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Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier
Mit sofortiger Wirkung können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) im Programm Energetische Stadtsanierung – Zuschuss (432) keine Anträge mehr gestellt werden. Bereits eingegangene Anträge werden weiterhin bearbeitet und im Falle der Förderfähigkeit und soweit die entsprechenden Bundesmittel noch zur Verfügung stehen, zugesagt.
Hintergrund ist die Ausschöpfung der für Neuzusagen zur Verfügung stehenden Bundesmittel aufgrund der sehr hohen Nachfrage.
Bereits zugesagte Zuschüsse sind nicht betroffen.
Bitte reichen Sie das Formular Verwendungsnachweis(PDF, 886 KB, barrierefrei) ein. Weitere einzureichende Unterlagen, die nicht formulargebunden sind, finden Sie im Merkblatt Energetische Stadtsanierung(PDF, 221 KB, barrierefrei) aufgeführt.
A. Für ein integriertes Konzept: nach Abschluss des Projekts, spätestens 24 Monate nach Zusage.
B. Für ein Sanierungsmanagement: nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens 72 Monate nach Zusage, zusammen mit der Anforderung der Schlussrate.
Bei Weiterleitungen gelten kürzere Fristen.
Vorhaben abgeschlossen? Dann füllen Sie bitte den Verwendungsnachweis aus und berechnen Sie die CO2-Einsparung mit unserer Web-Anwendung "Bestätigung zum Antrag für gewerbliche Produkte". Beide Dokumente senden Sie per E-Mail an .
Möchten Sie uns Ihren Antrag oder sonstige Dokumente zum Produkt zuschicken? Nutzen Sie dazu unser Upload-Formular.
Falls Sie ältere Versionen der hier aufgeführten Dokumente und Formulare benötigen, finden Sie diese im Dokumentenarchiv unseres Partnerportals. Alternativ können Sie diese auch über unser Dialogcenter anfordern unter: 0800 539 9008 oder per .
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Merkblatt Energetische Stadtsanierung - Zuschuss(PDF, 221 KB, barrierefrei) | 600 000 2110 |
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Auszahlung(PDF, 741 KB, barrierefrei) Formular für den Abruf Ihres Zuschusses | 600 000 2113 |
| Verwendungsnachweis(PDF, 886 KB, barrierefrei) Nach Beendigung der Maßnahme | 600 000 2112 |
| Checkliste zum Verwendungsnachweis Variante A(PDF, 722 KB, barrierefrei) | 600 000 4962 |
| Checkliste zum Verwendungsnachweis Variante B(PDF, 779 KB, barrierefrei) | 600 000 4963 |
| Die Berechnung der CO2-Einsparung erstellen Sie in unserer Web-Anwendung: Web-Anwendung für gewerbliche Produkte | |
| Ergänzende Hinweise zur Web-Anwendung gBnD(PDF, 4 MB, barrierefrei) Erklärvideos zur Web-Anwendung | 600 000 4999 |
| Vollmacht und Unterschriftenprobenblatt(PDF, 681 KB, barrierefrei) | 600 000 0307 |
| Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz(PDF, 31 KB, nicht barrierefrei) Alternativ zu diesem Formular kann die Identifizierung auch per Video-Ident-Verfahren erfolgen. Kommen Sie dazu bitte per Mail auf uns zu: | 600 000 4574 |
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Allgemeine Bestimmungen für Zuschüsse(PDF, 166 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 2114 |
| Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht(PDF, 110 KB, barrierefrei) | 600 000 5066 |
Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.
Der Restbetrag ist durch die Kommune zu erbringen, ein Teil davon kann durch Dritte übernommen werden. Einzelheiten dazu finden Sie im aktuellen Merkblatt(PDF, 221 KB, barrierefrei) unter "Zuschussbetrag und Eigenanteil".
Bezüglich finanzschwacher Kommunen ist zu beachten: Der erhöhte Fördersatz von 90 % bezieht sich ausschließlich auf finanzschwache Kommunen, für Weiterleitungsempfänger gilt immer der Regelfördersatz von 75 %. Das gilt auch dann, wenn der Zuschuss von einer finanzschwachen Kommune weitergeleitet wird. Als finanzschwache Kommunen gelten solche, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Nachweis über eine bestehende Haushaltsnotlage (z.B. über ein Haushaltssicherungskonzept) erbringen können.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Ein 5-prozentiger Eigenanteil kann zum Beispiel auch durch Freistellung eines (kommunalen) Mitarbeiters, durch Unterstützung bei der Datenerhebung oder der Öffentlichkeitsarbeit (Informationsveranstaltungen, Flyer etc.) dargestellt werden. Die Eigenleistungen müssen der KfW gegenüber in der erforderlichen Größenordnung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ja, sofern die ergänzenden Aspekte im direkten Zusammenhang mit der energetischen Sanierung stehen. Beispielsweise können stadtentwicklungsbezogene Themen wie soziale Auswirkungen der Sanierung oder denkmalschutzrechtliche Überlegungen in die Förderung ebenso mit einbezogen werden wie Fragen zum Barriereabbau und zur altersgerechten Sanierung des Quartiers. Ebenso können Fragen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur Digitalisierung behandelt werden. Die Zielrichtung des zu fördernden Konzepts muss aber auf der energetischen Sanierung im Quartier liegen.
