Gründercoaching Deutschland

Logos Europäischer Sozialfonds, Europäische Union, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, KfW Bankengruppe

Stand 05/2012, Bestellnummer 600 000 0103 

Merkblatt - Zuschussgewährung für Coachingmaßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)

Gründercoaching ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen.

Sie haben sich gerade selbstständig gemacht und benötigen Unterstützung?

Um Ihnen als Existenzgründerin und Existenzgründer (im Folgenden Existenzgründer genannt) die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern und die Erfolgsaussichten von Existenzgründungen zu erhöhen, können Sie bei der Kff einen Zuschuss für Coachingmaßnahmen beantragen.

Diese Förderung basiert auf den Bedingungen des ESF und der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Wer kann Anträge stellen?

  • Existenzgründer mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland
      • im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe)
      • im Bereich der Freien Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist
  • Der Beginn der selbstständigen Tätigkeit (Gründung, Unternehmensübernahme, tätige Beteiligung, jeweils mit Geschäftsführungsfunktion, durch Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag etc. nachzuweisen) muss erfolgt sein und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurück.
  • Existenzgründer aus Arbeitslosigkeit, die Leistungen nach SGB II und SGB III beziehen, erhalten im ersten Jahr nach der Gründung eine besondere Förderung
  • Die Existenzgründung ist auf eine Vollexistenz ausgerichtet.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Insbesondere kann keine Förderung erfolgen, wenn nach deutschem Recht die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der KfW "Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer 600 000 0193.

Was wird gefördert?

  • Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.
  • Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen
      • im Vorgründungsbereich,
      • die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben,
      • zur Ausarbeitung von Verträgen, Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Durchführung von Buchführungsarbeiten,
      • die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
      • die die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (wie z. B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben,
      • die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind, die vom Berater/Beratungsunternehmen selbst vertrieben werden,
      • die die Beschaffung und Erarbeitung von Soft- und Hardware oder die Durchführung von EDV-Schulungsmaßnahmen beinhalten,
      • die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot),
      • in bestimmten Branchen (landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei und Aquakultur) aufgrund EU-beihilferechtlicher Vorgaben gemäß KfW-"Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065).

Wie sieht die besondere Förderung von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit aus?

Als Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit erhalten Sie im Rahmen dieses Programms im ersten Jahr nach der Gründung eine besondere Förderung, sofern Sie in diesem Zeitraum einen Gründungszuschuss (§ 93 SGB III der ab dem 01.04.2012 gültigen Fassung bzw. § 57 SGB III der bis zum 31.03.2012 gültigen Fassung), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) oder Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c Absatz 1 SGB II der ab dem 01.04.2012 gültigen Fassung bzw. § 16c SBG II der bis zum 31.03.2012 gültigen Fassung), erhalten oder erhalten haben.

Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich?

Für die durch das Gründercoaching Deutschland geförderte Maßnahme dürfen Sie keine andere Unterstützung aus ESF-Mitteln beantragen.

Weitere Fördermöglichkeiten können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn sich die Inhalte der einzelnen Fördermaßnahmen deutlich unterscheiden. Bei der Beantragung anderer öffentlicher Mittel sind die beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen zu beachten (siehe hierzu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Bestellnummer 600 000 0065).

Zuschuss

Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Standort der Betriebsstätte und der Antragsberechtigung.

Existenzgründer erhalten:

  • in den neuen Bundesländern und in den "Phasing-out"-Regionen Brandenburg-Südwest, Lüneburg, Leipzig und Halle einen Zuschuss in Höhe von 75 % des Honorars,
  • in den alten Bundesländern einschließlich Berlin in Höhe von 50 % des Honorars.

Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk darf nicht mehr als 8 Stunden pro Tag umfassen. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 Euro nicht überschreiten.

Ein gefördertes Gründercoaching setzt immer eine Coachingempfehlung eines Regionalpartners und eine Coachingzusage der KfW voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch. Insgesamt können Sie innerhalb der ESF-Förderperiode (bis 31.12.2013) eine Förderung bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro beantragen. Diese kann sowohl durch Anträge in beiden Fördervarianten - Gründercoaching Deutschland für Existenzgründer und Gründercoaching Deutschland für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit - als auch durch mehrere Anträge in einer Fördervariante ausgeschöpft werden.

Besonderer Zuschuss für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit

  • Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit, die die o. g. Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen, erhalten im gesamten Bundesgebiet einen Zuschuss von 90 % des Netto-Beraterhonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro.

Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk darf nicht mehr als 8 Stunden pro Tag umfassen. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 Euro nicht überschreiten.

