Kredit Nr.358, 359Bundesförderung für effiziente GebäudeEinzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude

Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden

Das Wichtigste in Kürze

  • Förderkredit ab -,-- % effektivem Jahreszins
  • bis zu 120.000 Euro Kredit je Wohneinheit
  • zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung
  • zusätzlicher Zinsvorteil bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Rückzahlungsbetrag, der sich aus Zins und Tilgung zusammen­setzt. Der Betrag bleibt immer gleich hoch, wobei der Anteil der Tilgung wächst und der Anteil der Zinsen entsprechend sinkt.

  • Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalender­jahres aller zum Zeit­punkt der Antrag­stellung in der zu fördernden Wohn­einheit mit Haupt­wohnsitz oder alleinigem Wohn­sitz gemeldeten Eigentümer­innen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt­wohnsitz oder alleinigem Wohn­sitz gemeldeten Ehe­partner­innen bzw. Ehe­partnern oder Lebens­partnerinnen bzw. Lebens­partnern oder Partnerinnen bzw. Partnern aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt der Antrag­stellung minderjährige Personen werden für die Berechnung des Haushalts­jahres­einkommens nicht berücksichtigt.
  • Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antrag­stellung ermittelt. Beispiel: Für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durch­schnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet.
  • Das zu versteuernde Einkommen wird ausschließlich anhand der Einkommen­steuer­bescheide des Finanz­amtes nachgewiesen.

Zeit, in der sich der Zins nicht ver­ändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zins­bindung noch nicht ab­bezahlt haben, erhalten Sie recht­zeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.

Während der tilgungs­freien Anlauf­zeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungs­freie Anlauf­zeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Rest­schuld zum Ende der Zinsbindung.

Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Soll­zins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.

Der effektive Jahres­zins berück­sichtigt neben dem Soll­zins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausge­wiesene effektive Jahres­zins bezieht jedoch keine von der Haus­bank im Einzel­fall nach der Preis­angaben­verordnung zu berück­sichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammen­hang mit einer grund­pfand­recht­lichen Besicherung. Daher kann der für Sie maß­gebliche effektive Jahres­zins von dem hier ausge­wiesenen effektiven Jahres­zins abweichen.

Zeit, in der sich der Zins nicht ver­ändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zins­bindung noch nicht ab­bezahlt haben, erhalten Sie recht­zeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.

Während der tilgungs­freien Anlauf­zeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungs­freie Anlauf­zeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Rest­schuld zum Ende der Zinsbindung.

Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Soll­zins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.

Der effektive Jahres­zins berück­sichtigt neben dem Soll­zins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausge­wiesene effektive Jahres­zins bezieht jedoch keine von der Haus­bank im Einzel­fall nach der Preis­angaben­verordnung zu berück­sichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammen­hang mit einer grund­pfand­recht­lichen Besicherung. Daher kann der für Sie maß­gebliche effektive Jahres­zins von dem hier ausge­wiesenen effektiven Jahres­zins abweichen.

  • Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalender­jahres aller zum Zeit­punkt der Antrag­stellung in der zu fördernden Wohn­einheit mit Haupt­wohnsitz oder alleinigem Wohn­sitz gemeldeten Eigentümer­innen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt­wohnsitz oder alleinigem Wohn­sitz gemeldeten Ehe­partner­innen bzw. Ehe­partnern oder Lebens­partnerinnen bzw. Lebens­partnern oder Partnerinnen bzw. Partnern aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt der Antrag­stellung minderjährige Personen werden für die Berechnung des Haushalts­jahres­einkommens nicht berücksichtigt.
  • Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antrag­stellung ermittelt. Beispiel: Für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durch­schnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet.
  • Das zu versteuernde Einkommen wird ausschließlich anhand der Einkommen­steuer­bescheide des Finanz­amtes nachgewiesen.

Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Soll­zins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.

Der effektive Jahres­zins berück­sichtigt neben dem Soll­zins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausge­wiesene effektive Jahres­zins bezieht jedoch keine von der Haus­bank im Einzel­fall nach der Preis­angaben­verordnung zu berück­sichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammen­hang mit einer grund­pfand­recht­lichen Besicherung. Daher kann der für Sie maß­gebliche effektive Jahres­zins von dem hier ausge­wiesenen effektiven Jahres­zins abweichen.

Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Soll­zins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.

Der effektive Jahres­zins berück­sichtigt neben dem Soll­zins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausge­wiesene effektive Jahres­zins bezieht jedoch keine von der Haus­bank im Einzel­fall nach der Preis­angaben­verordnung zu berück­sichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammen­hang mit einer grund­pfand­recht­lichen Besicherung. Daher kann der für Sie maß­gebliche effektive Jahres­zins von dem hier ausge­wiesenen effektiven Jahres­zins abweichen.

