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Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Kommunen
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Im Dezember 2025 hat die KfW im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die befristeten Förderstufen Effizienzhaus 55 (EH 55) und Effizienzgebäude 55 (EG 55) innerhalb der Produktfamilie „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) eingeführt. Die Förderung sollte zum 30.06.2026 enden.
Wir freuen uns, dass die Förderung des EH 55 bzw. EG 55 verlängert wurde und spätestens zum 31.12.2026 (Antragseingang bei der KfW) endet.
Es gilt: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Wir fördern den Neubau und den Erstkauf klimafreundlicher Wohngebäude, Wohneinheiten und Nichtwohngebäude in Deutschland. Für Wohngebäude gilt die Produktnummer 498, für Nichtwohngebäude die Produktnummer 499. Gefördert werden die Stufen:
Ein Gebäude erreicht diese Förderstufe, wenn es
Ein Gebäude gilt als klimafreundlich, wenn es
Diese Anforderungen bestätigt Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz.
Ein Gebäude gilt als „Klimafreundliches Gebäude – mit QNG“, wenn es
Diese Anforderungen bestätigen Ihre Experten für Energieeffizienz und Berater für Nachhaltigkeit.
Ein Nichtwohngebäude erreicht diese Förderstufe, wenn es
Ein Wohngebäude erreicht diese Förderstufe, wenn zusätzlich zu den Anforderungen an ein klimafreundliches Nichtwohngebäude im Niedrigpreissegment
In allen Förderstufen fördern wir die folgenden Maßnahmen:
Bei der Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude – mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)“ – fördern wir zusätzlich die Nachhaltigkeitszertifizierung
Informationen über die Nachhaltigkeitszertifizierung und die Zertifizierungsstellen finden Sie unter www.qng.info.
Wir fördern alle, die klimafreundlich bauen. Dazu gehören:
Sie erhalten einen Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Wie hoch der Zuschuss ist, hängt davon ab,
| Förderstufe | Max. förderfähige Kosten je Wohneinheit | Ihr Zuschuss |
|---|---|---|
| Klimafreundliches Wohngebäude | 100.000 Euro | 10 % |
| Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG | 150.000 Euro | 10 % |
| Klimafreundliches Wohngebäude im Niedrigpreissegment | 100.000 Euro | 10 % |
| Effizienzhaus 55 – Wohngebäude | 100.000 Euro | 7,5 % |
| Förderstufe | Max. förderfähige Kosten je qm Nettogrundfläche | Max. förderfähige Kosten je Vorhaben | Ihr Zuschuss |
|---|---|---|---|
| Klimafreundliches Nichtwohngebäude | 1.500 Euro | 7,5 Mio. Euro | 10 % |
| Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG | 2.000 Euro | 10 Mio. Euro | 10 % |
| Klimafreundliches Nichtwohngebäude im Niedrigpreissegment | 1.000 Euro | 5 Mio. Euro | 10 % |
| Effizienzgebäude 55 – Nichtwohngebäude | 1.000 Euro | 5 Mio. Euro | 7,5 % |
Zuschusshöhe berechnen – ein Beispiel
Sie bauen ein „Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG“ mit einer Nettogrundfläche von 3.000 qm. Ihre förderfähigen Kosten betragen insgesamt 7,5 Mio. Euro, also 2.500 Euro je qm. Förderfähig sind maximal 2.000 Euro je qm, also 6 Mio. Euro. Ihr Zuschuss berechnet sich wie folgt: 6 Mio. Euro x 10 % = 600.000 Euro.
Ihren Zuschuss für klimafreundliche Neubauten können Sie mit anderen Förderprodukten kombinieren – und damit die Gesamtsumme Ihrer Förderung erhöhen.
Klimafreundliches Bauen erfordert umfangreiches Fachwissen. Um die hohen Anforderungen zu erfüllen, ziehen Sie für die Planung und die Baubegleitung besonders qualifizierte Spezialisten hinzu:
Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz erstellt auch die „(gewerbliche) Bestätigung zum Antrag“ für die Förderstufen „Klimafreundliche Nichtwohngebäude/Wohngebäude“ oder für die Förderstufe „Klimafreundliche Nichtwohngebäude/Wohngebäude im Niedrigpreissegment“, kurz (g)BzA. Diese Bestätigung brauchen Sie, wenn Sie den Zuschuss beantragen.
Bitte beachten Sie bei der Beantragung der Stufe Klimafreundliches Wohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN-WG): Um die Kosten im Lebenszyklus eines Wohngebäudes zu ermitteln, stellen wir den Experten für Energieeffizienz ein KNN-Berechnungstool zur Verfügung. Die Ergebnisse müssen in der BzA ebenfalls mit angegeben werden.
Experten für Energieeffizienz und Berater für Nachhaltigkeit haben das notwendige Fachwissen für klimafreundliches Bauen. Sie sorgen für eine qualifizierte, unabhängige und neutrale Beratung und helfen Ihnen dabei, ein energieeffizientes und nachhaltiges Gebäude zu bauen – und dafür staatliche Fördermittel zu erhalten.
