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Investieren Sie in energiesparende Nichtwohngebäude
Seit 01.07.2021 können Sie die Förderkredite und Zuschüsse der BEG beantragen. Informieren Sie sich jetzt über die neue Förderung.
Mit dem Förderprodukt IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren finanzieren wir den Neubau energieeffizienter Gebäude oder die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur (keine Wohngebäude).
Je höher der erreichte energetische Standard ist, desto attraktiver fällt Ihre Förderung aus.
Wir fördern Nichtwohngebäude, die einen der folgenden energetischen Standards erreichen:
Bei der Errichtung (Neubau) eines geförderten KfW-Effizienzgebäude darf generell kein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (zum Beispiel Öl-Brennwertkessel) eingesetzt werden. Der Ausschluss für den Einsatz gilt auch für Kombinationen, z. B. von Öl-Brennwertkesseln mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Hybridsysteme), im Einsatz von Nahwärmesystemen für die Versorgung von Effizienzgebäuden (zum Beispiel Öl-Brennwertkessel als Spitzenlastkessel) oder vergleichbare Anwendungen.
Wir fördern die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden, die einen der folgenden energetischen Standards erreichen:
Im Falle der Sanierung sind die Kosten für Niedertemperatur-Kessel (auf Basis von Öl oder Gas) und Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (zum Beispiel Öl-Brennwertkessel) nicht förderfähig. Erfolgt die Wärmeversorgung über einen nicht-förderfähigen Wärmeerzeuger, ist dieser jedoch bei der energetischen Berechnung eines KfW-Effizienzgebäudes zu berücksichtigen.
Diese Einzelmaßnahmen fördern wir, auch in Kombinationen:
Wir fördern Maßnahmen, die zur Vorbereitung, Realisierung und Inbetriebnahme der im Programm geförderten Maßnahmen erforderlich sind, zum Beispiel
Einzelheiten zu den geforderten energetischen Standards entnehmen Sie bitte der Anlage Technische Mindestanforderungen(PDF, 343 KB, nicht barrierefrei) zum Merkblatt.
Die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen muss von einem Sachverständigen bestätigt werden.
Die vollständigen Informationen zum Kredit finden Sie im Merkblatt und in der Anlage zum Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Vollmacht und Unterschriftenprobenblatt(PDF, 897 KB, barrierefrei) | 600 000 0307 |
| Abruf für Direktkredite(PDF, 111 KB, barrierefrei) | 600 000 0311 |
| Annahmeerklärung Direktkredite(PDF, 720 KB, barrierefrei) | 600 000 0207 |
| Bestätigung nach Durchführung(PDF, 2 MB, nicht barrierefrei) | 600 000 0057 |
| Für Mehrjahresvorhaben: Zwischenverwendungsnachweis Verwendungsnachweis - Direktkredit(PDF, 381 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 0167 |
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Direktkredit(PDF, 191 KB, barrierefrei) | 600 000 0310 |
| Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht(PDF, 110 KB, barrierefrei) | 600 000 5066 |
Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.
Bei Vorhaben, deren Bauzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, muss mit dem ersten Antrag (vor Vorhabenbeginn) für das Gesamtvorhaben eine hinsichtlich der geplanten Maßnahmen und der maximalen Förderhöhe verbindliche Investitionskosten- und Finanzplanung vorgelegt werden. Die rechtzeitige Antragstellung für den künftigen haushaltsjahrbezogenen Finanzierungsbedarf gilt damit auch in den Folgejahren als gewahrt. Der erste Antrag bei der KfW wird in Höhe des Finanzierungsbedarfs für das aktuelle Haushaltsjahr gestellt (vor Beginn des ersten Bauabschnitts).
Der insgesamt beantragte Kreditbedarf kann später nicht erhöht werden. Es sind daher die über den gesamten Vorhabenzeitraum zu erwartenden Mehrkosten (insbesondere zu erwartende Steigerung der Bau- und Finanzierungskosten) zu berücksichtigen. Eine Verschiebung des Finanzierungsbedarfs zwischen den Haushaltsjahren bis zum maximal gewährten Kreditbetrag ist (vor jeder Zusage) jedoch möglich.
Die Mittel für die künftigen Bauabschnitte (Förderzeitraum insgesamt maximal 36 Monate) werden haushaltsjahrbezogen mit separatem Antragsformular und unter Bezugnahme auf die Erstzusage sowie unter Mitteilung des Baufortschritts beantragt. Die Zusage der KfW erfolgt zu den jeweils gültigen Kreditkonditionen. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung in den Folgejahren besteht nicht (unter anderem Verfügbarkeit Haushaltsmittel, Fortbestehen des mit erster Zusage geförderten Standards etc.).
Alternativ kann der Finanzierungsbedarf für das Gesamtvorhaben auch in einer Summe vor Vorhabenbeginn beantragt werden, sodass die Finanzierung, sofern es der Kommune haushaltsrechtlich erlaubt ist, bereits zu Beginn der Baumaßnahme sichergestellt wird.
