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Mitteilungsverordnung
Häufige Fragen zur MitteilungsverordnungAufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen sind wir verpflichtet, Daten zu gewährten Zuschüssen an die Finanzbehörden zu übermitteln.
Ja, unser Schreiben an Sie ist echt. Bitte teilen Sie uns Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) über den im Schreiben abgedruckten QR-Code bzw. Link oder den beiliegenden Vordruck mit.
Die KfW ist unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet, Daten zu Ihrem Zuschuss an die Finanzbehörden weiterzugeben. Die übermittelten Daten dienen den Finanzbehörden dazu, steuerliche Transparenz über die von Ihnen erlangte Förderung zu schaffen und insbesondere eventuelle Doppelförderungen zu erkennen. Bitte sprechen Sie zu steuerlichen Fragen mit Ihrer zuständigen Finanzbehörde. Lassen Sie sich bei Bedarf auch gerne von fachkundigen Personen beraten, wie z. B. Steuerberatenden oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Als auszahlende Stelle sind wir verpflichtet, bestimmte Informationen an die Finanzbehörden weiterzugeben. Diese Verpflichtung basiert auf der Mitteilungsverordnung (MV) und der Abgabenordnung (AO). Diese Regelungen legen fest, welche Zahlungen betroffen sind und welche Daten wir weiterleiten müssen.
Die Bestimmungen finden sich in § 2 MV sowie in den §§ 93a und §§ 93c AO. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung Ihrer (personenbezogenen) Daten ergibt sich insbesondere aus Artikel 6 Unterabsatz 1 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 2 MV in Verbindung mit § 93a Absatz 1, § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung).
Die gesetzlichen Vorgaben verpflichten uns, sowohl Auszahlungen als auch Rückzahlungen von Zuschüssen an die Finanzbehörden zu melden. Das bedeutet, dass wir auch dann eine Meldung vornehmen müssen, wenn ein ausgezahlter Zuschuss nachträglich reduziert oder zurückgezahlt wurde.
Diese Regelung dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Zahlungen aus öffentlichen Fördermitteln gegenüber den Finanzbehörden und betrifft alle Förderinstitute in Deutschland.
Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrer zuständigen Finanzbehörde. Lassen Sie sich bei Bedarf auch gerne von fachkundigen Personen beraten, wie z. B. Steuerberatenden oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Wir müssen die Daten auch dann an die Finanzbehörden übermitteln, wenn Sie die Zahlung bereits selbst in Ihrer Steuererklärung angegeben haben.
Nein, das ist zum Schutz Ihrer Daten nicht möglich. Bitte teilen Sie uns Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) über den im Schreiben abgedruckten QR-Code bzw. Link oder den beiliegenden Vordruck mit.
Nein, das ist nicht möglich. Eine telefonische Weitergabe der Daten birgt ein hohes Fehlerrisiko. Bitte teilen Sie uns Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) über den im Schreiben abgedruckten QR-Code bzw. Link oder den beiliegenden Vordruck mit.
Die meldepflichtigen Daten sind in der Mitteilungsverordnung (MV) und der Abgabenordnung (AO) festgelegt.
Bei Privatpersonen:
Die Daten basieren auf den Unterlagen und Informationen, die Sie zu Ihrem Zuschussantrag eingereicht haben. Zusätzlich sind wir gesetzlich verpflichtet, auch Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) weiterzugeben.
Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrer zuständigen Finanzbehörde. Lassen Sie sich bei Bedarf auch gerne von fachkundigen Personen beraten, wie z. B. Steuerberatenden oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Mitteilungspflichtig sind alle Zuschüsse, die wir ab dem 01.01.2024 ausgezahlt haben. Konkret betroffen sind Zahlungen:
Die Bestimmungen finden sich in § 2 MV sowie in den §§ 93a und §§ 93c AO. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung Ihrer (personenbezogenen) Daten ergibt sich insbesondere aus Artikel 6 Unterabsatz 1 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 2 MV in Verbindung mit § 93a Absatz 1, § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung).
Sie finden Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zum Beispiel auf Ihrem Steuerbescheid, Ihrer Entgeltabrechnung oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Sie besteht aus 11 Ziffern.
Wichtig: Bitte verwechseln Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer nicht mit Ihrer Steuernummer.
Falls wir bis zu dem im Schreiben genannten Termin keine Antwort von Ihnen erhalten, erfragen wir Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) direkt beim Bundeszentralamt für Steuern.
Alle Daten, die wir an die Finanzbehörde übermitteln, finden Sie in der Anlage zu unserem Schreiben.
Der verantwortungsvolle Umgang mit Ihren Daten hat für uns höchste Priorität. Wir setzen bei der Übermittlung und Verarbeitung Ihrer Daten moderne Sicherheitsstandards ein, um Vertraulichkeit und Integrität jederzeit zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere:
Weitere Informationen zum Datenschutz bei der KfW finden Sie unter www.kfw.de/datenschutz und Datenschutzhinweise unter Produktspezifische Datenschutzhinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht im Inländischen Fördergeschäft(PDF, 110 KB, barrierefrei)
Haben Sie uns versehentlich eine falsche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) mitgeteilt? Das ist kein Problem. In einem solchen Fall erhalten wir eine Fehlermeldung und ergreifen geeignete Maßnahmen, um die fehlerhaften Daten zu korrigieren. Sie müssen selbst nicht aktiv werden.
Möchten Sie andere Daten als Ihre Steuer-IdNr. korrigieren? Dann wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an die zuständige Zuschussabteilung. Wichtig: Geben Sie dabei Ihre Zuschussreferenz an. Die E-Mail-Adresse der Zuschussabteilung und die Zuschussreferenz finden Sie in Ihrem Zusageschreiben.
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