Wir empfehlen eine Haftungsklausel im Kaufvertrag aufzunehmen, wenn Sie ein neues Gebäude erwerben. Wichtig ist dabei, dass diese Klausel die Haftung des Verkäufers zur angegebenen Effizienzhaus-Stufe bzw. Effizienzgebäude-Stufe beinhaltet. Nutzen Sie dafür gerne die unverbindliche Musterformulierungen.
Ihren Antrag(PDF, 822 KB, barrierefrei) stellen Sie direkt bei der KfW. Reichen Sie zusätzlich die (g)BzA ein, die Sie von Ihrer Energieeffizienz-Expertin oder Ihrem Energieeffizienz-Experte erhalten.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich per Mail an
Gut zu wissen:
Bitte unterzeichnen und siegeln Sie den Antrag rechtswirksam. Wenn Sie keine Vertretungsberechtigung gemäß Gemeindeordnung besitzen, weisen Sie Ihre Legitimation mit dem Formular Vollmacht und Unterschriftenprobenblatt nach.
Schließen Sie mit Ihrem Fachunternehmen Lieferungs- oder Leistungsverträge mit einer aufschiebenden Bedingung ab. Mit dem Bau dürfen Sie jedoch erst nach Erhalt der Zusage beginnen.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung ist nicht zulässig.
Bei der Förderstufe „Effizienzgebäude 55“ beachten:
Für die aufschiebende Bedingung stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung:
Schließen Sie mit Ihrem Fachunternehmen einen Kaufvertrag mit einer aufschiebenden Bedingung ab. Sie dürfen den Kaufpreis jedoch erst nach Erhalt der Zusage bezahlen.
Bitte beachten Sie: Die Änderung des Kaufvertrages durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung ist nicht zulässig.
Bei der Förderstufe „Effizienzgebäude 55“ beachten:
Für die aufschiebende Bedingung stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung:
Wir prüfen Ihre Unterlagen. Ist alles ok, erhalten Sie eine Zusage für die Förderung. Wichtig: Erst nach Erhalt der Zusage dürfen Sie mit dem Vorhaben beginnen.
Sie können mit den Arbeiten starten oder das Gebäude kaufen.
Vorhaben abgeschlossen? Dann erstellen Sie zusammen mit Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energieeffizienz die „(gewerbliche) Bestätigung nach Durchführung“, kurz (g)BnD. Beim Kauf eines Neubaus erhalten Sie diese Bestätigung vom Verkäufer.
Reichen Sie die Bestätigung bei der KfW ein – damit veranlassen Sie die Auszahlung.
Möchten Sie uns Ihren Antrag oder sonstige Dokumente zum Produkt zuschicken? Nutzen Sie dazu unser Upload-Formular.
Falls Sie ältere Versionen der hier aufgeführten Dokumente und Formulare benötigen, finden Sie diese im Dokumentenarchiv unseres Partnerportals. Alternativ können Sie diese auch über unser Dialogcenter anfordern unter: 0800 539 9008 oder per .
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Antrag auf Gewährung eines Zuschusses(PDF, 822 KB, barrierefrei) | 600 000 4862 |
| Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz(PDF, 31 KB, nicht barrierefrei) Alternativ zu diesem Formular kann die Identifizierung auch per Video-Ident-Verfahren erfolgen. Kommen Sie dazu bitte per Mail auf uns zu: | 600 000 4574 |
| Vollmacht und Unterschriftenprobeblatt(PDF, 681 KB, barrierefrei) | 600 000 0307 |
| Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen(PDF, 137 KB, barrierefrei) | 600 000 5056 |
| Liste der technischen FAQ – Effizienzhäuser/Effizienzgebäude(PDF, 1 MB, barrierefrei) | 600 000 4865 |
| Selbstbestätigung zum frühestmöglichen Baubeginn (EH 55)(PDF, 864 KB, barrierefrei) | 600 000 5289 |
Gilt nur für den Verwendungszweck "Klimafreundliches Wohngebäude im Niedrigpreissegment":
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Für die Ermittlung der Lebenszykluskosten steht unter www.kfw.de/eee ein Excel-Berechnungstool bereit. Das Berechnungstool ist von Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energieeffizienz entsprechend der darin vorgegebenen Abfragen verpflichtend auszufüllen. Wichtig: Das vom Berechnungstool erstellte Ergebnisblatt ist auszudrucken und von allen dort benannten Personen zu unterschreiben. | - |
Die vollständigen Informationen zum Zuschuss finden Sie im Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Allgemeine Bestimmungen für Zuschüsse(PDF, 166 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 2114 |
| Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht(PDF, 110 KB, barrierefrei) | 600 000 5066 |
Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf Ihre Fragen.
Anders als bei der bisherigen Förderung in diesem Produkt sind weder eine LCA noch eine Zertifizierung mit dem QNG erforderlich.
Es sind ausschließlich Wärmeerzeuger aus Basis erneuerbarer Energien zulässig. Der Einsatz fossiler Energieträger für die Wärmeerzeugung ist ausgeschlossen. Im Gegensatz zur bisherigen KFN-Förderung ist der Einsatz von Biomasse zur Wärmeerzeugung zulässig.