Zu einer Wohnung oder Wohn­einheit gehört ein eigener Zugang, eine Küche bzw. Koch­nische, Bade­zimmer und Toilette. Die Wohnung muss zur dauerhaften Wohn­nutzung geeignet und bestimmt sein. Eine Einlieger­wohnung zählt als separate Wohnung, wenn sie abgeschlossen ist.

Kosten, die für die Förderung anrechenbar sind, nennen wir „förder­fähige Kosten“. Manche Kosten können wir nicht an­rechnen, sie sind nicht förder­fähig. Details finden Sie im Merk­blatt „Heizungs­förderung für Privat­personen – Wohn­gebäude“.

Wir berechnen dann 0,15 % pro Monat für noch nicht abge­rufene Kreditbeträge.

Gebühr, die anfällt, wenn ein Kredit vor dem vertrag­lich verein­barten Zeit­punkt zurück­gezahlt wird. Die Vorfälligkeits­entschädigung entschädigt Ihren Finanzierungs­partner dafür, dass ihm Zins­einnahmen entgehen. Wie hoch diese Gebühr in Ihrem Fall ist, berechnet Ihr Finanzierungs­partner individuell für Sie. Wichtig sind dabei u.a. Ihr Kredit­zins­satz und das aktuelle Zinsniveau.

Angebot über die Verlängerung des Darlehensvertrages

Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäfts­bank, Spar­kasse, Genossen­schafts­bank, Bauspar­kasse oder Versicherung. Sie können Ihren Antrag auch bei einem Finanz­vermittler stellen – er wickelt die Antrag­stellung über einen Finanzierungs­partner für Sie ab.

Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäfts­bank, Spar­kasse, Genossen­schafts­bank, Bauspar­kasse oder Versicherung. Sie können Ihren Antrag auch bei einem Finanz­vermittler stellen – er wickelt die Antrag­stellung über einen Finanzierungs­partner für Sie ab.

Als Einfamilienhäuser zählen Wohn­gebäude mit einer Wohn­einheit.

Als Mehrfamilienhäuser zählen Wohn­gebäude mit mehr als einer Wohn­einheit. Dazu zählen auch Ein­familien­häuser mit einer Einlieger­wohnung.

Zum Sondereigentum gehören:

  • die Räume der Wohnung (einschließ­lich der Boden­beläge, Tapeten, Einbau­möbel, nicht tragende Wände inner­halb der Wohnung und Sanitär­installationen)
  • Hei­zungen im Wohnungs­eigentum (z. B. Gas-Etagen­heizung und Luft-Luft-Wärme­pumpe)
  • Versorgungsleitungen, die nur eine Wohnung versorgen und in der eine Teilungs­erklärung zum Sonder­eigentum erklärt wurden
  • ggf. noch weitere Räume außer­halb der ab­geschlossenen Wohnung (z. B. Keller­raum und Dach­boden)

Zum Gemeinschafts­eigentum gehören:

  • die gesamten tragenden Teile des Ge­bäudes
  • die zentrale Heizungs­anlage, welche das gesamte Ge­bäude versorgt
  • das Treppen­haus
  • das Dach
  • die Fenster
  • alle Anlagen und Ein­richtungen, die dem gemein­schaftlichen Gebrauch der Wohnungs­eigentümer dienen

Bevollmächtigte Personen in einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG) sind:

  • die Verwaltung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft oder
  • aus­schließlich in dem Fall, dass die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft keine Verwaltung bestellt hat, die Eigen­tümerin oder der Eigen­tümer in der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft, die bevoll­mächtigt wurde.

Zum Haushalt zählen

  • alle zum Zeit­punkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohn­sitz gemeldeten Eigen­tümerinnen oder Eigentümer sowie
  • deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohn­sitz gemeldeten Ehe- und Lebens­partnerinnen oder -partner oder Partnerinnen oder Partner aus ehe­ähnlicher Gemein­schaft.

Gebühr, die anfällt, wenn ein Kredit vor dem vertrag­lich verein­barten Zeit­punkt zurück­gezahlt wird. Die Vorfälligkeits­entschädigung entschädigt Ihren Finanzierungs­partner dafür, dass ihm Zins­einnahmen entgehen. Wie hoch diese Gebühr in Ihrem Fall ist, berechnet Ihr Finanzierungs­partner individuell für Sie. Wichtig sind dabei u.a. Ihr Kredit­zins­satz und das aktuelle Zinsniveau.

Angebot über die Verlängerung des Darlehensvertrages