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Bauen Sie alters- und familiengerecht um
Ab sofort können Sie keine Anträge mehr stellen.
Hinweis:
Alternativ fördern wir Maßnahmen zur Barrierereduzierung im öffentlichen Raum auch weiterhin im IKK – Investitionskredit Kommunen (208). Darüber hinaus können Sie über den Kredit IKK – Nachhaltige Mobilität (267) ergänzende Maßnahmen günstig mitfinanzieren.
Stellen Sie Ihren Antrag direkt bei der KfW. Reichen Sie die Unterlagen für den späteren Kreditabruf möglichst gleich mit ein.
Erstreckt sich die Bauzeit über mehrere Jahre, stellen Sie den Kreditantrag in Abschnitten, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr.
Senden Sie Ihren Antrag an:
KfW-Niederlassung Berlin
10865 Berlin
Wir prüfen Ihre Unterlagen und machen Ihnen ein Kreditangebot.
Reichen Sie dazu die Annahmeerklärung(PDF, 720 KB, barrierefrei) ein.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung. Danach können Sie Ihre Fördermittel abrufen. In der Regel stellen wir die Mittel innerhalb eines Bankarbeitstages für Sie bereit.
Zinssätze ändern sich täglich. Wenn Sie die Mittel bis 15 Uhr abrufen, erhalten Sie den tagesaktuellen Zinssatz. Nach 15 Uhr gilt der Zinssatz des nächsten Bankarbeitstages.
Abrufformular(PDF, 111 KB, barrierefrei)
Die Übersendung der abrufrelevanten Unterlagen kann per Post (KfW-Niederlassung Berlin; 10865 Berlin), per Telefax (030/20264 662053) oder per E-Mail ( ) erfolgen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Situation bitten wir Sie, nach Möglichkeit die Übersendung per Telefax oder per E-Mail zu nutzen.
Die vollständigen Informationen zum Kredit finden Sie im Merkblatt und in der Anlage zum Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Merkblatt IKK - Barrierearme Stadt(PDF, 209 KB, barrierefrei) | 600 000 2500 |
| Anlage zum Merkblatt – Technische Mindestanforderungen(PDF, 151 KB, barrierefrei) | 600 000 2503 |
| Abrufhinweise(PDF, 128 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 0308 |
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz(PDF, 31 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 4574 |
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Annahmeerklärung(PDF, 720 KB, barrierefrei) | 600 000 0207 |
| Abrufformular(PDF, 111 KB, barrierefrei) | 600 000 0311 |
| Vollmacht und Unterschriftenprobenblatt(PDF, 686 KB, barrierefrei) | 600 000 0307 |
| Spätestens 24 Monate nach Vollauszahlung einzureichen Verwendungsnachweis(PDF, 381 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 0167 |
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Direktkredit(PDF, 191 KB, barrierefrei) | 600 000 0310 |
| Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht(PDF, 110 KB, barrierefrei) | 600 000 5066 |
Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.
Ja. Es sind grundsätzlich alle im Merkblatt unter den Förderbereichen 1 bis 10 aufgeführten Maßnahmen förderfähig.
Alle Maßnahmen, die der DIN 18040-1 (gebäudebezogene Maßnahmen) oder der DIN 18040-3 (Verkehrsanlagen, öffentlicher Raum) genügen, sind förderfähig. Die Anlage Technische Mindestanforderungen(PDF, 151 KB, barrierefrei) definiert die technischen Mindeststandards, die für eine Förderung einzuhalten sind, wenn einzelne Maßgaben der DIN 18040-1 bzw. DIN 18040-3 baustrukturell nicht umgesetzt werden können oder die Maßnahmen in der DIN 18040-1 bzw. DIN 18040-3 nicht geregelt sind.
Nein. Einzelne Maßnahmen aus verschiedenen Förderbereichen sind beliebig kombinierbar. Voraussetzung ist jedoch immer die vollständige Erfüllung der technischen Mindestanforderungen für jede einzelne dieser Maßnahmen.