Den Bauantrag gestellt zu haben, ist nicht ausreichend. Mit Antragstellung muss eine gültige Baugenehmigung vorliegen und auch mit dem Antrag eingereicht werden.
Auch nach einem Verzicht auf eine bestehende Zusage für die neue Förderstufe Effizienzgebäude 55/ Effizienzhaus 55 ist die 6-monatige Sperrfrist einzuhalten, wenn für das gleiche Vorhaben erneut ein Antrag auf die gleiche Förderstufe gestellt wird.
Nein, ein nachträglicher Wechsel zur Förderstufe Effizienzgebäude 55/ Effizienzhaus 55 ist nicht möglich.
Ein Wechsel zwischen den Förderstufen ist mit Vorlage einer neuen (g)BzA vor Vorhabenbeginn möglich. Voraussetzung: Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und keine Liefer- und Leistungsverträge oder Kaufverträge abgeschlossen.
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Folgende gebäudebezogene Maßnahmen gelten als Baubeginn und somit als Vorhabenbeginn:
Nicht als Vorhabenbeginn gelten grundstücksbezogene Maßnahmen, darunter:
Wird ein Vertrag zur ausschließlichen Bereitstellung von Baustrom abgeschlossen, zählt dies zu den grundstücksbezogenen Maßnahmen und gilt somit nicht als Vorhabenbeginn. Soll der Vertrag nach der Bauphase in einen regulären Stromliefervertrag umgewandelt werden, gilt bereits der Abschluss des ursprünglichen Liefervertrages für Baustrom als Vorhabenbeginn.
Ein Wechsel von der BEG zu KFN ist ohne Einhaltung einer Sperrfrist möglich.
Voraussetzung für die erneute Antragstellung: Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und keine Lieferungs- oder Leistungsverträge oder Kaufverträge abgeschlossen.
Ja, ein Wechsel zwischen den zwei Förderstufen ist grundsätzlich möglich.
Ein Wechsel in eine bessere Förderstufe ist durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antragstellung mit neuer BzA möglich. Voraussetzung: Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und keine Liefer- und Leistungsverträge oder Kaufverträge abgeschlossen.
Befinden Sie sich noch in der Bauplanung? Dann ist ein Wechsel in eine schlechtere Förderstufe durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antragstellung mit neuer BzA möglich. Voraussetzung: Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und keine Liefer- und Leistungsverträge oder Kaufverträge abgeschlossen.
Sollte es während der Bauphase passieren, dass die geplante Förderstufe nicht erreicht wird, können Sie uns die Verschlechterung bis spätestens zur Einreichung der BnD mitteilen. In diesem Fall erfolgt in der bestehenden Zusage eine Anpassung des Verwendungszwecks und des Zusagebetrags.
Es ist keine vollständige Berechnung der Lebenszykluskosten erforderlich. In KNN ist die Einhaltung eines projektspezifischen und sich regional unterscheidenden Grenzwerts für ausgewählte gebäudebezogene Kosten im Lebenszyklus vorgesehen. Die Ermittlung des Grenzwerts anhand festgelegter Parameter ist in den Technischen Mindestanforderungen (Anlage zum jeweiligen Produktmerkblatt) festgelegt. Ihre Expertinnen und Experten für Energieeffizienz berechnen ausgewählte gebäudebezogene Kosten im Lebenszyklus anhand einer Arbeitshilfe (verfügbar unter www.kfw.de/eee) und prüfen für Sie, ob Ihr Projekt den vorgegebenen Grenzwert unterschreitet. Preissteigerungen zwischen Antragstellung und Nachweis der Vorhabendurchführung werden durch die Anwendung des Baupreisindizes berücksichtigt.
Nein, eine QNG-Zertifizierung ist nicht erforderlich.
Kann die Einhaltung der Fördervoraussetzungen in KNN (zum Beispiel geforderter Effizienzhausstandard oder Einhaltung Grenzwert ausgewählter Kosten im Lebenszyklus) nach Vorhabenabschluss im Rahmen der BnD-Erstellung nicht bestätigt werden, muss die Förderung zurückgezahlt werden. Preissteigerungen zwischen Antragstellung und Nachweis der Vorhabendurchführung werden jedoch durch die Anwendung des Baupreisindizes bei der Grenzwertermittlung berücksichtigt. Näheres dazu ist in den Technischen Mindestanforderungen (TMA) geregelt.
Nein, es gibt hierfür keine zusätzliche Förderung. Die Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse und Lebenszykluskostenberechnung sind aber im Rahmen der Kreditförderung anrechenbar. Das heißt, es erhöhen sich dadurch Ihre förderfähigen Kosten.
Eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz finden Sie unter www.energie-effizienz-experten.de. Diese berechnen, ggf. gemeinsam mit Ihren Architektinnen und Architekten, anhand einer Arbeitshilfe (verfügbar unter www.kfw.de/eee) den Grenzwert für ausgewählte Kosten im Lebenszyklus.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
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