Welche Kosten muss der Existenzgründer selbst tragen?

Folgende Kosten (Selbstbeteiligung) sind von Ihnen selbst zu tragen:

  • der Eigenanteil am Beraterhonorar
  • die Fahrtkosten des Beraters
  • sonstige in der Beraterrechnung aufgeführte Nebenkosten
  • die Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrags

Die Zahlung Ihres Eigenanteils am Beratungshonorar weisen Sie der KfW gegenüber nach. Die Selbstbeteiligung darf nicht aus Mitteln des ESF finanziert werden.

Eine Übernahme der Selbstbeteiligung durch den beauftragten Berater ist zu keinem Zeitpunkt und in keiner Form zulässig.

Hierunter fallen z. B. die Vorfinanzierung der Selbstbeteiligung durch den Berater oder die Zahlung der Selbstbeteiligung durch den Berater als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen an den Berater. Auch eine Rückerstattung der Selbstbeteiligung nach Abschluss der Beratung oder eine indirekte Übernahme durch den Berater, etwa über Dritte, ist nicht gestattet. Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen unter Ziffer 6.5 der Richtlinien.

Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn Sie als Existenzgründer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind und dies der KfW nachweisen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch aber nicht. Wird die Mehrwertsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage mitgefördert, belegen Sie uns bitte auch die anteilige Zahlung der Mehrwertsteuer.

Wie läuft das Gründercoaching Deutschland ab?

I. Antragsphase 

Ihren Antrag stellen Sie bitte über die Regionalpartner der KfW (z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsfördergesellschaften). Mit Ihrem Regionalpartner ist vor Antragstellung auch ein persönliches Vorgespräch zu führen. Einen Regionalpartner vor Ort finden Sie unter www.rp-suche.de.

Mit der Antragstellung wählen Sie eine Beraterin oder einen Berater (im Folgenden Berater) aus der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) aus. Ihr Berater muss die richtliniengemäßen Beratereigenschaften für das Gründercoaching Deutschland erfüllen und in der KfW- Beraterbörse gelistet sein. Sie erkennen im Profil des Beraters, ob dieser
für das Programm zugelassen ist.

Die für einen Antrag notwendigen Daten erfassen Sie online über die KfW-Antragsplattform (www.gruender-coaching-deutschland.de). Diese werden automatisch in ein PDF-Antragsformular übertragen. Bereits im ersten Schritt entscheiden Sie, ob Sie die besondere Förderung aus Arbeitslosigkeit beantragen möchten.

Das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular inklusive der "De-minimis"-Erklärung (siehe Hinweise) reichen Sie bitte im Original bei Ihrem Regionalpartner ein. Bei Beantragung der besonderen Förderung aus der Arbeitslosigkeit fügen Sie bitte folgende Unterlagen im Original, als beglaubigte Kopie oder vom Regionalpartner bzw. vom Aussteller des Dokuments bestätigte Kopie bei:

Bewilligungsbescheid(e) über:

  • einen Gründungszuschuss (§ 93 SGB III der ab dem 01.04.2012 gültigen Fassung bzw. § 57 SGB III der bis zum 31.03.2012 gültigen Fassung),
  • Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), 
  • Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) oder 
  • Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c Absatz 1 SGB II der ab dem 01.04.2012 gültigen Fassung bzw. § 16c SGB II der bis zum 31.03.2012 gültigen Fassung).

Die Bescheide können auch in vorläufiger Form eingereicht werden.

Sind die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Bezuschussung des Beratungshonorars ab und leitet den Antrag an die KfW weiter. Der Regionalpartner kann für seine Empfehlung weitere geeignete Unterlagen anfordern. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung des Regionalpartners über die Zusage Ihres Zuschusses.

Wichtig: Die Antragstellung bei der KfW (Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung durch den Regionalpartner) auf die Gewährung eines Beratungszuschusses muss vor Abschluss eines Coachingvertrags erfolgen. Mit der Beratung darf noch nicht begonnen worden sein.

II. Beratungsphase

Nach Erhalt der Zusage durch die KfW schließen Sie mit Ihrem Berater einen schriftlichen Beratungsvertrag ab, in dem mindestens die Inhalte des Coachings, die Höhe des Tageshonorars, die Anzahl der Tagewerke und der Beratungszeitraum geregelt sind. Ein Mustervertrag steht Ihnen im Internet zur Verfügung. Sofern Sie nach unserer Zusage den Berater wechseln möchten, teilen Sie uns dies bitte über Ihren Regionalpartner mit.

Bei der besonderen Förderung für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit muss der Beratungsvertrag innerhalb von 12 Monaten nach der Gründung des Unternehmens unterzeichnet werden.