Bei erster Antragstellung bitte zusätzlich einreichen: eine Kurzbeschreibung des Gesamtvorhabens und eine nach Haushaltsjahren untergliederte Investitionskosten- und Finanzplanung.
Mehrjahresvorhaben - Bestandsschutz (erste Antragstellung bis einschließlich 30.06.2018, weitere Antragstellung ab dem 01.07.2018):
Für bereits vor dem 01.07.2018 über die KfW geförderte Bauvorhaben gilt unter der Voraussetzung, dass seinerzeit mit der Antragstellung das Gesamtvorhaben einschließlich der Aufteilung in Bauabschnitte bei der KfW angezeigt wurde, die erste Antragstellung als rechtzeitige Antragstellung im Sinne des Programmmerkblattes. Damit können Bauabschnitte auch in 2018 oder später haushaltsjahrbezogen finanziert werden.
Die Bearbeitung der Bestätigung nach Durchführung dauert in der Regel ein Monat unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Bei Fragen zum Bearbeitungsstand Ihrer eingereichten Bestätigung nach Durchführung rufen Sie uns an: 0800 539 9008 (kostenfreie Servicenummer, Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).
Nein. Eigenleistungen können im Programm "IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217/218)" nicht finanziert werden. Kommunen können jedoch Materialkosten für erbrachte Eigenleistungen mitfinanzieren, sofern die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch einen Sachverständigen gemäß Programm-Merkblatt(PDF, 190 KB, barrierefrei) bestätigt wird.
Nein. Planungs- und Baubegleitungsleistungen (inklusive Nachweis des KfW-Effizienzgebäudes) des Sachverständigen sind jedoch förderfähig.
Ja. Eine Bestandserweiterung (Anbau) um mehr als 50 m² Nettogrundfläche wird als Neubau gefördert. Der Effizienzgebäude-Nachweis kann für die Erweiterung getrennt oder gemeinsam mit dem Bestandsgebäude geführt werden. In beiden Fällen gelten für den Erweiterungsbau beziehungsweise für das Gesamtgebäude analog die Anforderungen an Neubauten.
Eine Bestandserweiterung (Anbau) um maximal 50 m² kann als Sanierung gefördert werden. Die Größenbeschränkung bezieht sich auf zusammenhängende Flächen. Das heißt auch mehrere Anbauten mit einer Größe von bis zu jeweils 50 m² können im Rahmen derselben Sanierung gefördert werden. Der Anbau inkl. Bestandsgebäude muss das energetische Niveau eines KfW-Effizienzgebäudes für Bestandsbauten erreichen.
Grundsätzlich sind ausschließlich die in der Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de geführten Sachverständigen der Kategorie "KfW-Effizienzgebäude Denkmal" zugelassen (siehe Merkblatt(PDF, 190 KB, barrierefrei)). Gleichzeitig muss der Experte berechtigt zur Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude nach § 21 EnEV sein.
Sanierung: Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die der Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes dienen. Förderfähige Sanierungskosten sind dabei die durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind.
Neubau: Förderfähig sind grundsätzlich alle Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen technischen Anlagen (Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276).
Nicht förderfähig sind (keine abschließende Aufzählung):
Ebenfalls nicht förderfähig sind Räume oder Gebäudeteile wie z. B. unbeheizte Keller oder unbeheizte Tiefgaragen, da sie nicht unter den Anwendungsbereich der EnEV fallen.
Kosten für notwendige Nebenarbeiten können gemäß nachfolgender Auflistung berücksichtigt werden, sofern diese unmittelbar im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung stehen und dies durch einen technischen Sachverständigen bestätigt wird. Die Auflistung ist nicht abschließend, weitere Nebenarbeiten können mitfinanziert werden, sofern sie die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllen:
Unmittelbare Voraussetzung für Durchführung:
Unmittelbar notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Gebäudes:
Planungskosten von Ingenieuren und Architekten, die notwendiger Bestandteil der Baumaßnahmen sind, können bis zu maximal 15 % der förderfähigen Investitionskosten mitfinanziert werden. Reine Beratungskosten (zum Beispiel Unternehmensberater) sind nicht förderfähig.
Detaillierte Regelungen zur Förderung gemischt genutzter Gebäude finden Sie in der Liste der Technischen FAQ.
Sind nach den Vorgaben der EnEV bei einem gemischt genutzten Gebäude mit überwiegender Nichtwohnnutzung gemäß EnEV der Wohn- und Nichtwohnanteil gemeinsam als Nichtwohngebäude zu bewerten, erfolgt die Förderung in den Programmen für Nichtwohngebäude.
Sind nach den Vorgaben der EnEV bei einem gemischt genutzten Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung der Wohn- und Nichtwohnanteil gemeinsam als Wohngebäude zu bewerten, erfolgt die Antragstellung in den wohnwirtschaftlichen Programmen (siehe Expertenwissen "Energieeffizient Bauen" (153) und "Energieeffizient Sanieren – Kredit" (151/152) im KfW-Partnerportal).
