.

    Ausschüsse des Verwaltungsrats

    Der Verwaltungsrat hat zur effizienten Aufgabenwahrnehmung, entsprechend § 25d Absatz 7 Kreditwesengesetz (KWG), vier Ausschüsse gebildet, die nachfolgend mit ihren wesentlichen Zuständigkeiten, die in der KfW-Satzung normiert sind, dargestellt werden.

    Der Präsidial- und Nominierungsausschuss behandelt grundsätzliche geschäfts- und unternehmenspolitische Angelegenheiten sowie Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Er erteilt die Zustimmung zu wichtigen Verwaltungsangelegenheiten des Vorstandes sowie zu Rechtsgeschäften des/der Verwaltungsratsvorsitzenden mit Vorstandsmitgliedern; zudem trifft er Eilentscheidungen in dringenden Angelegenheiten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Der Präsidial- und Nominierungsausschuss behandelt außerdem Nominierungs-angelegenheiten. Er entwirft Stellenbeschreibungen mit Bewerberprofil für Stellen im Vorstand, ermittelt Bewerberinnen bzw. Bewerber und unterbreitet einen Bestellungsvorschlag an den Verwaltungsrat. Er entwirft Stellenbeschreibungen mit Bewerberprofil für in den Verwaltungsrat zu bestellende Personen, wobei er die bestellenden Bundesorgane bei der Auswahl unterstützen kann. Zudem sorgt er mit dem Vorstand für ein langfristiges Nachfolgekonzept für den Vorstand. Unbeschadet der Aufgaben des Vergütungskontroll-ausschusses berät und beschließt der Präsidial- und Nominierungsausschuss auch zum Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich der Vertragselemente und dessen regelmäßiger Überprüfung. Über die Grundstruktur des Vergütungssystems für den Vorstand befindet hingegen der Verwaltungsrat. Der Präsidial-und Nominierungsausschuss bewertet regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Vorstands sowie des Verwaltungsrats und spricht dem Verwaltungsrat gegenüber Empfehlungen aus. Zudem bewertet er regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sowohl der einzelnen Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder als auch des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit. Er erarbeitet eine Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungsrat sowie eine Strategie zu deren Erreichung und überprüft die Grundsätze für die Auswahl und Bestellung der Personen der oberen Leitungsebene in der KfW und gibt diesbezügliche Empfehlungen an den Vorstand.

    Der Vergütungskontrollausschuss behandelt Vergütungsthemen. Er befasst sich insbesondere mit der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für den Vorstand und die Mitarbeitenden der KfW und berät den Präsidial- und Nominierungsausschuss im Hinblick auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder. Zudem überwacht er die ordnungsgemäße Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme.

    Der Risiko- und Kreditausschuss berät den Verwaltungsrat zu Risikothemen wie insbesondere die Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der KfW. Er prüft, ob die durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur der KfW sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Der Risiko- und Kreditausschuss ist außerdem zuständig für die Behandlung von Kreditangelegenheiten, Darlehen und Bürgschaften ohne Sicherheiten und die Genehmigung von Mittelaufnahmen durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder durch Aufnahme von Darlehen in Fremdwährungen sowie über Swapgeschäfte der KfW und entscheidet hierbei teilweise abschließend, d. h. ohne Einbindung des Verwaltungsrats. Die abschließende Entscheidung durch einen Ausschuss in solchen Angelegenheiten entspricht dem üblichen Vorgehen bei Banken. Sie dient der Beschleunigung und der Bündelung des Sachverstands im Ausschuss.

    Der Prüfungsausschuss bereitet Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements vor. Er befasst sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems, der Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten sowie der Überwachung der zügigen Behebung eventueller vom Abschlussprüfer, der Internen Revision und der Bankenaufsicht festgestellter Mängel durch den Vorstand. Zudem gibt er Empfehlungen an den Verwaltungsrat ab betreffend die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses.

    Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

    Über die Arbeit des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse im Berichtsjahr informiert der Verwaltungsrat in seinem Bericht. Eine Übersicht über die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse findet sich auf der Internetseite der KfW.