Die Förderung richtet sich in der Regel auf die Steigerung der Energieeffizienz in bestehenden Quartieren und Gebäuden. Sie ist auch in Quartieren möglich, in denen der energieeffiziente Neubau und die Förderung energieeffizienter Bestandsgebäude kombiniert werden. Bei einer Kombination ist eine Förderung aber nur dann möglich, wenn das Quartier zu mindestens 20 % aus Bestandsgebäuden besteht. Maßgeblich ist hierbei die bebaute Grundfläche. Für den Neubauanteil gilt, dass nur Maßnahmen der energetischen Ausgestaltung einschließlich angrenzender altersgerechter, baukultureller und sozialer Fragestellungen Gegenstand der Förderung sein können. Darüber hinausgehende Entwicklungs- und Planungsmaßnahmen sind in diesem Programm ausgeschlossen.
Ja, im Falle einer interkommunalen Zusammenarbeit mehrerer Kommunen oder von Kommunen und eines Landkreises kann hinsichtlich Eigenanteils, Co-Finanzierung, Abrechnung und Abwicklung der Leistungen auf den kommunalen Verbund abgestellt werden.
Es bietet sich an, einen Koordinator (zum Beispiel den Landkreis, eine Verbands- oder Samtgemeinde oder die Gemeinde mit den größten Kapazitäten) für die Zusammenarbeit zu bestimmen. Daraus ergeben sich folgende Vorteile:
Aus abrechungstechnischen Gründen benötigen wir aber jeweils einen eigenen Antrag pro Quartier, in dem auf die interkommunale Zusammenarbeit hingewiesen wird.
Ja, die Anforderungen können aber auch durch mehrere Personen abgedeckt werden, beziehungsweise durch die Expertise, die in der durchführenden Organisation im Team vorhanden ist.
Vor Beginn des Vorhabens muss die Zusage der KfW zum Antrag vorliegen. Vorbereitende Maßnahmen hingegen wie etwa der Entwurf einer Projektskizze, Sondierungen über die Bereitschaft der Akteure im Quartier, die Information der Bewohnerinnen und Bewohner über ein geplantes Quartiersprojekt oder ähnliche Planungen gelten nicht als Vorhabenbeginn und können bereits vor Vorliegen der Förderzusage durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für das Einholen von Kostenschätzungen und für die Veröffentlichung einer projektbezogenen Ausschreibung unter dem Vorbehalt einer positiven Antragsentscheidung.
Nur für Kommunen, die eine Zusage bis zum 15.11.2023 für ein Sanierungsmanagement für nicht mehr als 3 Jahre bekommen haben, gilt folgende Übergangsregelung: Wenn der Zeit raum von 3 Jahren für die Erfüllung des Sanierungsmanagements nicht ausreicht, kann eine Verlängerung um maximal 2 weitere Jahre beantragt werden. Dies erfolgt mit gesiegeltem und von der vertretungsberechtigten Person im Original unterschriebenen Antrag(PDF, 1 MB, barrierefrei). Zusätzlich zu den dortigen Angaben ist eine formlose Begründung für die Verlängerung beizufügen sowie ein Konzept zur Verstetigung des Sanierungsmanagements nach Auslaufen der Förderung.
Es steht Kommunen, kommunalen Unternehmen, aber auch wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Investoren ein breites Angebot an KfW-Programmen und Förderprogrammen des Bundes und der Länder zur Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung. Nähere Informationen sind auf unserer Seite zu finden sowie in der Förderdatenbank des Bundes.
Ja, es müssen mindestens zwei flächenmäßig zusammenhängende private und/oder öffentliche Gebäude inklusive der öffentlichen Infrastruktur zur Förderfähigkeit vorliegen.
Förderfähig sind grundsätzlich wohnwirtschaftlich und gemischt genutzte Quartiere. Für eine Förderung ist es dabei unschädlich, wenn sich in diesen Quartieren auch gewerblich genutzte Immobilien befinden. Die Förderung reiner Industriegebiete hingegen entspricht nicht der Zielrichtung des Förderprogramms.