Bei gemischt genutzten Gebäuden, die nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) jedoch getrennt nachzuweisen sind, erfolgt die Förderung getrennt für den Wohn- und den Nichtwohngebäudeanteil in den jeweiligen KfW-Förderprogrammen.
Die Entscheidung und Bewertung zur möglichen Bilanzierung erfolgt durch den Sachverständigen auf Basis der gesetzlichen bzw. ordnungsrechtlichen Grundlagen.
Ja, wenn Sie ebenfalls im Programm 217 bzw. 218 antragsberechtigt sind. Ist das nicht der Fall, wird der Kredit in der Regel gekündigt. Wenn Sie in einem anderen KfW-Förderprogramm antragsberechtigt sind, können Sie den Erwerb daraus finanzieren.
Nicht aus Mitteln dieses Programms (teil-)finanziert werden Anlagen zur Stromerzeugung (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Biomasse-KWK-Anlagen), die nach dem Erneuerbare-Energien- oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Einspeisevergütung beziehungsweise KWK-Zuschlag) gefördert werden.
Ja, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Förderung des Vorhabens nach einem Abriss oder Teilabriss erfolgt entsprechend der bauordnungsrechtlichen Einstufung des Vorhabens als Neubau oder als Sanierung.
Sofern für das Vorhaben keine Baugenehmigung einzuholen oder dieser keine Einordnung zu entnehmen ist, muss der beteiligte Sachverständige das Vorhaben entsprechend bewerten. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in der Liste der Technischen FAQ.
Bei Baudenkmalen kann bei der Dämmung von Dachflächen, für die aus denkmalpflegerischen oder baulichen Gründen der Grenzwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,14 W/(m²K) nicht eingehalten werden kann, alternativ die höchstmögliche Dämmschichtdicke mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von maximal 0,040 W/(m²K) (zuvor 0,035) umgesetzt werden.
Nein. Alten-, Wohn- und Pflegeheime können über das Programm "IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217/218)" nicht gefördert werden, da sie gemäß § 2 Nr. 1 Energieeinsparverordnung (EnEV) zu den Wohngebäuden zählen. In diesem Programm können jedoch nur Nichtwohngebäude gefördert werden, die Förderstandards sind nicht auf Wohngebäude übertragbar. Eine Förderung kann in den wohnwirtschaftlichen Programmen (151-153, 430) beantragt werden. Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht zu Wohnzwecken genutzt und als Nichtwohngebäude bilanziert werden, ist gegebenenfalls eine Antragstellung im Programm "IKK - Energieeffizient Bauen und Sanieren (217/218)" möglich. Eine Entscheidung und Bewertung zur Gebäudebilanzierung erfolgt durch den Sachverständigen auf Basis der gesetzlichen bzw. ordnungsrechtlichen Vorgaben.
Folgende Nichtwohngebäude/Gebäudeteile, die nicht unter den Anwendungsbereich der EnEV fallen, können nicht im Programm "IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217/218)" gefördert werden:
Es gibt keine normativen Vorgaben für das Erstellen von Lüftungskonzepten bei Nichtwohngebäuden (NWG). Das Verfahren nach DIN 1946-6 ist nur für Wohnnutzung vorgesehen und kann für die Nutzungen im Nichtwohngebäudebereich nicht herangezogen werden.
Für ein Lüftungskonzept im Rahmen der KfW-Förderung von NWG, ist der erforderliche Außenluftvolumenenstrom zu bestimmen (zum Beispiel nach DIN V 18599-10 und/oder nach Arbeitsstättenverordnung sowie der zugeordneten Technischen Regeln) und darzulegen, durch welche Maßnahmen dieser gesichert wird. Dabei ist auch zu prüfen, ob durch den so ermittelten Mindestaußenluftvolumenstrom vorhandene Feuchtelasten bereits so weit abgebaut werden, dass keine Feuchteschäden zu erwarten sind. Im Ergebnis des Lüftungskonzeptes ist darzulegen, welche Lüftungsart zum Einsatz kommen soll, um den erforderlichen Außenluftvolumenstrom sicherzustellen (dabei muss es sich nicht zwangsläufig um eine maschinelle Lüftung handeln).
Wir unterscheiden folgende drei Fälle:
Auf den Nachweis der Energieeinsparung kann verzichtet werden, wenn vor Sanierung keine gleichwertige Nutzung vorliegt.
Sie können jederzeit auf noch nicht abgerufene Beträge kostenfrei verzichten.
Bei gemischten Finanzierungen aus staatlichem Zuschuss und einem KfW-Förderkredit ist eine Vorfinanzierung des Zuschusses mit KfW-Mitteln möglich. Wenn der Zuschuss eingeht, wird der entsprechende Teilbetrag des KfW-Darlehens sofort fällig. Die Zahlung gilt als außerplanmäßige Tilgung, für die eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
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