    Anteilseigner

    Am Grundkapital der KfW sind der Bund zu 80 % und die Länder zu 20 % beteiligt. Der Bund haftet nach Maßgabe von § 1a KfW-Gesetz für bestimmte Verbindlichkeiten der KfW. Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt. Eine Anteilseignerversammlung sieht das KfW-Gesetz nicht vor; stattdessen nimmt der Verwaltungsrat Funktionen einer Anteilseignerversammlung wahr.

    Aufsicht

    Das Bundesministerium der Finanzen übt gemäß § 12 KfW-Gesetz die Rechtsaufsicht über die KfW im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die Rechtsaufsicht ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der KfW mit Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen in Einklang zu halten.

    Die KfW gilt kraft § 2 Absatz 1 Nummer 2 KWG nicht als Kreditinstitut im Sinne des KWG. Die KfW-Verordnung vom 20.09.2013 (zuletzt geändert am 27.12.2024) erklärt jedoch zentrale bankaufsichtsrechtliche Normen für entsprechend anwendbar auf die KfW und unterstellt die KfW in Bezug auf deren Einhaltung der Aufsicht durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank.

    Die Konzerngesellschaften KfW IPEX-Bank und DEG sind hingegen Kreditinstitute im Sinne des KWG. Die KfW IPEX-Bank unterliegt den Vorschriften des KWG vollständig, die DEG mit bestimmten Einschränkungen. Die Konzerngesellschaft KfW Capital ist ein mittleres Wertpapierinstitut und unterliegt insbesondere den entsprechenden regulatorischen Anforderungen des WpHG und des WpIG.

    Transparenz

    Die KfW stellt auf ihrer Internetseite alle wichtigen Informationen zum Konzern- und Jahresabschluss, Quartals-und Halbjahresberichte und den Finanzkalender zur Verfügung. Im Rahmen der Investor-Relations-Aktivitäten und der Unternehmenskommunikation wird zudem regelmäßig über aktuelle Unternehmensentwicklungen informiert. Die jährlichen Corporate Governance Berichte der KfW und insbesondere der Konzerngesellschaften KfW IPEX-Bank, KfW Capital und DEG unter Einschluss der Entsprechenserklärungen zum PCGK werden dauerhaft auf der Internetseite der KfW veröffentlicht.

    Risikomanagement

    Risikomanagement und Risikocontrolling sind zentrale Aufgaben der Gesamtbanksteuerung in der KfW. Der Vorstand setzt über die Risikostrategie den Rahmen der Geschäftsaktivitäten in Bezug auf Risikobereitschaft und Risikotragfähigkeit. Dadurch wird sichergestellt, dass die KfW ihre besonderen Aufgaben bei einem angemessenen Risikoprofil nachhaltig und langfristig erfüllt. In monatlichen Risikoberichten an den Vorstand wird die Gesamtrisikosituation der Bank umfassend analysiert. Der Verwaltungsrat wird über die Risikosituation regelmäßig, mindestens einmal pro Quartal, ausführlich informiert.

    Compliance

    Im Rahmen der Compliance-Organisation existieren in der KfW insbesondere Vorkehrungen zur Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, zur Wertpapier-Compliance, zu Finanzsanktionsbestimmungen sowie zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen und zur Erreichung einer angemessenen Informationssicherheit. Entsprechend bestehen verbindliche Regelungen und Prozesse, die die gelebten Wertmaßstäbe und die Unternehmenskultur beeinflussen und kontinuierlich entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den Marktanforderungen angepasst werden. Das Aufgabenspektrum der Compliance umfasst außerdem die Koordination der Zusammenarbeit mit der Bankenaufsicht BaFin und der Bundesbank sowie die Funktion als sogenannte zentrale Stelle für die Compliance nach MaRisk. Für die Mitarbeitenden der KfW finden regelmäßig Schulungen zu allen Compliance-Themen statt. Neben diesen Präsenzschulungen sind auch E-Learning-Programme verfügbar.

    Rechnungslegung und Abschlussprüfung

    Das Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde hat am 05.06.2024 im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. Der Bestellung lag der Vorschlag des Verwaltungsrats der KfW vom 21.03.2024 zugrunde. Der Prüfungsausschuss hat die Empfehlung vorbereitet. Mit dem Abschlussprüfer wurde vereinbart, dass die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über alle möglicherweise während der Durchführung der Abschlussprüfung auftretenden, für die Aufgaben des Verwaltungsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich unterrichtet wird. Ergänzend wurde vereinbart, dass der Abschlussprüfer die bzw. den Ausschussvorsitzende/n informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei der Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung zum PCGK begründen. Zudem umfasste der Prüfauftrag auch die Prüfung, ob die Erklärung zum PCGK abgegeben und im Corporate Governance Bericht veröffentlicht wurde (Ziffer 8.2.5).

