Mit dem IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen fördern wir Investitionen in die kommunale Infrastruktur sowie Investitionen gemeinnütziger Unternehmen in Deutschland. Gefördert werden bis zu 50 Mio. Euro Kreditbetrag pro Vorhaben – zum Beispiel in folgenden Bereichen:
- Kindergärten, Schulen und Sporteinrichtungen
- Stadt- und Dorfentwicklung einschließlich touristischer Infrastruktur
- Krankenhäuser, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen
- Informations- und Kommunikationsinfrastruktur (insbesondere Breitband)
- Versorgung und Entsorgung
- Verkehrsinfrastruktur
- Betriebsmittel (bis 31.12.2023)
- Wissenschaft, Technik und Kulturpflege
- Investitionen gemeinnütziger Unternehmen, bspw. in Gebäude, Anlagen, Ausstattung
Diesen Kredit können Sie auch nutzen, um Barrieren abzubauen – zum Beispiel in öffentlichen Gebäuden, Verkehrsanlagen und im öffentlichen Raum.
Außerdem können Sie Grundstücke finanzieren, die notwendiger Bestandteil eines förderfähigen Investitionsvorhabens sind, wenn Sie die Grundstücke nicht mehr als 2 Jahre vor Antragstellung erworben haben.
Das Förderprodukt kommt nicht in Frage für:
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
- Reine Kapitalanlagen und reine (Eigen-)Kapitalausstattungen
- Leasingfinanzierungen
- Eigenleistungen
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen, dazu zählen zum Beispiel
- käuflicher Erwerb
- Vermögensübertragungen zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- Vermögensübertragungen im Rahmen von Betriebsaufspaltungen
- Räume zur Glaubensausübung
- Investitionen von politischen Parteien
- Generell bestimmte Vorhaben, oder Vorhaben unter bestimmten Bedingungen, die Sie unserer Ausschlussliste entnehmen können
Beachten Sie zudem unsere Paris-kompatiblen Sektorleitlinien(PDF, 394 KB, nicht barrierefrei), die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit Ihrer Investitionen definieren. In diesem Fall gilt die Sektorleitlinie für den Gebäudesektor (Kapitel 2.3) und den Stromerzeugungssektor (Kapitel 2.4).