Sie können die Förderungen „Kommunen – Kredit (264)“ und „Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude (422)“ kombinieren und Ihre Vorhaben parallel durchführen. Voraussetzung: Es werden keine Kosten doppelt angesetzt.
Die Kombination ist auch dann möglich, wenn Sie eine Zusage für die Förderung „Kommunen – Kredit (264)“ aus dem Jahr 2023 oder den Vorjahren haben. Voraussetzung: Der Lieferungs- oder Leistungsvertrag für die neue Heizungsanlage wurde nach dem 29.12.2023 abgeschlossen.
Wichtiger Hinweis: Die Vorteile für ein Effizienzhaus oder Effizienzgebäude Erneuerbare-Energien-Klasse im Programm „Kommunen – Kredit (264)“ können bei dieser Kombination nicht genutzt werden.
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