Auf die förderfähigen Maßnahmen bezogene anteilige Kosten für Architektenleistungen, Beratung und Planungsarbeiten können zu 100 % mitfinanziert werden.
Nein. Es wird empfohlen, einen Bauvorlageberechtigten oder sachverständigen Vertreter des zuständigen Bauamtes in die Planung und Durchführung des Vorhabens einzubeziehen.
Dialogcenter Kommune
Telefon: 0800 539 9008 (kostenfrei)
E-Mail:
für technische Fragen:
Ja. Aufstockungen, zum Beispiel wegen Erhöhung der Investitionssumme, sind möglich, sofern das Vorhaben noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht langfristig durchfinanziert ist. Wurden öffentliche Mittel oder Zuschüsse entgegen dem ursprünglichen Finanzierungsplan nicht gewährt, ist eine Aufstockung ebenfalls möglich.
Im Zuge von barrierereduzierenden Maßnahmen sollen ausreichende Bewegungsflächen geschaffen werden, die eine Nutzung mit Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühlen ermöglichen. Die Bewegungsfläche ist eine von Einbauten, Möbeln, Schwellen, etc. freie Fläche.
Heime, insbesondere Pflege- und Altenwohnheime, fallen unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes (§1 HeimG) oder unter entsprechende Vorschriften nach den Heimregelungen der Länder. Die im Rahmen der jeweiligen Landesförderung, zum Beispiel im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung, bereitgestellten Mittel sind zu nutzen. Dennoch besteht in diesem Förderprodukt die Möglichkeit der Förderung speziell für Maßnahmen im Zusammenhang mit individuell zu nutzenden Sanitärräumen.
Nein. Die Erstellung eines integrierten Stadt(teil)entwicklungskonzeptes ist keine Voraussetzung für die Antragstellung bzw. die Kreditzusage. Besteht jedoch bereits ein integriertes Stadt(teil)entwicklungskonzeptes, so müssen die geplanten Maßnahmen im Einklang mit den Zielen dieses Konzeptes stehen oder aus ihnen abgeleitet werden.
Ja, sofern die Programmbedingungen eingehalten werden und der neue Kreditnehmer im Programm antragsberechtigt ist.
Nein. Dieses Förderprogramm fördert grundsätzlich barrierereduzierende Maßnahmen am Gebäudebestand bzw. an bestehenden Verkehrsanlagen und im öffentlichen Raum. Ausnahme sind barrierefreie/-arme öffentliche WC-Anlagen und Mehrzweck-WCs im öffentlichen Raum. Hier ist auch der Neubau förderfähig. Darüber hinaus kann der Neubau von barrierefreien Gebäuden oder Anlagen im Programm IKK - Investitionskredit Kommunen (208) gefördert werden.
Sie können jederzeit kostenfrei auf Beträge verzichten, die Sie noch nicht abgerufen haben.
Bei gemischten Finanzierungen aus staatlichem Zuschuss und einem KfW-Förderkredit ist eine Vorfinanzierung des Zuschusses mit KfW-Mitteln möglich. Wenn der Zuschuss eingeht, wird der entsprechende Teilbetrag des KfW-Kredits sofort fällig. Die Zahlung gilt als außerplanmäßige Tilgung, für die eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Voraussetzung für die Vorfinanzierung ist der Mitteleinsatz entsprechend der im Merkblatt genannten Förderzwecke.
Ja, dies ist möglich. Wie für die Verkehrsanlagen gelten hierfür folgende technische Mindestanforderungen(PDF, 151 KB, barrierefrei) (siehe Seite 5, Förderbereich B.9. im PDF).
Ja, dies ist möglich, sofern die Fahrtreppen die Anforderungen erfüllen, wie sie in der DIN 18040-1 (Kapitel 4.3.7) definiert sind.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
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