    Effizienzprüfung des Verwaltungsrats

    Seit Anwendung des § 25d Absatz 11 KWG ab 01.07.2014 findet die Effizienzprüfung durch den Präsidial- und Nominierungsausschuss in Form einer jährlichen Evaluation des Verwaltungsrats sowie des Vorstands statt. Beide Evaluationen werden im jährlichen Turnus durchgeführt, zuletzt im Juni 2025.

    Nachhaltigkeit/Nachhaltigkeitsbericht/Steuergerechtigkeit

    Die KfW verfolgt als digitale Transformations- und Förderbank eine nachhaltige Unternehmensführung entsprechend der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und trägt damit zur Erreichung der UN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) sowie zur Erfüllung des Pariser Klimaabkommens und des Kunming-Montreal-Abkommens zum weltweiten Schutz der Artenvielfalt bei. Im Rahmen des umfassenden Sustainable-Finance-Konzepts der KfW werden ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit in den Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt. Konkret umfasst das Konzept vor allem den Ausbau des Wirkungsmanagements (sukzessives Erfassen und Monitoren der Förderwirkung unserer Finanzierungen), Paris-kompatible Sektorsteuerung und Treibhausgas-Accounting zur Sicherung der 1,5-Grad-Celsius-Kompatibilität der Finanzierungen und die noch stärkere Berücksichtigung von ESG-Risikofaktoren im Risikomanagement der KfW. Darüber hinaus führt die KfW aktuell das Projekt „bioSFer“ durch. Übergeordnetes Ziel des Projekts ist die Erstellung einer konzernweiten Biodiversitätsstrategie und damit die Erweiterung des schon bestehenden Sustainable-Finance-Konzepts.

    Für das Geschäftsjahr 2025 erfolgt die Nachhaltigkeitsberichterstattung des KfW-Konzerns als Nachhaltigkeits-erklärung im Sinne der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und wird als „Zusammengefasster nichtfinanzieller Bericht“ in Übereinstimmung mit den Vorgaben der ESRS mit Ausnahme des ESRS 1.110 erstellt, da die Nachhaltigkeitserklärung nicht im „Zusammengefassten Lagebericht“ des KfW-Konzerns integriert ist. Insofern werden die ESRS partiell angewendet. Für das Geschäftsjahr 2025 ist der

    „Zusammengefasste nichtfinanzielle Bericht“ Bestandteil des Finanzberichts des KfW-Konzerns. Die Berichterstattung gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung wird für das Geschäftsjahr 2025 unter Nutzung der Option in Artikel 7 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in der geltenden Fassung für den KfW-Konzern ausgesetzt.

    Nachhaltigkeitsaspekte, die für die Berichterstattung nach den ESRS als nicht wesentlich gewertet wurden, bis 2023 aber nach dem internationalen Rahmenwerk der Global Reporting Initiative, dem HGB und der Task Force on Climate Related Financial Disclosures veröffentlicht wurden, werden analog zum Geschäftsjahr 2024 im Laufe des Jahres 2026 als „Ergänzende Informationen zum Nachhaltigkeitsengagement des KfW-Konzerns“ für das Geschäftsjahr 2025 veröffentlicht.

    Die KfW unterliegt als staatliche Förderbank besonderen Steuervorgaben und ist von der Ertragsteuer befreit. Im Gegensatz zur KfW sowie der DEG unterliegen die weiteren Tochtergesellschaften der KfW ganz oder teilweise der Ertragsteuerpflicht. Das vollumfängliche Einhalten aller nationalen und internationalen Steuergesetze ist für die KfW Teil einer nachhaltigen Unternehmensführung und ist festgehalten in ihrem Steuerleitbild und Verhaltenskodex (Code of Conduct). Die KfW Bankengruppe entwickelt oder unterstützt keine Steuermodelle, die ausschließlich der Erzielung von Steuervorteilen oder Steuereinsparungen dienen. Insbesondere entwirft, verwendet oder unterstützt die KfW Bankengruppe keine künstlichen Steuerkonstruktionen. Sie pflegt einen offenen, transparenten und kooperativen Umgang mit in- und ausländischen Steuerbehörden.