Eine abgeschlossene Wärmeplanung ist keine Voraussetzung für die Beantragung der Förderung zur Erarbeitung eines Quartierskonzepts. Quartierskonzepte ersetzen die Wärmeplanung nicht. Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, kann die Erarbeitung eines Quartierskonzepts dazu dienen, strategische Planungen aus der Wärmeplanung zu konkretisieren und auf der Quartiersebene die Umsetzung der Wärmeplanung voranzubringen. Andersherum können auch im Rahmen von Quartierskonzepten erarbeitete Planungen bei der Fortschreibung der Wärmeplanung genutzt werden.
Integrierte Quartierskonzepte in der KfW Förderung 432 sind thematisch umfassender angelegt als BEW-Machbarkeitsstudien und haben den Anspruch Belange der nachhaltigen Stadtentwicklung systematisch in die Konzeption mit einzubeziehen. Sie zeigen unter Beachtung städtebaulicher, denkmalpflegerischer, baukultureller, naturschutzfachlicher, wohnungswirtschaftlicher, demografischer und sozialer Aspekte die technischen und wirtschaftlichen Energieeinsparpotenziale, Optionen zum Einsatz erneuerbarer Energien in der Quartiersversorgung und Möglichkeiten für die Anpassung an den Klimawandel im Quartier auf. Machbarkeitsstudien können aber durchaus Bestandteil eines integrierten Quartierskonzepts sein oder im Rahmen des Sanierungsmanagements zur Umsetzung von im Quartierskonzept entwickelten Maßnahmen erstellt oder vertieft werden. Rein sektorale Machbarkeitsstudien, z.B. für Wärmenetze, sind hingegen nicht förderfähig.
Ja, in ländlichen Gemeinden kann es sinnvoll sein, mehrere kleine gleichartige Einzelquartiere zusammenzufassen und wie ein Gesamtquartier zu behandeln, selbst wenn die Einzelquartiere räumlich nicht vollständig zusammenhängen. In einem solchen Fall wäre nur ein energetisches Konzept zu erstellen. Voraussetzungen sind eine bauliche Homogenität der Quartiere, eine Einwohnerzahl von in der Regel nicht mehr als 2.000 Einwohner im Einzelquartier und nicht mehr als 10.000 Einwohner im Gesamtquartier. Des Weiteren wäre in einem solchen Fall auch nur ein das Gesamtquartier umfassendes Sanierungsmanagement förderfähig.
Der TVöD dient der Bemessung der förderfähigen Kosten für Sanierungsmanagements, wenn es sich hierbei um Beamte oder Tarifbeschäftigte einer Kommune oder eines kommunalen Unternehmens handelt. In diesem Fall sind die Kosten nach TVöD anzusetzen. Für alle anderen Personen im Sanierungsmanagement (Träger der städtebaulichen Sanierung, Planungsgemeinschaften aus zum Beispiel Stadtplanern, Architekten, Ingenieuren) gilt eine solche Regelung nicht.
Beim Sanierungsmanagement werden die Zuschüsse im 6-Monats-Rhythmus nachschüssig ausgezahlt. Für jeden dieser 6-Monatszeiträume können maximal 75 % (beziehungsweise 90 % finanzschwache Kommunen) der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten als Zuschuss abgerufen werden.
Die jährlichen Zwischenberichte sollen in knapper übersichtlicher Form den Projektfortschritt dokumentieren. Ausgehend von den Projektzielen sollen die bisherigen Maßnahmen im Rahmen eines Soll-Ist-Vergleichs dargelegt werden. Besondere Formvorschriften bestehen nicht.
Der Abruf muss der KfW spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungstermin (Monatsultimo) vorliegen. Frühester Einreichungszeitpunkt: 2 Monate vor dem geplanten Auszahlungstermin.
Ja, bis zu einer Höhe von 5 % der förderfähigen Gesamtausgaben, sofern der weitere Mitarbeiter nicht aus Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative oder aus dem Programm Energetische Stadtsanierung bezuschusst wird.
Ja, in begründeten Fällen, wie zum Beispiel bei Planabweichungen aufgrund von Ereignissen, die bei Antragstellung noch nicht absehbar waren, ist eine Aufstockung in Höhe von bis zu 10 % der förderfähigen Kosten möglich. Auch nach Aufstockung darf der Zuschuss-Anteil nicht mehr als 75 % beziehungsweise 90 % (für finanzschwache Kommunen) der insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten betragen.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
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