Das Coaching muss innerhalb von maximal 12 Monaten ab Erteilung der Zusage durch die KfW (Ausstellungsdatum) durchgeführt und abgerechnet werden.

III. Abrechnungsphase 

Nach Beendigung des Coachings erstellt der Berater für Sie einen schriftlichen Abschlussbericht, in dem die Inhalte des Coachings sowie die wesentlichen Ergebnisse dokumentiert werden. Der Abschlussbericht ist für Ihre Unterlagen bestimmt und muss nur auf besondere Anforderung bei der KfW eingereicht werden.

Mit dem Formular Schlussverwendungsnachweis (Formularnummer 600 000 1663) rechnen  Sie das Coaching gegenüber der KfW ab. Das Formular schicken Sie bitte vollständig ausgefüllt und im Original unterschrieben an die KfW und fügen folgende Nachweise bei (im Original, als beglaubigte Kopie oder als vom Regionalpartner bzw. vom Aussteller bestätigte Kopie):

  1. Gesamtrechnung des Beraters
  2. Ihren Kontoauszug als Zahlungsnachweis des Eigenanteils am Beraterhonorar. Bei Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung muss auch die Zahlung der anteiligen Mehrwertsteuer erkennbar sein.
  3. bei beantragter besonderer Förderung aus der Arbeitslosigkeit: sämtliche vorliegenden endgültigen Bewilligungsbescheide über die oben genannten Leistungen nach SGB III bzw. SGB II, sofern diese nicht bereits bei Antragstellung eingereicht wurden (Änderungen der Leistungshöhe der endgültigen gegenüber den vorläufigen Bewilligungsbescheiden haben keinen Einfluss auf die Höhe des zugesagten Gründercoaching-Zuschusses). Sofern die endgültigen Bewilligungsbescheide noch nicht vorliegen, reichen Sie diese direkt bei der KfW nach.
  4. gegebenenfalls Bestätigung, dass Ihr Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. vom Steuerberater, Finanzamt). Hierzu ist in jedem Fall auf dem Schlussverwendungsnachweis eine gesonderte Erklärung abzugeben.

Die Abrechnungsunterlagen müssen der KfW mit Ablauf des Coachingzeitraums von 12 Monaten nach dem Datum unserer Zusage vollständig vorliegen. Danach ist die Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht mehr gegeben.

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Erfüllung aller Auszahlungsvoraussetzungen zahlt die KfW den Zuschuss an Sie oder - bei Vorliegen einer zulässigen Abtretungsvereinbarung, die Sie bitte im Schlussverwendungsnachweis dokumentieren - direkt an Ihren Berater aus.

Hinweise

"De-minimis"-Beihilfe

Die Zuschüsse im Programm Gründercoaching Deutschland unterliegen den beihilferechtlichen Regelungen über "De-minimis"-Beihilfen gemäß "De-minimis"-Verordnung (veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L379 am 28.12.2006). Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Existenzgründer enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" der KfW (Bestellnummer 600 000 0065).

Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Alle Daten, die im Rahmen der Bewilligung und Durchführung der Beratungsförderung anfallen, können den an der Beratungsförderung beteiligten öffentlichen Stellen auf Bundes- und Europaebene (z. B. Europäische Kommission, Europäischer Rechnungshof und Bundesrechnungshof) offen gelegt bzw. an diese übermittelt werden.

Alle beteiligten Stellen sind dazu berechtigt, die Daten zum Zwecke von Erhebungen zur Nachhaltigkeit der durchgeführten Maßnahme zu nutzen. Der Antragsteller erklärt sich in diesem Zusammenhang damit einverstanden, kontaktiert zu werden und Auskunft zu geben.

Auskunftspflichten

Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken sind Sie als Antragsteller verpflichtet, jederzeit der KfW, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Bundesrechnungshof Auskunft zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen müssen Sie gegebenenfalls die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu anderen Fördermaßnahmen nachweisen.

Aufbewahrungspflichten

Sie sind verpflichtet, den Beratungsvertrag und den Abschlussbericht des Beraters bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Auszahlung des Zuschusses aufzubewahren und diese der KfW auf Verlangen zuzusenden.

Ansprechpartner

Als Existenzgründer wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Regionalpartner vor Ort oder an das Infocenter der KfW.

Ergänzende Hinweise zur Bearbeitungspraxis (FAQ-Liste), das Formular Schlussverwendungsnachweis sowie Musterdokumente finden Sie unter www.gruender-coaching-deutschland.de.

In Kooperation mit

Logos DIHK und ZDH

und anderen Regionalpartnern