    Vielfalt und Chancengerechtigkeit / Inklusion

    Für die KfW sind Vielfalt und Chancengleichheit eine Selbstverständlichkeit: Niemand darf aufgrund von Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden. Dies wird unter anderem im Code of Conduct der KfW festgehalten sowie in verbindlichen Zielquoten für ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen auf allen Führungsebenen im KfW-Gleichstellungsplan. Die KfW bekennt sich zur Charta der Vielfalt und setzt diese durch interne und externe Maßnahmen um.

    Bei der Inklusion von Menschen mit Behinderung orientiert sich die KfW am Leitbild der UN-Behindertenrechts-konvention. Die KfW hat die Ziele der Konvention in ihrer Inklusionsvereinbarung verankert, die sie mit der Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) der KfW und ihrem Gesamtpersonalrat (GPR) abgeschlossen hat. Das selbstgesteckte Ziel der KfW ist eine verbindliche Zielquote von 6 % Beschäftigten mit Behinderung im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft. Begleitet wird diese Quote durch umfangreiche Maßnahmen zur Gewinnung von Beschäftigten mit Behinderung (unter anderem die Ausschreibung von Stellenanzeigen auf zielgruppenspezifischen Jobbörsen wie zum Beispiel myAbility.jobs, Kooperationen mit zahlreichen Vereinen und Verbänden sowie eine Arbeitsgruppe zur Etablierung digitaler und physischer Barrierefreiheit).

    Mobiles Arbeiten / Beruf und Familie

    Die Balance zwischen Beruf und Privatleben ist eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und die Teilnahme am Arbeitsleben der Beschäftigten. Dieser Ansatz ist für die KfW Grundlage ihrer strategisch angelegten, familienbewussten Personalpolitik. Die KfW ermöglicht es ihren Beschäftigten, Arbeit und Privatleben in individuellen Rollen- und Lebensmodellen bestmöglich miteinander zu verbinden. Sie bietet ihnen dazu ein breites Spektrum an Teilzeitmodellen und etablierte Möglichkeiten mobiler Arbeit an.

    Vergütung/Entgeltgleichheit

    Auf die Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten der KfW finden die Tarifverträge für das öffentliche und private Bankgewerbe (VÖB) Anwendung (Einordnung in Tarifgruppen). Die Arbeitsverträge der außertariflich Beschäftigten enthalten Regelungen, die die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Manteltarifvertrags VÖB (insbesondere Arbeitszeit, Urlaub) abbilden, sodass ein kohärentes Entgeltniveau gewährleistet ist. Begleitet werden die Regelungen in der KfW durch eine Dienstvereinbarung. Für die Beschäftigten der übrigen Unternehmen der KfW Bankengruppe gelten ebenfalls vergleichbare Regelungen auf kollektiv- sowie individualvertraglicher Basis. Die KfW bekennt sich ausdrücklich zu transparenten und diskriminierungsfreien Vergütungsgrundsätzen und zu ebensolchen Beurteilungsprozessen.

    Alle Beschäftigten der KfW können ihren individuellen Auskunftsanspruch nach § 10 des Entgelttransparenzgesetzes geltend machen. Alle Unternehmen der KfW haben diese Gesetzesvorgabe, soweit anwendbar, implementiert.

    Auch bei der Beauftragung von Dienstleistungen wird bei der Vergabe des Auftrags durch die KfW sichergestellt, dass die geltenden kollektivrechtlichen sowie gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung der Dienstleister beachtet werden.

    Frankfurt am Main, den 26. März 2026

    Der Vorstand

    Der Verwaltungsrat

    Rechtlicher Hinweis:
    Die Ausführungen dieses Online-Ge­schäfts­berichts 2025 basieren auf dem Finanz­bericht 2025 der KfW, den Sie hier downloaden können. Treten bei den mit größter Sorgfalt erstellten Inhalten dieses Online-Geschäfts­berichts 2025 Wider­sprüche oder Fehler im Vergleich zum Finanz­bericht auf, hat der Finanz­bericht 2025 der KfW Vorrang.